Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §13a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. N gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 9. Oktober 1989, Zl. 53.573/7-VI.3a/89, betreffend Übergenuß und Reisegebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Bereiche des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Mit Antrag vom 27. Mai 1988 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Benützung seines eigenen Pkws zur Durchführung seiner Übersiedlungsreise von Stockholm nach Belgrad mit nachstehender Begründung:
"In dem rubrizierten Dienstauftrag betreffend meine Versetzung an die Österreichische Botschaft Belgrad wurde die Benützung des Flugzeuges vorgeschrieben.
In diesem Fall müßte mein Pkw als Übersiedlungsgut nach Belgrad gebracht werden, was Kosten von schätzungsweise öS 40.000,-- verursachen dürfte. Hinzu kommen die Flugkosten für mich und meine Familie in der Höhe von rund öS 20.000,--. Die Gesamtkosten des Transportes von Personen und Pkw würden somit rund öS 60.000,-- betragen, wobei das Begleitgepäck nicht einmal inkludiert ist.
Aus Gründen der Sparsamkeit erlaube ich mir daher anzuregen, die Übersiedlungsreise von mir und meiner Gattin gegen Ersatz des Kilometergeldes gemäß § 10 RGV, der Tages- und Nachtgebühren für meine Person und der Gewährung der entsprechenden Reisetage (ca. 5) per Pkw durchzuführen. Auf diese Weise würden die Transportkosten für Personen und Pkw voraussichtlich nicht mehr als öS 20.000,-- betragen."
Diesem Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Erlaß der belangten Behörde vom 3. Juni 1988 stattgegeben.
Der Beschwerdeführer legte eine mit 30. September 1988 datierte Reiserechnung vor, die folgende Angaben über Ort, Tag und Stunde der Reisebewegung enthielt:
"ab Amt Stockholm 25.7. 08.00
ab Helsingborg 26.7. 08.50
an Helsingör 26.7. 09.15
ab Rödby 26.7. 14.55
an Puttgarden 26.7. 16.00
an Suben 27.7. 12.00
an Spielfeld/Sentilj 28.7. 1988 17.00 Uhr
an Zemun/Surcin 29.7. 16.45
(Autobahnabfahrt)
ab Zemun/Surcin 8.8. 1.00
an Amt 8.8. 1.30"
Im Zuge der Überprüfung dieser Reiserechnung wurde geklärt, daß die Unterbrechung der Dienstreise vom 29. Juli bis 8. August 1988 als Urlaub zu werten war, der insbesondere dazu gedient haben soll, das mit dem Übersiedlungsgut mittransportierte Boot des Beschwerdeführers an die Adria zu verbringen. Der Zeitpunkt der Beendigung der Übersiedlungsreise wurde daraufhin seitens der Behörde auf 29. Juli 1988 geändert. Nach einem weiteren Schriftwechsel über die Vorlage von Originalbelegen für verschiedene Nebenkosten, die vom Beschwerdeführer nur teilweise vorgelegt bzw. nachgereicht worden waren, wurde die Reiserechnung am 30. November 1988 der Abrechnung zugeführt.
Anläßlich der Überprüfung des Ausmaßes der in der Reiserechnung angeführten Straßenkilometer für die Strecke Stockholm - Belgrad durch eine telefonische Rückfrage beim ÖAMTC wurde diese von den angegebenen 2.630 km auf 2.480 km in der Reiserechnung reduziert und die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 RGV 1955 mit öS 9.176,-- (je Kilometer zu S 3,70) festgesetzt; weitere in diesem Zusammenhang vorgenommene Abstriche sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung. Die Reisezulagen (und damit in Verbindung die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers) wurden - abgesehen von der vorher bereits dargestellten Berichtigung - in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausmaß anerkannt und abgerechnet.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 1989 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die vorgenommene Herabsetzung der "Fahrkilometer" von 2.630 auf 2.480 aus und legte eine Stellungnahme des ÖAMTC vor, nach der die vom Beschwerdeführer angegebene Strecke mit 2.619 km "kilometriert" worden sei, wobei Abweichungen von +/-5 % möglich seien.
Daraufhin ersuchte die belangte Behörde den ÖAMTC um Bekanntgabe der "kürzesten Strecke zwischen Stockholm und Belgrad, die mit einem Pkw zurückgelegt werden kann."
Der ÖAMTC gab nachstehende zwei Streckenvarianten bekannt:
"a) Stockholm - Jönköping - Helsingborg - Trelleborg - Fähre - Sassnitz - Berlin - Dresden - Prag - Brünn - Preßburg -
Györ - Szekesfehervar - Subotica - Novisad - Belgrad:
2.209 Kilometer
b) Stockholm - Jönköping - Helsingborg - Fähre - Helsingör
-
Kopenhagen - Rödgy - Fähre - Puttgarden - Hamburg - Hannover
-
Kassel - Würzburg - Nürnberg - Passau - Linz - Wien - Györ - Szekesfehervar - Subotica - Novisad - Belgrad: 2.562 Kilometer"
Nach dieser Mitteilung wurde die besondere Entschädigung auf Basis der unter a) angeführten Strecken- und Kilometerangabe revidiert und die verrechnete besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 RGV 1955 von öS 9.176,-- auf öS 8.173,30 reduziert. Der Differenzbetrag in Höhe von öS 1.002,70 wurde dem Beschwerdeführer mit Erlaß vom 27. Feber 1989 zur Rückerstattung vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die nachträglich vorgenommene (weitere) Verringerung seines sogenannten Kilometergeldes aus und beantragte bescheidmäßige Absprache, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, der folgenden Spruch hat, erfolgte:
"Die dem Gesandten Dr. N auf Grund der Übersiedlungsreise von Stockholm nach Belgrad in der Zeit vom 15. Juli bis 29. Juli 1988 gebührende besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, i. d.g.F., wird mit öS 8.173,30 (achttausendeinhundertsiebzigdrei oo/100) bemessen.
Der mit der Reiserechnung Zl. 53.573/8-VI.3a/88 vom 23. Dezember 1988 verrechnete und ausbezahlte Mehrbetrag von öS 1.002,70 ist umgehend auf das Konto Nr. 5010.002 "Bundeskanzleramt" zur Einzahlung zu bringen."
Zur Begründung wird im wesentlichen dargelegt, mit der am 30. September 1988 gelegten und am 23. Dezember 1988 abgerechneten Reiserechnung habe der Beschwerdeführer eine besondere Entschädigung in Höhe von S 9.176,-- für die im dienstlichen Interesse mit dem beamteneigenen Pkw von Stockholm nach Belgrad zurückgelegte Übersiedlungsreise im Ausmaß von
2.630 km nach den einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 geltend gemacht. An besonderer Entschädigung für die Benützung seines eigenen Pkws habe der Beschwerdeführer für die Strecke Stockholm - Belgrad von
2.630 km den Betrag von öS 9.731,-- begehrt. Anläßlich der Rechnungslegung seien im Zusammenhang damit die zurückgelegten Straßenkilometer überprüft worden, indem bei der Autofahrerorganisation ÖAMTC telefonisch die kürzeste Straßenverbindung Stockholm - Belgrad ermittelt worden sei. Die erhobene Kilometerzahl von 2.480 sei in die Reiserechnung eingesetzt und verrechnet worden.
Mit Bericht vom 31. Jänner 1989 habe der Beschwerdeführer hiezu eine gutächtliche Stellungnahme des ÖAMTC vorgelegt, nach der die von ihm angegebene Strecke kilometriert 2.619 km betrage.
Da auf Grund des Wortlautes des Schreibens des ÖAMTC habe geschlossen werden müssen, daß die Fahrtstrecke, die der Beschwerdeführer bekanntgegeben habe, nicht die kürzeste Strecke zwischen Stockholm und Belgrad darstelle, die mit einem Pkw zurückgelegt werden könne, sei der ÖAMTC um Bekanntgabe der kürzesten Strecke ersucht worden.
Darauf seien zwei Varianten bekanntgegeben worden. Seitens der belangten Behörde sei daraufhin die besondere Entschädigung auf Basis der unter a) angeführten Strecken- und Kilometerangabe revidiert und die verrechnete besondere Entschädigung der im Spruch genannten Reiserechnung gemäß § 10 Abs. 3 RGV 1955 von öS 9.176,-- auf öS 8.173,30 verringert worden. Der Unterschiedsbetrag in der Höhe von S 1.002,70 sei dem Beschwerdeführer zur Rückerstattung vorgeschrieben worden.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a RGV 1955 bestehe kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes soweit, als der Beamte auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde. Das Ansprechen einer besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 RGV 1955 für eine längere Strecke als für die kürzeste Strecke stelle gegenüber dem Bund im Sinne des § 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes das Inrechnungstellen eines ungerechtfertigten Mehraufwandes dar. Die Gewährung eines über den Betrag von öS 8.713,30 hinausgehenden Ersatzes für die Benützung des beamteneigenen Pkws zur Durchführung der Übersiedlungsreise von Stockholm nach Belgrad wäre - da dies in der Verordnung keine Deckung finde - rechtswidrig, sodaß "der diesbezügliche Mehrersatz abzuweisen war".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat - nach Betreibung - die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift eine Replik vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (die gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht), besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch auswärtige Dienste entstandenen Mehraufwandes, insofern der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde.
Im Abschnitt II. "Dienstreisen" unter Abschnitt A "Reisekostenvergütung" ist in § 10 Abs. 1 RGV 1955 geregelt, daß die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel sind, zulässig ist, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung erhält der Beamte für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so erhält der Beamte den Ersatz des Fahrpreises der nach § 7 Abs. 1 in Betracht kommenden Wagenklasse der Eisenbahn oder eines sonstigen Massenbeförderungsmittels. In Abs. 3 der genannten Bestimmung sind die für die besondere Entschädigung geltenden Sätze festgelegt.
Die einem Beamten im Zusammenhang mit einer Versetzung (Auslandsversetzung) zustehenden Reisegebühren sind im Abschnitt VII bzw. in Abschnitt VII a der Reisegebührenvorschrift 1955 geregelt; § 29 Abs. 1 Z. 1 RVG 1955, der nach § 35 a RGV 1955 im Beschwerdefall anzuwenden ist, sieht vor, daß dem Beamten Reisekostenersatz (und zwar Reisekostenvergütung und Reisezulage - diese Leistungen entsprechen den Regelungen im Abschnitt II -) zustehen.
Nach § 13 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden zwei Absprüche getroffen:
1) Es wird reisegebührenrechtlich die dem Beschwerdeführer zustehende "besondere Entschädigung" mit einem bestimmten Betrag bemessen und
2) es wird die Verpflichtung zum Rückersatz eines ausbezahlten Mehrbetrages ausgesprochen.
Hinsichtlich des Abspruches unter Punkt 2 fehlt jegliche Feststellung und Begründung und auch eine Bezugnahme auf die anzuwendende Rechtsgrundlage (siehe §§ 58 Abs. 2, 59 und 60 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 D-VG). Da die belangte Behörde offensichtlich die Verpflichtung zur Anwendung des § 13 a des Gehaltsgesetzes 1956 nicht erkannt hat und dies einen Rechtsirrtum darstellt, ist der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Bezüglich des reisegebührenrechtlichen Abspruches ist unter Berücksichtigung des vorher im wesentlichen dargestellten Vorbringens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der vorgelegten Verwaltungsakten davon auszugehen, daß die Bewilligung zur Benützung des beamteneigenen Pkws, aber ohne Vorschreibung einer bestimmten Route, erfolgt ist und daß die Angaben des Beschwerdeführers auf seiner Reiserechnung hinsichtlich "Ort, Tag und Stunde" mit Überschreiten der jeweiligen Staatsgrenzen anerkannt und im Rahmen der Reisezulagen auch der für die solcherart bestimmte Route vorgesehene Ersatz des Mehraufwandes in Form der Reisezulage erbracht worden ist. Ohne Rücksicht auf diese Umstände unterwirft die belangte Behörde die Frage der Reisekostenvergütung, die diesfalls gemäß § 10 Abs. 1 RGV 1955 grundsätzlich im Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten besteht, einer von der Frage des der Reisezulage zugrundegelegten Reiseplanes völlig getrennten Betrachtungsweise. Ohne dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG 1950 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, gelangt die belangte Behörde unter Heranziehung des § 1 Abs. 2 lit. a RGV 1955 zu der Feststellung, daß das Ansprechen einer besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 RGV 1955 für eine längere als für die kürzeste Strecke gegenüber dem Bund das "Inrechnungstellen" eines ungerechtfertigten Mehraufwandes darstelle.
Damit verkennt aber die belangte Behörde die genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Einerseits zeigt die Regelung des Kostenersatzes eine Bezugnahme auf die TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSE (§ 10 Abs. 1 RGV 1955) und räumt der Dienstbehörde, wenn die Benützung des Kraftfahrzeuges nicht im dienstlichen Interesse gelegen war, nur die Möglichkeit einer fiktiven Abgeltung nach den Fahrpreisen der Massenbeförderungsmittel ein (Abs. 2 der genannten Bestimmung), andererseits verneint § 1 Abs. 2 einen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes nur insoweit, als dem Bund ein ungerechtfertigter Aufwand verursacht würde. Abgesehen von dem nicht von vornherein als unbeachtlich einzustufenden Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten längeren Route, insbesondere im Hinblick auf Straßenverhältnisse, Benzinversorgung, langwierige Grenzaufenthalte und höheres Unfallrisiko darzulegen versucht wird (Parteiengehör im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist dem Beschwerdeführer, wie vorher bereits dargelegt, nicht eingeräumt worden), ist nach § 1 Abs. 2 RGV 1955 zu prüfen, ob der geltend gemachte Mehraufwand tatsächlich dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde, wobei die Feststellung der Möglichkeit der Benützung einer kürzeren Fahrstrecke für sich allein noch nicht genügt, die vorher genannten Voraussetzungen als erfüllt anzunehmen, weil jedenfalls im Sinne des § 1 Abs. 2 RGV 1955 eine Gesamtbetrachtung der Kosten unter Einbeziehung eines objektiv notwendigen Mehraufwandes an Zeit notwendig gewesen wäre.
Aus den dargelegten Gründen mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120219.X00Im RIS seit
16.11.2000