TE Vfgh Beschluss 1988/2/25 B1294/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Leitsatz

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Befugnis zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit und zur Entscheidung über den vom Einschreiter gestellten Antrag auf "Entschädigung, Wiedergutmachung oder Eigentumsrückgabe" ein

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, an den VfGH gerichteten und der Sache nach auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 30. November 1987 zog der Einschreiter Josef Staudinger die Vorgangsweise eines namentlich genannten Richters des Landesgerichtes Salzburg im dg. Verfahren 8 Cg 257/80 sowie

Entscheidungen desselben Gerichtes im Verfahren 5 Cg 443/84 in Beschwerde und stellte in diesem Zusammenhang den Antrag auf "Entschädigung, Wiedergutmachung oder Eigentumsrückgabe."

2.1. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt aber dem VfGH die Befugnis zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit und zur Entscheidung über den vom Einschreiter gestellten Antrag ein.

2.2. Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1294.1987

Dokumentnummer

JFT_10119775_87B01294_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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