TE Vwgh Beschluss 1990/9/27 90/12/0190

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

N gegen den Bundesminister für Landesverteidigung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Wiederaufnahme eines Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Naturalwohnung

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung unter anderem des Mangels der unterlassenen Glaubhaftmachung, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG), zurückgestellt. Zur Behebung unter anderem dieses Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt und der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. August 1990 zugestellt.

In seinem daraufhin eingebrachten Schriftsatz vom 14. August 1990 kam der Beschwerdeführer zwar dem erteilten Mängelbehebungsauftrag in den nicht von diesem Beschluß betroffenen Punkten nach, wiederholte aber in bezug auf die Frist des § 27 VwGG lediglich seine Beschwerdebehauptung, es sei sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 7. Dezember 1989 noch an diesem Tag in der Einlaufstelle der belangten Behörde eingelangt; eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG erfolgte nicht (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1978, Zl. 2627/77, und vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/04/0180).

Der Beschwerdeführer hat somit dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen, und schließt die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. unter anderem den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A).

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120190.X00

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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