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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art126b Abs5;Betreff
N gegen Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten vom 18. September 1986, Zl. 71.993/1-VI.3a/86, betreffend Flugpreisvergütung
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberst des Generalstabs in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der der belangten Behörde seitens des Bundesministers für Landesverteidigung mit Wirkung vom 1. September 1984 dienstzugeteilte Beschwerdeführer wurde mit Erledigung der belangten Behörde vom 28. August 1984 mit erster Septemberhälfte als Militärberater an die ständige Vertretung Österreichs bei den Vereinten Nationen in New York versetzt. Zur Durchführung der Übersiedlungsreise wurde dem Beschwerdeführer die Benützung des Flugzeuges genehmigt.
Am 8. September 1984 führte der Beschwerdeführer die Übersiedlungsreise von Wien nach New York mit seiner Familie (insgesamt fünf Personen) durch. Er benutzte hiefür die von der Fluglinie Alia ausgestellten "Roundtrip-Excursion-Flugtickets" für die Flugstrecke New York - Wien - New York, wobei er jeweils die (von einem früheren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten noch zur Verfügung stehende) offene Flugstrecke Wien - New York verwendete. Die Gesamtkosten dieser Flugtickets betrugen S 96.640,--.
In seiner fristgerecht gelegten Reiserechnung machte der Beschwerdeführer unter anderem als Ersatz für die Flugreise einen Betrag von S 69.600,-- geltend. Die belangte Behörde vergütete jedoch - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, zu dessen Ergebnis der Beschwerdeführer Stellung nahm - ausgehend von den vom Beschwerdeführer verwendeten Flugtickets - 50 % von deren Gesamtkosten in der Höhe von S 48.320,--.
Mit Schreiben vom 20. März 1986 beantragte der Beschwerdeführer die "bescheidmäßige Zuerkennung des Einzelflugtickets laut IATA-Tarif" gemäß § 6 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 (kurz RGV 1955).
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1986 wurde dieser Antrag gemäß § 1 Abs. 2 lit. a RGV 1955 abgewiesen. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Wiedergabe der §§ 9 und 6 Abs. 1 RGV 1955 führte die belangte Behörde in der Begründung aus, § 6 Abs. 1 RGV 1955 stelle seinem Inhalt nach eine Ermächtigung des Bediensteten dar, für eine Dienstreise in das Ausland einen höheren Aufwand zu verursachen und in Rechnung zu stellen, als dies ohne Ermächtigung der Fall wäre. Aus der Erteilung der Ermächtigung folge der Auftrag an die Dienstbehörde zu überprüfen, ob und in welchem (kostenmäßigen) Ausmaß von der Ermächtigung Gebrauch gemacht worden sei. Nur insoweit, als die Gebrauchnahme von der Ermächtigung zu einem Mehraufwand geführt habe, bestehe ein Ersatzanspruch. Das In-Rechnung-Stellen darüberhinausreichender Flugkosten, die dem Beamten nicht erwachsen seien, würde dem Bund "auf eine sonstige Weise" einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen, dessen Abgeltung reisegebührenrechtlich nicht gedeckt sei (§ 1 Abs. 1 lit. a RGV 1955). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 3. Dezember 1970, Zl. 1722/70) habe der Beamte, der den Ersatz eines Mehraufwandes beanspruche, dessen Entstehung glaubhaft zu machen, wenn diese Tatsache nicht offenkundig oder von der Behörde auf anderem Wege zu ermitteln sei. Gemäß § 37 Abs. 2 RGV 1955 bestehe hier eine Mitwirkungspflicht des Beamten in verstärktem Maße. Das Verlangen nach Vorlage von Belegen über das tatsächlich benützte Flugzeug sowie die Beschränkung des Ersatzes auf die tatsächlich anläßlich der Übersiedlungsreise entstandenen Flugkosten stünden somit mit dem Gesetz im Einklang.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung.
Der Beschwerdeführer hat hiezu unaufgefordert eine Äußerung
abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 (der gemäß § 92 Abs. 1 GG 1956 als Bundesgesetz in Geltung stehenden) RGV haben die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes der ihnen - unter anderem - durch eine Versetzung erwächst (lit. d).
Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit
a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde (§ 1 Abs. 2 lit. a RGV 1955).
Nach § 2 Abs. 4 RGV 1955 liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird (erster Satz).
Nach § 35a RGV 1955 sind bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme des § 35 anzuwenden.
Nach dem Abschnitt VII hat der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren) (§ 27 Abs. 1 erster Satz RGV 1955).
Zu den Übersiedlungsgebühren gehört unter anderem der Reisekostenersatz (§ 28 lit. a RGV 1955). Gemäß § 29 Abs. 1 lit. a RGV 1955 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 288/1988) gebührt dem Beamten als Reisekostenersatz für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort. Lit. b dieser Bestimmung, die den Reisekostenersatz für den Ehegatten und die Kinder regelt, ist bei Auslandsversetzungen durch die Bestimmung des § 35b RGV 1955 ergänzt worden.
§ 6 Abs. 1 RGV 1955 lautet:
"Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Schnellzüge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich."
(In der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 244/1989).
Nach § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz RGV 1955 wird der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.
Nach § 9 RGV 1955 wird bei Benützung eines Flugzeuges der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß der vom Beschwerdeführer als Übersiedlungsgebühr geltend gemachte Reisekostenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht und ihm die Benützung eines Flugzeuges bewilligt wurde, die Vorschreibung eines Flugzeuges nach § 9 RGV jedoch nicht erfolgte (die diesbezügliche Wendung in der Versetzungsanordnung der belangten Behörde lautet: "Für die Reise wollen Sie das Flugzeug benützen").
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz des Flugpreises gemäß IATA-Tarif hat oder ob ihm nur die ihm tatsächlich erwachsenen (niedrigeren) Reisekosten zu vergüten sind.
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, für den internationalen Fluglinienverkehr würden für Linienflüge die Tarifbestimmungen der IATA gelten. Demnach hätten Flugtickets zu bestimmten Destinationen den gleichen Preis, gleichgültig durch welches IATA-Mitglied dieses Ticket ausgestellt werde. Daneben bestünde die Möglichkeit begünstigt Flugtickets zu erwerben, und zwar im Rahmen von Spezialarrangements, die nicht vom geltenden IATA-Tarif umfaßt seien. Nach § 6 Abs. 4 erster Satz RGV 1955 seien die Kosten der Flugreise nach dem in Geltung stehenden IATA-Tarif zu vergüten. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen, wie sie in amtlichen Kursbüchern angegeben seien (z.B. ermäßigte Rückfahrkarte, Wochenendkarte, etc.), könne im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch gemacht werden, da der IATA-Tarif solche Ermäßigungen bei einfachen Flügen nicht vorsehe. Die belangte Behörde übersehe, daß die RGV vom Grundsatz der Vergütung der TARIFMÄSSIGEN Reisekosten ausgehe. Eine Einschränkung auf tatsächlich erwachsene Reisekosten, die geringer als die tarifmäßigen Kosten seien, sei der RGV nicht zu entnehmen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde finde weder in den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift noch im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Deckung, der einen anderen Sachverhalt betroffen habe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 22. Dezember 1975, Zl. 979/75 sowie vom 19. März 1976, Zl. 990/75 u.a.) kann aus der Wendung im § 1 Abs. 1 RGV 1955 ("nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes") nicht abgeleitet werden, daß der Anspruch auf Reisegebühren, sei es dem Grunde nach, sei es der Höhe nach, von einem tatsächlichen Mehraufwand des Beamten, der in jedem einzelnen Fall ermittelt werden müßte, abhängig ist. Denn der Anspruch auf Reisegebühren besteht "nach Maßgabe dieser Verordnung"; damit wird auf die einzelnen Tatbestände der RGV 1955 weiter verwiesen, aus denen sich ergibt, daß der Ersatz des Mehraufwandes - von Ausnahmen abgesehen - nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist.
Die im Beschwerdefall dem Beschwerdeführer bewilligte Benützung eines Flugzeuges stellt - wie sich aus dem Zusammenhang der Regelung des letzten Halbsatzes mit dem ersten Satz des Absatzes 1 des § 6 RGV 1955 ergibt - die Benützung eines Massenbeförderungsmittels im Sinne dieser Rechtsvorschrift dar. Im Beschwerdefall ist die Benützung eines Flugzeuges nach § 9 RGV 1955 weder in der Einzelbewilligung noch in Verbindung mit einer generellen Vorschrift (vgl. zur Bedeutung des letzteren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1988, Zl. 87/12/0071) vorgeschrieben worden. Da für die vom Beschwerdeführer geflogene Strecke unbestritten Tarife bestehen (vgl. dazu allgemeinen das Internationale Übereinkommen über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr, BGBl. Nr. 153/1971), ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorgehoben hat - im Beschwerdefall § 6 Abs. 4 (erster und zweiter Satz) RGV 1955 anzuwenden, der als Reisekostenvergütung den Ersatz der tarifmäßig festgesetzten Kosten vorsieht. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, aus § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a RGV 1955 ergebe sich, daß nur die dem Beamten tatsächlich erwachsenen Flugkosten zu ersetzen seien, ist daher verfehlt. Ausgehend von ihrer nicht zutreffenden Rechtsauffassung hat es aber die belangte Behörde unterlassen, den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag anhand des § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz RGV 1955 zu prüfen, insbesondere auch zu klären, ob im konkreten Fall allgemeine Tarifermäßigungen bestehen. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer tatsächlich benutzten Rückflüge auf den von ihm im April 1984 gelösten "Roundtrip-Excursion-Flugtickets" eine allgemeine Tarifermäßigung im Sinn des § 6 Abs. 4 RGV 1955 darstellten, ist im Beschwerdefall auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Lösung dieser Tickets von einer allgemeinen Tarifermäßigung nur dann verpflichtend Gebrauch zu machen gehabt hätte, wenn für ihn mehrere Dienstreisen angeordnet gewesen wären und solcherart für ihn mit Sicherheit erkennbar gewesen wäre, daß der Ankauf derartiger Tickets rentabel sei (vgl. zur Auslegung des Begriffes "allgemeine Tarifermäßigung" sowie zur Maßgeblichkeit der Erkennbarkeit der Verpflichtung zum wirtschaftlichen Handeln im öffentlichen Bereich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1986, Zl. 86/12/0036).
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das sonstige Beschwerdevorbringen einzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu prüfen sein, ob allenfalls sonst bestehende allgemeine Tarifermäßigungen im Hinblick auf die im Beschwerdefall zur zeitgerechten Umsetzung der Versetzungsverfügung vom 28. August 1984 zur Verfügung stehende kurze Frist an sich in Betracht kommen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren auf Stempelgebührenersatz für die vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingebrachte schriftliche Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde war abzuweisen, da die Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 680, vorletztes Zitat, angeführte Vorjudikatur). Sie diente - selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - der Berichtigung von Angaben der belangten Behörde in der Gegenschrift, die nach der vom Beschwerdeführer (zutreffend) vertretenen Rechtsauffassung rechtlich nicht bedeutsam waren, ihn aber (seiner Meinung nach) in einem schlechten Licht erscheinen lassen sollten.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw NotionierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986120250.X00Im RIS seit
27.09.1990Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010