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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §18 idF 1972/214;Betreff
N gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Mai 1990, GZ.101.342/08-Pr.A2/90, betreffend Mehrleistungszulage und Erschwerniszulage nach §§ 18, 19a GG 1956:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in dem er in dem in Frage stehenden Zeitraum als Revisionsbeamter eingesetzt war. Die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand erfolgte mit Ablauf des 31. März 1990.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er bei der belangten Behörde bis einschließlich März 1981 in der Buchhaltungs-Prüfungsstelle verwendet, wo er rund viereinhalb Jahre Leiter war.
1981 erfolgte die Einrichtung einer Organisationseinheit "Revision", der der Beschwerdeführer durch schriftliche Weisung vom 16. März 1981 zugeteilt wurde. Da der zu niedrige Personalstand dieser neu gegründeten Organisationseinheit eine höhere Arbeitsbelastung mit sich gebracht habe, habe der Beschwerdeführer, um diese in der Normalarbeitszeit zu bewältigen, mit erhöhter Intensität arbeiten müssen. Weiters sei diese Tätigkeit nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter erschwerten Umständen verrichtet worden, die sich insbesondere aus der Vielzahl der notwendigen Dienstreisen ergeben hätten.
Aus diesen Gründen begehrte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 1982 eine Mehrleistungszulage nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Erschwerniszulage nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956. Dieses Ansuchen wurde sowohl vom Abteilungsleiter als auch vom Sektionsleiter befürwortet, wobei noch besonders darauf hingewiesen wurde, daß auch die Angehörigen der Buchhaltungs-Prüfungsstelle eine Mehrdienstleistungszulage erhielten, die beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Zuteilung zur "Revision" eingestellt worden sei.
Erst nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung sowohl einer Mehrleistungszulage als auch einer Erschwerniszulage für die Zeit seiner Tätigkeit als Mitarbeiter der Abteilung III/11 (Folgeabteilungen III B 11 und Abteilung "äußere Revision") abgewiesen wurde.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:
Zu A) Mehrleistungszulage:
Fest stehe, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Prüforgan (Revisionsaufgaben im Bereich des Budgetkapitels 62 - Preisausgleich; Exportkontrolle, Sektoren Milch/Vieh - Fleisch/Getreide; bzw. Budgettitel 604 - Marktordnungsmaßnahmen - Exportbereich, Prüfung bei Firmen im gesamten Bundesgebiet; begleitende Kontrollaufgaben in den genannten Bereichen; Außendienstprüfungen;
Innendienst-Vorbereitung und Auswertung von Prüfungen) überwiegend mit Revisionsaufgaben befaßt gewesen sei. Die begleitende Kontrolle durch den Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben regelmäßig entweder laufend oder über kurzfristig erteilten Auftrag durchgeführt werden müssen, wobei die Prüfungsunterlagen den Prüfern häufig erst kurz vor dem Entscheidungstermin zugemittelt worden seien. Die dabei zu erbringende Arbeitsleistung habe auf Grund des Zeitdruckes eine beträchtliche Mehrleistung sowohl im Innendienst als auch im Außendienst erfordert. Dieser Zeitdruck sei dadurch erhöht worden, daß im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen bei der Überschußverwertung österreichischer Agrarerzeugnisse Konfliktsituationen vorgelegen seien, zu deren Beurteilung und Lösung lückenlose Prüfungen - und nicht nur stichprobenweise Prüfungen notwendig gewesen seien. Weiters hätten die Sachverhaltsermittlungen ergeben, daß der Beschwerdeführer, wie schon in der in seinem Antrag zitierten Arbeitsplatzbeschreibung betreffend Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse VII vom Jänner 1982 sowie in seinem Antrag vom 31. August 1982 angeführt, vielfältige Tätigkeitsbereiche, wie Durchführung von Ordnungsprüfungen, von Situationsprüfungen, von Institutionsprüfungen, von Aufdeckungsprüfungen, und die darin beschriebenen, bei diesen Prüfungen zu beachtenden verschiedenartigen Prüfungsaspekte, wie z.B. Liquiditätsprüfung, Kostenprüfung, Prüfung der Förderungswürdigkeit, Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit, Prüfung hinsichtlich des Vorliegens strafrechtlich erheblicher Tatbestände, Erstellung von Prüfungsberichten, Erstellung von Informationen für den Bundesminister, Staatssekretär, Sektionschef u.a. mitzubetreuen gehabt habe.
Zu diesem Sachverhalt habe der Beschwerdeführer keine weiteren rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht. In rechtlicher Hinsicht sei festzustellen gewesen:
Die Mehrleistungszulage gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 stelle ihrem Wesen nach eine Akkordprämie dar. Eine solche Mehrleistungszulage gebühre demgemäß nur für solche Leistungen eines Beamten, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung, das bedeute die Feststellung zähl- und meßbarer Größen innerhalb einer Zeiteinheit, zulasse. Gezählt und gemessen werden könnten nur Tätigkeiten, die gleichartig seien und im Regelfall jeweils auch den gleichen Zeitaufwand erforderten, weil nur dann die Arbeitsleistung in einer bestimmten Zeiteinheit angegeben werden könne. Dies sei etwa bei Kanzleiarbeiten (Schreibarbeiten), Buchhaltungsarbeiten oder ähnlichen Leistungen der Fall, die zum überwiegenden Teil aus sich immer wiederholenden, im wesentlichen gleichen, vielfach auch manipulativen Arbeiten bestünden. Bei den vom Beschwerdeführer zu verrichtenden, vielfältigen Arbeiten handle es sich im wesentlichen um sehr unterschiedliche Arbeiten geistiger Art, die bei ihrer Erledigung auch jeweils einen unterschiedlichen Aufwand an Zeit erforderten, weshalb eine Arbeitsleistung in einer bestimmten Zeiteinheit - etwa eine regelmäßige, gleichbleibende Anzahl erledigter, gleichförmiger Akten innerhalb eines Arbeitstages, einer Arbeitswoche, - nicht gemessen werden könnte. Aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich somit schlüssig, daß die Arbeiten des Beschwerdeführers, welche aus ungleichen und nach dem Maß ihres Schwierigkeitsgrades sehr verschiedenen Vorgängen bestanden hätten, einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit nicht zugänglich gewesen seien. Daraus folge aber, daß bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers eine notwendigerweise vorauszusetzende Normalleistung nicht habe ermittelt werden können.
Zu B) Erschwerniszulage:
In seinem Antrag vom 31. August 1982 habe der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine Erschwerniszulage wie folgt begründet:
Die Prüfungstätigkeit der Prüfer der Abteilung III/11 habe auf Grund des übertragenen Aufgabenbereiches überwiegend durch Außendienst an Ort und Stelle der zu prüfenden Institutionen zu erfolgen. Aus der überwiegenden Außendiensttätigkeit ergebe sich zwangsläufig eine erhebliche Erschwernis. Die Tätigkeit erstrecke sich weitgehend auf die westlichen Bundesländer, vorwiegend Tirol und Vorarlberg. Die Tatsache des Ost-West-Gefälles in der Kaufkraft des Schillings verbunden mit der Tatsache, daß Prüfungen in Urlaubsgebieten und vielfach auch während der Fremdenverkehrshauptsaison durchgeführt werden müßten, könnten durch die Tages- und Nächtigungsgebühren nicht aufgefangen werden. Die finanziellen Belastungen im Außendienst seien trotz der Reisegebühren ungleich höher als im Innendienst. Eine weitere Erschwernis sei die Tatsache der durch den überwiegenden Außendienst entstehenden familiären Trennung, die durch keine Trennungsgebühr abgegolten werde.
In seiner Säumnisbeschwerde vom 14. November 1989 habe der Beschwerdeführer ergänzend im wesentlichen ausgeführt, daß im Zuge seiner Prüfungstätigkeit eine gewisse psychische Belastung durch das Spannungsfeld, welches durch die Interessensgegensätze zwischen prüfender Stelle einerseits und den geprüften Stellen andererseits bedingt sei, gegeben gewesen sei. Mitursache für dieses Spannungsfeld seien auch finanzielle Streitfragen hoher Größenordnung sowie die Prüftätigkeit hinsichtlich des Vorliegens nicht auszuschließender strafrechtlich erheblicher Tatbestände gewesen. Ein weiterer belastender Umstand sei seit 1982 eine erhöhte Fluktuation der Abteilungsleiter gewesen. Weiters sei insgesamt der mit den Prüfungsaufgaben verbundene Arbeitsdruck für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen gewesen. Er habe ca. 30 bis 40 Unternehmungen gleichzeitig zu prüfen gehabt und sei immer wieder aufgefordert worden, die Prüfungen vorzeitig zu Ende zu bringen. Wegen der daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen, die auf die von ihm kaum noch bewältigbaren dienstlichen Anforderungen zurückzuführen gewesen seien, habe er 1987/1988 dreimal einen Kreislaufkollaps erlitten.
In der Stellungnahme vom 11. Mai 1990 habe der Beschwerdeführer im wesentlichen auf seine Darstellungen in der Säumnisbeschwerde hingewiesen, wonach infolge der personellen Situation in der Abteilung, insbesondere im Hinblick auf die Umstände in der Führung dieser Abteilung, die Arbeitssituation wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe beantragt, nochmals aus den Personalakten derjenigen drei Abteilungsleiter, die seit 1982 seine Dienstvorgesetzten gewesen seien, bezughabende Aktenstücke betreffend Straf- und Disziplinarverfahren in bezug auf diese Vorgesetzten zu entnehmen, um daraus festzustellen, inwieweit er als Beamter dieser Abteilung im Rahmen der Ausübung seiner Dienstpflichten unter besonders erschwerten Bedingungen habe arbeiten müssen. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß Aktenstücke während dieser Zeit in Verstoß geraten seien. Weiters habe der Beschwerdeführer auf den ihn belastenden besonderen Arbeitsdruck und die Erschwernis durch die lange Abwesenheit vom Dienstort bzw. von seiner Dienststelle hingewiesen.
In rechtlicher Hinsicht werde festgestellt:
Eine besondere Erschwernis im Sinne des § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 liege nur dann vor, wenn die Arbeitsbedingungen den Beamten - verglichen mit Beamten in gleichartiger Verwendung - durch äußere Faktoren überdurchschnittlich belasteten. (Als solche Faktoren kämen insbesondere regelmäßige Arbeiten unter besonderer Lärmbelastung, Hitze bzw. Kälte u.a. in Betracht.) Die im Zuge von Prüf- bzw. Revisionsarbeiten naturgemäß gegebene Spannungssituation, die für die Prüfbeamten aus dem Interessensgegensatz zwischen prüfender Stelle einerseits und der geprüften Einrichtung bzw. deren Organen andererseits bestehe, gehöre zu den normalen, durchschnittlichen Eigenarten dieses Dienstes und enthalte keine besondere Erschwernis im Sinne des Gesetzes. Aus diesen Gründen hätten weder die Prüfbeamten der Innenrevision, noch die der Buchhaltung einen Anspruch auf Erschwerniszulage, wobei auch zu berücksichtigen sei, daß der Belastungsdruck beträchtlich variiere. Unter sinngemäßer Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei weiters festzuhalten, daß von besonders erschwerten Umständen im Sinne des § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 dann nicht gesprochen werden könne, wenn die Ursachen für die "besonders erschwerten Umstände", unter denen der Dienst ausgeübt werde, nicht in dessen Eigenart, sondern in den Verhältnissen des Beamten gelegen seien. Als solche in den Verhältnissen des Beamten gelegene Faktoren würden naturgemäß z.B. das Lebensalter sowie die individuell verschiedene Streßtoleranz gelten.
Demgemäß könnten auch Belastungsfaktoren, die sich aus dem Arbeitsklima innerhalb der Abteilung bzw. aus den fallweise unterschiedlichen, aus der Arbeitssituation resultierenden Verhältnissen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern ergäben, nicht als besonders erschwerte Umstände im Sinne des § 19a des Gehaltsgesetzes bewertet werden.
Auch aus den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 1990 hätten sich keine neuen Sachverhaltselemente für einen Anspruch auf die beantragte Erschwerniszulage ergeben. Eine Berücksichtigung derjenigen Sachverhalte, die in Aktenstücken betreffend etwaige Disziplinar- und Strafverfahren gegen Vorgesetzte des Beschwerdeführers enthalten seien, könnten auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Einschreiter, Zeuge bzw. sonst Betroffener eingebunden gewesen sei, eine besondere Erschwernis im Sinne des Gesetzes nicht begründen. Eine solche besondere Erschwernis wäre vielmehr nur durch äußere Faktoren begründbar. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden könne, daß durch die konkrete Arbeitssituation im Verhältnis zu den Vorgesetzten des Beschwerdeführers für diesen eine hohe Streßbelastung gegeben gewesen sei, so handle es sich hiebei nicht um einen äußeren Faktor, sondern um einen inneren, aus der besonderen geistigen bzw. seelischen Anspannung des Beamten resultierenden und somit in den Verhältnissen des Beamten liegenden Umstand, der auch im Sinne der Rechtsprechung keine besondere Erschwernis im Sinne des Gesetzes begründe. Abschließend werde festgestellt, daß auch längere Außendiensttätigkeiten und damit verbundene Dienstreisen zu den ordnungsgemäßen dienstlichen Aufgaben jedes Bediensteten gehörten und somit sämtliche damit verbundenen Beeinträchtigungen und Belastungen keinesfalls als besondere Erschwernis im Sinne des § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 gelten dürften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A. Mehrleistungszulage:
Gemäß § 18 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegt, eine Mehrleistungszulage. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist bei der Bemessung der Mehrleistungszulage auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
Im Beschwerdefall ist bezüglich eines allfälligen Anspruches des Beschwerdeführers auf eine Mehrleistungszulage allein strittig, ob diese meßbar ist oder nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 zwingend, daß die in dieser gesetzlichen Bestimmung vorgesehene Mehrleistungszulage schon vom Begriff her nur für Leistungen eines Beamten in Betracht kommen kann, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zulassen (vgl. z.B. Erkenntnis vom 16. Oktober 1975, Zl. 1369/75).
Im angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer deshalb keine Mehrleistungszulage nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 zustehe, weil diese gesetzliche Bestimmung infolge der Unmöglichkeit, für die Aufgaben des Beschwerdeführers eine Normalleistung zu errechnen, auf den konkreten Fall nicht anwendbar sei. Sie stützt diese Ansicht im wesentlichen darauf, daß es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor allem um sehr unterschiedliche Arbeiten geistiger Art handle, von welchen jede einzelne Arbeit bei der Erledigung auch jeweils einen unterschiedlichen Aufwand an Zeit erfordere, sodaß eine Arbeitsleistung in einer bestimmten Zeiteinheit nicht gemessen werden könne.
Der Gerichtshof stimmt dieser Meinung der belangten Behörde zu.
Bei der beschwerdegegenständlichen Tätigkeit eines Revisionsbeamten ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Ermittlung einer Normalleistung nicht nur wegen der Vielfalt und der Unterschiedlichkeit der zu verrichtenden Arbeiten, sondern - worauf die belangte Behörde ebenfalls zu Recht hingewiesen hat - vor allem auch deshalb nicht möglich, weil es sich vorwiegend um solche Arbeiten geistiger Art handelt, die ihrem Wesen nach originär erbracht werden und bei denen keine Vergleichbarkeit besteht. Dies ergibt sich schon aus dem Inhalt der Revisionsaufgaben, der insbesondere die Prüfung und Feststellung des im Rahmen der geprüften Institution vorgefundenen Istzustandes, die Analyse und Bezugnahme auf einen oft ebenfalls erst zu ermittelnden Sollzustand, die Stellungnahme zu diesem, die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten sowie die Abfassung von Berichten und allenfalls auch konkrete Beratungstätigkeiten vor Ort umfaßt. Wieviel Zeit in einer der genannten hauptsächlichen Tätigkeitsarten aufgewendet wird, ist von vornherein von Fall zu Fall gänzlich unterschiedlich, aber auch von der Person des Prüfers wesentlich abhängig und entzieht sich daher auch deshalb weitgehend einer sinnvollen Kontrolle und Vergleichbarkeit in bezug auf den Zeitaufwand. Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm ebenfalls beantragten Bemessung einer Verwendungszulage selbst ergibt, geht seine Tätigkeit weit über die in der Beschwerde als Möglichkeit der Vergleichbarkeit genannte Belegprüfung (Buchhaltungsprüfung) hinaus. Aber selbst im Rahmen einer solchen Prüfung ist offenkundig, daß eine Vergleichbarkeit dann nicht mehr gegeben sein kann, wenn diese Prüfungshandlungen über die Feststellung der formellen Richtigkeit hinausgehen, was sich auch eindeutig aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit ergibt, der ihre Höherwertigkeit im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auch Verwendungszulage (§ 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) betont und die besonderen Belastungen im Zusammenhang mit Straf- und Disziplinarverfahren sowie seine umfangreiche Reisetätigkeit zu verschiedenen Institutionen und Orten hervorhebt. Daraus folgt, daß eine derartige Tätigkeit nicht kontinuierlich in der Weise erbracht werden kann, daß die Ermittlung einer Normalleistung, die die Voraussetzung für die Feststellung und Abgeltung einer Akkordleistung darstellen würde, möglich ist.
Aus den dargelegten Gründen, die bereits auf Grund des angefochtenen Bescheides und des Beschwerdevorbringens erkennbar waren, ergibt sich, daß die abweisende Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der beantragten Mehrleistungszulage dem Gesetz entspricht.
B. Erschwerniszulage:
Gemäß § 19a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, eine Erschwerniszulage.
Im vorliegenden Fall steht nicht in Streit, daß der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht unter besonderen körperlichen Anstrengungen zu erbringen hat. Fraglich ist daher nur, ob er seine dienstliche Tätigkeit unter sonstigen besonders erschwerten Umständen ausgeübt hat oder nicht.
In seinem Beschwerdevorbringen weist der Beschwerdeführer primär auf seine außerordentlich umfangreiche Reisetätigkeit bis 1986 hin, die nicht einmal durch Überstundenvergütungen abgegolten worden sei und die auch Auswirkungen auf sein Familienleben gehabt habe.
Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich dabei primär um ein Problem der Regelung der Arbeitszeit handelt; nach den geltenden gesetzlichen Regelungen der §§ 15ff des Gehaltsgesetzes 1956 käme eine Berücksichtigung der individuellen Belastungen von Dienstreisen insbesondere durch Freizeitausgleich bzw. durch Überstundenvergütung oder hinsichtlich des Aufwandes insbesondere durch die nach der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Vergütungen in Frage. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erschwerniszulage aus dem Titel einer häufigen Reisetätigkeit ist den Besoldungsvorschriften nicht zu entnehmen. Auch im Hinblick darauf, daß die Notwendigkeit zu häufigen auswärtigen Dienstverrichtungen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstes gegeben ist, kann nicht zu Recht davon gesprochen werden, daß es sich im Beschwerdefall um eine BESONDERE Erschwernis im Sinne der gesetzlichen Regelung gehandelt hat.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß er seinen Dienst unter psychisch erschwerten Komponenten habe erbringen müssen, weil einer seiner Vorgesetzten im Herbst 1987 wegen eines Strafverfahrens ausgeschieden sei, dessen Nachfolger relativ kurz danach suspendiert und auch gegen dessen Nachfolger Strafanzeige erstattet worden sei.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die von ihm aufgezeigten Umstände für ihn eine Erschwerung seines Dienstes dargestellt haben konnten. Die Ursache hiefür ist aber nicht in der für den geltend gemachten Anspruch maßgebenden objektiven Besonderheit des Dienstes an sich zu sehen, sondern in den Umständen des Einzelfalles bezogen auf den Beschwerdeführer. Die Frage der Objektivierbarkeit einer solchen Belastung kann daher dahingestellt bleiben.
Gleiches gilt im wesentlichen für den Beschwerdeeinwand, die Prüfungstätigkeit an sich bedeute einen besonderen psychischen Druck im Hinblick auf die "mit Feindseligkeit geladene Atmosphäre". Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zwar zuzubilligen, daß er durch diese Umstände persönlich besonders belastet war und daß gewisse Spannungen in der Eigenart des Prüfungsdienstes gelegen sind, nicht aber, daß diese aus dienstlicher Notwendigkeit heraus eine im Sinne des § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 erforderliche objektive Relevanz der "besonders erschwerten Umstände" erreichen. Der durch Feindseligkeit und Verunsicherung gegebene, vom Beschwerdeführer als Dienstleistung unter besonders erschwerten Umständen geltend gemachte auf ihm gelegene psychische Druck ist zwar glaubhaft, aber in erster Linie der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zuzurechnen und schon daher nicht objektivierbar.
Dem Beschwerdeführer kann hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Erschwerniszulage aber auch nicht gefolgt werden, wenn er eine angemessene Abgeltung seiner Leistungen unter erschwerten Bedingungen fordert und darauf hinweist, daß sich in der Privatwirtschaft in einem vertraglich gestalteten Bereich kaum jemand fände, der unter solchen Bedingungen diese Tätigkeit erbringen würde.
Abgesehen von den bereits vorher dargestellten Überlegungen gehen diese Beschwerdeausführungen am Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorbei, der darin gelegen ist, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Dem vom Beschwerdeführer relevierten Gesichtspunkt von Angebot und Nachfrage kommt in diesem Rahmen grundsätzlich keine Bedeutung zu.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt worden ist, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120195.X00Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014