Index
63/05 Reisegebührenvorschrift;Norm
RGV 1955 §2 Abs5;Betreff
N gegen Bundesminister für Finanzen vom 1. Juni 1989, Zl. 54 1500/3-IV/1/88, betreffend Reisegebühren nach § 22 RGV 1955 (Zuteilungsgebühren):
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm über die dem Beschwerdeführer gemäß § 22 RGV 1955 zustehenden Reisegebühren für den Zeitraum vom 5. bis 30. Juni 1987 abgesprochen worden ist.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Planstellenbereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Vom 27. April bis vorerst 31. Dezember 1987, schließlich verlängert bis zum 31. Juli 1988 war der Beschwerdeführer von seiner Stammdienststelle, dem Finanzamt X, dem Finanzamt für den n. , m. und p. Bezirk in Wien dienstzugeteilt. Mit 5. Juni 1987 verlegte der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Wohnsitz anläßlich seiner Verehelichung von A nach B.
Mit Reiserechnung vom 1. Juli 1987 machte der Beschwerdeführer unter anderem für die Zeit ab dem 5. Juni 1987 Zuteilungsgebühren im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 RGV 1955 geltend.
Da nach der Auffassung der Buchhaltung-Prüfstelle der Dienstbehörde I. Instanz ab dem genannten Zeitpunkt dem Beschwerdeführer nur ein Gebührenanspruch nach Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle zugestanden wäre (Ersatz der Fahrtkosten und der anteiligen Tagesgebühr), ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache.
Mit Bescheid der Dienstbehörde I. Instanz vom 14. Juni 1988 wurden dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 5. bis 30. Juni 1987 nur die Gebühren nach § 22 Abs. 3 RGV 1955 zuerkannt. Die Behörde ging dabei von folgender Verkehrsverbindung aus:
HINFAHRT: Fahrplanbild 9 (Österr. Kursbuch Eisenbahnen)
Abfahrt vom Wohnort - Ankunft im Zuteilungsort
B Wien (Bhf. Floridsdorf)
5.36 Uhr - 6.12 Uhr = 36 Minuten
RÜCKFAHRT: Fahrplanbild wie oben
Abfahrt vom Zuteilungsort - Ankunft im Wohnort
Ort Wien (Bhf. Floridsdorf) B
16.35 Uhr - 17.26 Uhr = 51 Minuten.
Die fahrplanmäßige Fahrzeit habe daher - so die Dienstbehörde I. Instanz in der Begründung ihres Bescheides weiter - insgesamt 1 Stunde, 27 Minuten betragen; die elfstündige Ruhezeit, beginnend mit der fahrplanmäßigen Ankunft im Bahnhof des Wohnortes und endend mit der fahrplanmäßigen Abfahrt im Bahnhof des Wohnortes werde ebenfalls nicht verhindert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, der seiner Wohnung nächstgelegene Bahnhof im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 sei die Haltestelle der Überlandautobusse in B/L-Platz bzw. M-Gasse. Abgestellt auf den Dienstbeginn um 07.30 Uhr in der Zuteilungsdienststelle sei die Benützung des Zuges mit Abfahrt in B um 05.48 Uhr entsprechend. Die Heranziehung eines früheren Zuges während der Nachtzeit lediglich zum Zwecke, einen Teil der Gebühren zu ersparen, sei im Sinne der Reisegebührenvorschrift nicht zulässig. Die fahrplanmäßige Fahrzeit wäre daher wie folgt zu berechnen gewesen:
"HINFAHRT:Fahrplanbild 1252 (Österr. Kursbuch Kraftfahrlinien)
Fahrplanbild 9 (Österr. Kursbuch Eisenbahnen)
Abfahrt vom der Whg nächstgelegenen Bahnhof: 5.34 h
Umsteigen im Bahnhof B: 5.38 h/5.48 h
Ankunft im in Wien zuerst erreichten Bahnhof:
(Bhf. Strebersdorf): 6.39 h
Fahrzeit = 1 h 5 min
RÜCKFAHRT: Fahrplanbild 1234 (Österr. Kursbuch Kraftfahrlinien)
linien) (bzw 1240, 1246)
Fahrplanbild 9 (Österr. Kursbuch Eisenbahnen)
Abfahrt vom in Wien zuletzt durchzufahrenden
Bahnhof (Bhf. Floridsdorf): 16.35 h
Umsteigen im Bahnhof B: 17.26 h/17.40 h
Ankunft im der Whg nächstgelegenen Bahnhof: 17.44 h
Fahrzeit = 1 h 9 min
Die fahrplanmäßige Fahrzeit beträgt somit 2 h 14 min."
Darüber hinaus vertrat der Beschwerdeführer weiters die Auffassung, daß die Berechnung der fahrplanmäßigen Fahrzeit nicht in der Weise erfolgen dürfe, daß diese nur bis zum Erreichen des ersten bzw. Verlassen des letzten Bahnhofes im Zuteilungsort berücksichtigt werde, weil dies bei (gedanklichen) Wechsel von Zuteilungs- und Wohnort bzw. Dienststelle und Wohnung bei gleicher Fahrtstrecke zu einer unterschiedlichen reisegebührenrechtlichen Beurteilung führe, was sachlich nicht gerechtfertigt sei. Der Berechnung der fahrplanmäßigen Fahrzeit sei vielmehr der fahrplanmäßige Zeitaufwand für die Zurücklegung der Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof bis zu dem der Dienststelle nächstgelegenen Bahnhof (im Beschwerdefall Schnellbahnhof Matzleinsdorferplatz) zugrunde zu legen.
Dieser Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben.
Zur Begründung dessen wird nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung und der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, wenn auch eine ausdrückliche Umschreibung des Begriffes "Zuteilungsort" in der RGV 1955 fehle, so habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1982, Zl. 09/3479/80, eingehend dargelegt, daß für den Zuteilungsort die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liege, der der Beamte zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sei, maßgebend sei. Mangels einer Regelung, daß im Hinblick auf die Größe bei Wien nur bestimmte Ortsteile als "Dienstort" gelten würden, folge daraus, daß nur die fahrplanmäßige Fahrzeit maßgebend sein dürfe, die zum Erreichen des Zuteilungsortes bzw. ab dem Verlassen des Zuteilungsortes anfalle. Im übrigen würden die Begriffe "Dienstort" und "fahrplanmäßige Fahrzeit" auch im § 34 Abs. 4 RGV 1955 in einem ähnlichen Zusammenhang verwendet. In solchen Fällen habe der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ausgesprochen, daß nur die fahrplanmäßige Fahrzeit zu beachten sei, die zur Erreichung (ab Verlassen) des Gemeindegebietes des Dienstortes benötigt werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1980, Zl. 162/79 und vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0064).
Die belangte Behörde führte dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen weiter aus, wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, daß für die Berechnung der fahrplanmäßigen Fahrzeit im Beschwerdefall der Zug mit der Abfahrt von B um 05.48 Uhr und der Ankunft in Wien-Matzleindorferplatz um 07.09 Uhr in Betracht zu ziehen sei, weil dieser Zug die Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeit durchaus gewährleiste und überdies die Heranziehung eines früher von B abfahrenden Zuges während der Nachtzeit - lediglich zum Zwecke der Reisegebührenersparnis - nach den Bestimmungen der RGV 1955 nicht zulässig sei, sei dem entgegenzuhalten, daß "diese Bestimmung" lediglich für Dienstreisen (Abschnitt II der RGV), nicht aber für Dienstzuteilungen (Abschnitt V der RGV) heranzuziehen sei.
Aus dem Wortlaut des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 2. Oktober 1958, Zl. 1039/58, ergebe sich, daß als fahrplanmäßige Fahrzeit die (kürzeste) Zeit gelten müsse, um vom Wohnort in den Dienstort (Zuteilungsort) zu gelangen, wobei aber auch die Wartezeiten bei gegebener Notwendigkeit des Umsteigens in die fahrplanmäßige Fahrzeit eingerechnet werden müßten.
Daraus ergebe sich zwingend, daß bei der Berechnung der fahrplanmäßigen Fahrzeit im gegenständlichen Fall auf Grund des Vorhandenseins mehrerer Zugsverbindungen jene Zugsverbindungen in Betracht zu ziehen seien, die die kürzesten Fahrzeiten aufwiesen. Richtigerweise bringe der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift vor, daß für die Berechnung der fahrplanmäßigen Fahrzeit der der Wohnung nächstgelegene Bahnhof - im Beschwerdefall die Postautobushaltestellen B/L-Platz bzw. B/M-Gasse - heranzuziehen seien.
Unter Berücksichtigung der Fahrzeiten des Postautobusses für die Strecke Wohnung-ÖBB-Bahnhof B und zurück ergebe sich bei der Berechnung der fahrplanmäßigen Fahrzeit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen folgendes:
"1. HINFAHRT: Fpl.Nr. 9 (Österr. Kursbuch Eisenbahnen) Abfahrt von B/ Umsteigen im Bhf. Ankunft im Bhf.
L-Platz B Wien-Floridsdorf
keine Verbindung ---/ab 5.36 Uhr an 6.12 Uhr = Eilzug
2. RÜCKFAHRT: Fpl.Nr. 9 (Österr. Kursbuch Eisenbahnen)
Fpl.Nr. 1234 (Österr. Kursbuch Kraftfahrlinien
Abfahrt vom Bhf. Umsteigen im Bhf. Ankunft in B/
Wien-Floridsdorf B L-Platz
ab 16.35 Uhr an 17.26 Uhr/ab 17.40 Uhr an 17.43 Uhr
(verkehrt nur an
Schultagen)"
Da die fahrplanmäßige Fahrzeit demnach nur 1 Stunde und 44 Minuten betragen habe und somit unter 2 Stunden gelegen sei, habe der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem ihm gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 2 RGV 1955 zustehenden Recht auf Abgeltung des ihm im Zusammenhang mit der Dienstzuteilung zum Finanzamt für den n., m. und p. Bezirk entstandenen Mehraufwandes für den Monat Juni 1987 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, hiefür Kosten beantragt, aber von der Einbringung einer Gegenschrift abgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV 1955), steht auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Beamten auf der Stufe eines Bundesgesetzes.
Nach § 2 Abs. 5 dieses Gesetzes ist Dienstort "im Sinne dieser Verordnung" die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann das Bundeskanzleramt festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinden gelten.
§ 22 des Gesetzes regelt die Gebühren für die Dienstzuteilung. Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung."
"(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte anstelle der Zuteilungsgebühr
a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;
b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort 12 Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit 8 Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit 5 Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort."
Im Beschwerdefall sind zwei Fragen strittig:
1. Hat die belangte Behörde bei einem Dienstbeginn des Beschwerdeführers um 07.30 Uhr in Wien, Y-Gasse 00, für die Hinfahrt zu Recht den um 05.36 Uhr in B abfahrenden Eilzug (Ankunft in Wien Floridsdorf 06.12 Uhr) gewählt, obwohl dem Beschwerdeführer bei Benützung dieses Zuges die von der belangten Behörde an sich anerkannte Benützung einer Autobusverbindung nicht möglich war und ihm - nach seinem von der belangten Behörde nicht widersprochenen Vorbringen - auch mit dem um 05.48 Uhr von B abfahrenden Schnellbahnzug die Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeit möglich gewesen wäre?
2. Ist die fahrplanmäßige Fahrzeit in der Weise zu ermitteln, daß nur die Fahrzeit (inklusive Wartezeit) bis zum Erreichen des ersten in Frage kommenden Bahnhofes im Gemeindegebiet des Zuteilungsortes bzw. ab dem Verlassen dieses Punktes zu werten ist?
Die belangte Behörde stützt die Heranziehung des "früheren Zuges", der als Eilzug in kürzerer Zeit als die Schnellbahnzüge Wien erreicht, darauf, daß sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1958, Zl. 1039/58, die Verpflichtung ergebe, als fahrplanmäßige Fahrzeit nur die kürzeste Zeit heranzuziehen, die notwendig sei, um vom Wohnort in den Dienstort zu gelangen. Abgesehen davon, daß dieses Erkenntnis zu § 34 Abs. 4 RGV 1955 ergangen und daher für den Beschwerdefall zumindest nicht unmittelbar heranziehbar ist, kommt dieser von der belangten Behörde getroffenen Aussage unter Berücksichtigung des seinerzeit zu Grunde liegenden Sachverhaltes und der daran anknüpfenden Rechtsüberlegungen nicht die von der belangten Behörde ihrer Rechtsauffassung zu Grunde gelegte allgemeine Bedeutung zu. Diese Aussage erging seinerzeit zur Problematik der Berücksichtigung von Wartezeiten, nicht aber darf daraus eine allgemeine Verpflichtung abgeleitet werden, einen rascheren Zug auch dann zu wählen, wenn die frühere Abfahrtszeit zu Lasten der Freizeit des Beamten geht und nicht in dienstlichen Notwendigkeiten begründet ist. Zwar ist im Beschwerdefall für die Berechnung der fahrplanmäßigen Fahrzeit gar nicht die Differenz zwischen der Abfahrtszeit 05.36 Uhr (Eilzug) und 05.48 Uhr (Schnellbahn) so sehr ins Gewicht fallend, es muß aber, da seitens der belangten Behörde die Benützung des Autobusses in B grundsätzlich anerkannt worden ist, davon ausgegangen werden, daß mangels einer Autobusverbindung zum Erreichen des Eilzuges für den Beschwerdeführer ein nicht unbeträchtlicher Zeitaufwand für Fußweg entsteht.
Folgt man - den vorstehenden Überlegungen Rechnung tragend - der Zeitplandarstellung des Beschwerdeführers für die Hinfahrt (vgl. die diesbezügliche Darstellung in der vorher wiedergegebenen Berufung), errechnet sich (auch bei Ausklammerung des zweitgenannten Problems der Berechnung der fahrplanmäßigen Fahrzeit im Hinblick auf die Fahrzeit im Zuteilungsort) für die Hinfahrt eine zu berücksichtigende Fahrzeit von einer Stunde und fünf Minuten. Da für die Rückfahrt auch von der belangten Behörde eine Fahrzeit von einer Stunde und acht Minuten anerkannt worden ist, ergibt sich bereits daraus - ohne daß auf das zweitgenannte Problem eingegangen werden mußte (diesbezüglich wurde für das fortgesetzte Verfahren auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0176, vertretene Rechtsauffassung verwiesen) - daß das Begehren des Beschwerdeführers im Sinne des geltend gemachten Beschwerdepunktes zu Recht erhoben worden ist.
Der angefochtene Bescheid mußte daher schon aus den vorher dargestellten Überlegungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120150.X00Im RIS seit
27.09.1990