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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960;Betreff
N gegen Wiener Landesregierung vom 22. Februar 1990, Zl. MA 70-11/158/90/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bundespolizeikommissariat Döbling, vom 7. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vier näher bezeichnete Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen zu haben. Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 1989 wurde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer dieser Übertretungen eingestellt, im übrigen wurde das Straferkenntnis vom 7. Juni 1988 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und das Verfahren an die Erstbehörde zurückverwiesen.
Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0121, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen die Behebung und Zurückverweisung Folge und hob diesen Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 2. März 1990 zugestellt.
Die Erstbehörde hatte inzwischen das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der drei noch in Rede stehenden Übertretungen der StVO 1960 fortgesetzt. Sie erkannte ihn mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 1990 neuerlich dieser Übertretungen für schuldig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis vom 4. Jänner 1990 "vollinhaltlich" bzw. in Ansehung einer der drei Übertretungen mit einer bestimmten Maßgabe bestätigt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 1990 zugestellt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 31. Mai 1989 durch den Verwaltungsgerichtshof hatte zur Folge, daß das Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis vom 7. Juni 1988 wieder anhängig wurde. Es waren demnach bei der belangten Behörde vom Zeitpunkt der Zustellung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 13. Dezember 1989 an zwei Berufungsverfahren betreffend Straferkenntnisse der Erstbehörde wegen derselben dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen anhängig. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergab sich - für die belangte Behörde im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG bindend -, daß die Zurückverweisung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Erstbehörde und damit auch die Weiterführung dieses Verfahrens durch die Erstbehörde rechtswidrig war. Das hätte die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, das Straferkenntnis vom 4. Jänner 1990 zu beheben und das Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis vom 7. Juni 1988 fortzusetzen.
Da die belangte Behörde nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1989 in Ansehung des Straferkenntnisses vom 4. Jänner 1990 eine negative Sachentscheidung fällte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020071.X00Im RIS seit
12.06.2001