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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der E gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Juni 1989, Zl. GA 7-1256/5/89, betreffend Festsetzung von Nebengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen einen Bescheid, mit dem vom Finanzamt Nebengebühren festgesetzt worden waren. Da ihre Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten erledigt wurde, erhob die Beschwerdeführerin unter der hg. Zl. 89/13/0117 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Noch vor Setzung einer Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides wurde dieser von der belangten Behörde erlassen und der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen am 10. Juli 1989 rechtswirksam zugestellt. Diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgerichtshof unter Zl. B 862/89 angefochten. Mit Beschluß vom 2. Oktober 1989 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluß vom 16. Jänner 1990 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß die Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Erhebung der Säumnisbeschwerde von der ursprünglich säumigen belangten Behörde auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist. Diese Rechtsansicht ist verfehlt. Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Gerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Erst NACH ungenütztem Ablauf dieser Frist, nicht aber bereits mit Erhebung der Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit zur Erlassung des versäumten Bescheides auf den Gerichtshof über. Nur wenn die belangte Behörde den versäumten Bescheid nach Ablauf der vom Gerichtshof gesetzten Frist erlassen hätte, wäre dieser Bescheid rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Da dies jedoch nicht der Fall war, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130024.X00Im RIS seit
26.09.1990