Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §106 Abs1 idF 1974/286;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Februar 1990, Zl. I/7-St-K-8970, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 106 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 6. August 1988 gegen 11.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw an einem näher bezeichneten Tatort in Baden gelenkt und auf dieser Fahrt seine "damals sechs und sieben Jahre alten Söhne auf der Ladefläche befördert" habe, obwohl er auf der Ladefläche "zugleich eine Ladung (Kisten mit Leergut, Weinflaschen und Holz)" mitgeführt habe, die am Fahrzeug nicht entsprechend befestigt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 106 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 dürfen auf der Ladefläche u.a. von Lastkraftwagen Personen nur befördert werden, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6 Z. 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Eine Personenbeförderung auf der Ladefläche darf demnach schon dann nicht durchgeführt werden, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt. War daher, wie von der belangten Behörde bei Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 als erwiesen angenommen wurde, bei der gegenständlichen Fahrt die Ladung am Fahrzeug nicht entsprechend befestigt, so war der Tatbestand des § 106 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt, ungeachtet des Umstandes, ob sich die Kinder - wie vom Beschwerdeführer behauptet - am Fahrzeug bzw. an der Ladung sicher anhalten konnten. Auch wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte - wodurch im übrigen, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0208, ausgesprochen hat, die Sicherheit der Kinder gemäß § 106 Abs. 1 KFG 1967 nicht gewährleistet gewesen wäre -, war dadurch, daß die Ladung am Fahrzeug nicht entsprechend befestigt war und sie daher während der Fahrt in bestimmten Verkehrssituationen verschoben werden konnte, eine Gefährdung der auf der Ladefläche beförderten Personen, die erkennbar durch diese gesetzliche Regelung hintangehalten werden soll, gegeben. Richtig ist, daß der Tatvorwurf im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 2. Februar 1989 dahingehend lautete, daß der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt seine beiden Söhne "auf der Ladefläche zwischen ungesicherten Getränkekisten und Leergut mitgeführt" habe, "obwohl das Befördern von Personen auf der Ladefläche von Lastkraftwagen nur dann gestattet ist, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können". Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte aber keine unzulässige Auswechslung der Tat, weil die Tatanlastung, die Kinder "zwischen ungesicherten Getränkekisten und Leergut mitgeführt" zu haben, jener im angefochtenen Bescheid entspricht und im wesentlichen lediglich der für das betreffende Tatbild überflüssige Zusatz (hinsichtlich der Anhaltemöglichkeit) beseitigt wurde, wozu die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt war. Der Umstand, daß im Spruch beider Strafbescheide die Angaben über den Inhalt der Ladung voneinander abweichen, vermag - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - daran ebenfalls nichts zu ändern, handelt es sich doch hiebei um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung.
Wenn der Beschwerdeführer bestreitet, daß er auf der Ladefläche auch Holz mitgeführt habe, und er vorbringt, daß sich nicht nur die leeren Mineralwasser-, sondern auch die Weinflaschen in Kisten befunden hätten, so zeigt er keine für die Erledigung dieses Beschwerdefalles maßgeblichen Umstände auf. Entscheidend ist nur, daß auf der Ladefläche eine Ladung vorhanden war, die nicht entsprechend befestigt war und daher eine Gefahr für die Kinder darstellen konnte. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, daß die "Kisten mit Flaschen die Ladefläche füllend gelagert waren, sodaß sie sich nicht verschieben konnten", womit er auch diesbezüglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft. Abgesehen von der Beurteilung der Frage, ob auf diese Weise überhaupt dem gesetzlichen Erfordernis, die Ladung am Fahrzeug entsprechend zu befestigen, Rechnung getragen worden wäre, übersieht der Beschwerdeführer, daß die Beweiswürdigung einer eingeschränkten Kontrollbefugnis durch den Gerichtshof unterliegt, nämlich nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist und ob die hiebei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Unter diesem Gesichtspunkt hält aber der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang - soweit dies die oft unverständliche Diktion in der Beschwerde erkennen läßt - lediglich, daß der von ihm beantragte "Lokalaugenschein" nicht durchgeführt worden sei, mit dem er "hätte beweisen können, daß" er "Kisten (sowie zum Zeitpunkt) so schlichten kann, daß sie als Ladegut entsprechend befestigt sind und gleichzeitig den Sitzplatz für Kinder bleibt". Damit ist aber selbst bei Durchführung dieses Beweismittels für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, kommt es doch nicht auf die Möglichkeit einer solchen Maßnahme, sondern alleine auf die (nicht mehr wiederherstellbaren) tatsächlichen Gegebenheiten zur Tatzeit an. Die der Verantwortung des Beschwerdeführers entgegenstehenden Angaben der beiden einschreitenden (und auch als Zeugen vernommenen) Gendarmeriebeamten in diesem ausschlaggebenden Punkt, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, können jedoch nicht als unschlüssig angesehen werden.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020048.X00Im RIS seit
19.03.2001