Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der A, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Februar 1990, Zl. MA 70-11/666/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Februar 1990 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil sie am 8. November 1988 um ca. 19.00 Uhr in Wien 18, B-Gasse n, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub von diesem Verkehrsunfall zu verständigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil ihr nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen worden sei, daß IHR VERHALTEN mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, ist verfehlt. Denn entgegen ihrer Ansicht war bereits im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. März 1989 dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal enthalten, lautete er doch diesbezüglich dahingehend, daß die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Pkws, "mit einem VU mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehend", die betreffende Meldung unterlassen habe. Schon mit dieser Diktion wurde - in Übereinstimmung mit dem von der belangten Behörde neu gefaßten Spruch des angefochtenen Bescheides - der maßgebliche ursächliche Zusammenhang klar zum Ausdruck gebracht.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl, daß es bei dem von ihr durchgeführten Parkmanöver zu einer Beschädigung des abgestellt gewesenen Pkws des Aufforderers, also zu einem Verkehrsunfall, gekommen ist, als auch, daß ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen sie die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. zu letzterem in rechtlicher Hinsicht u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0058, und vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0153). Sie bekämpft damit in beiden Punkten die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt allerdings - wie in der Beschwerde an sich richtig erkannt wurde - nur einer eingeschränkten Kontrollbefugnis durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeführerin wendet sich in diesem Zusammenhang ausschließlich dagegen, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung kein entsprechendes Sachverständigengutachten zugrundegelegt habe. Ihrer Ansicht, bei dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 28. Juli 1989 und dessen Ergänzung vom 20. November 1989 handle es sich "in Wirklichkeit nur" um "eine Meinungsäußerung der Magistratsabteilung 46 des Magistrates der Stadt Wien", weil sie nicht (im Sinne des § 52 AVG 1950) von einer physischen Person stammten, kann jedoch nicht gefolgt werden, ergibt sich doch aus diesen Aktenteilen zweifelsfrei, daß sie vom Amtssachverständigen (wenn auch der MA 46) X verfaßt und unterfertigt worden sind. Der Genannte hat nach der Aktenlage auch die für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Befunde aufgenommen, indem er beide unfallbeteiligten Fahrzeuge, dies unter Vornahme einer Stellprobe, und den Tatort besichtigt hat. Die Beschwerdeführerin vermochte auch gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens (samt Ergänzung), dem sich die belangte Behörde vollinhaltlich angeschlossen hat, nichts Stichhältiges vorzubringen.
Der Sachverständige hat, was den Eintritt eines Verkehrsunfalles anlangt, die übereinstimmenden Angaben des Aufforderers (der von seinem Onkel Y vom Verkehrsunfall unmittelbar danach verständigt worden war) anläßlich der Anzeigeerstattung und des als Zeugen vernommenen Y (der als Spaziergänger auf den Verkehrsunfall akustisch aufmerksam geworden ist), es sei bei diesem Verkehrsunfall der Kühlergrill des Pkws Type Z des Aufforderers beschädigt worden, insofern objektiv bestätigt, als er die technische Möglichkeit einer solchen Beschädigung (mit der Heckstoßstange des Pkw Type C der Beschwerdeführerin auf Grund der jeweiligen Höhenlage dieser Fahrzeugteile) bejahte. Die Beschwerdeführerin tritt dem nur mit dem Hinweis auf erkennbare Vorschäden am Fahrzeug des Aufforderers entgegen, und es ist richtig, daß der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt hat, daß die Frage, "ob die vorhandenen und aufscheinenden Beschädigungen an beiden Fahrzeugen aus einer wie oben angeführten Kontaktierung heraus oder bei anderen Vorfällen entstanden sind", von ihm nicht beantwortet werden könne und "sohin rechtlicher Beweiswürdigung vorbehalten bleibt". Es ist aber nicht als unschlüssig anzusehen, wenn die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Aufforderers und seines Onkels als erwiesen angenommen hat, daß die betreffende Beschädigung erst auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen war.
Der Sachverständige hat weiters deponiert, daß die Beschwerdeführerin "zumindest auf Grund des bei der Kontaktnahme entstandenen Kontaktgeräusches und dessen Übertragung über die Karosserie in das Fahrzeuginnere" den Verkehrsunfall hätte bemerken müssen, die Beschädigung des Kühlergrills in Anbetracht seiner Konstruktion mit gleichzeitigen "Bruchgeräuschen" verbunden sei und derartige "Bruchgeräusche" bei der für diese Verkehrssituation erforderlichen Aufmerksamkeit für die Beschwerdeführerin wahrnehmbar gewesen seien. Der Beschwerdeführerin, die im Verwaltungsstrafverfahren selbst zugegeben hat, daß es zu einer (wenn auch nach ihren Worten "ganz leichten") Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist, ist zwar darin beizupflichten, daß es hiebei auf die Intensität des Anstoßes und die Art der Beschädigung ankommt. Abgesehen davon, daß Y bei seiner Einvernahme von einem "lauten Knall" und davon gesprochen hat, daß "die Kühlrippen eingedrückt waren", ist aber der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, daß der Sachverständige (auch) das Fahrzeug des Aufforderers mit der noch nicht behobenen Beschädigung des Kühlergrills (siehe dazu das Lichtbild links im Befundbogen Bl. 34 verso) besichtigt und darauf sein Gutachten aufgebaut hat, ohne daß die Beschwerdeführerin hinreichend dargetan hätte, daß die auf Grund seines Fachwissens daraus gezogenen Schlüsse des Sachverständigen nicht zutreffen. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufgezeigt, der die Annahme, ihr hätte auf Grund der gegebenen Verkehrssituation der Eintritt eines Verkehrsunfalles zu Bewußtsein kommen müssen, nicht gerechtfertigt erscheinen ließe. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin - worauf sie in der Beschwerde überhaupt nicht eingegangen ist - nach den Feststellungen der belangten Behörde von Y ausdrücklich auf den Verkehrsunfall aufmerksam gemacht worden ist und sie sich dessen ungeachtet darum, ob sie einen Schaden an einem anderen Fahrzeug verursacht hat, nicht gekümmert hat.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020043.X00Im RIS seit
12.06.2001