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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
N gegen Bundesminister für Justiz vom 31. Mai 1989, Zl. 1804/3-III5/89, betreffend Gewährung einer Vergütung nach § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war bis zu seiner mit Ablauf des 30. November 1988 über seinen Antrag gemäß § 83 Abs. 1 RDG erfolgten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand Richter des Landesgerichtes X.
Der Beschwerdeführer war zuvor bis zu seiner mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 erfolgten Ernennung zum Richter des Landesgerichtes X Richter des Landesgerichtes Y gewesen. Die aus Anlaß seiner Ernennung vom 1. Jänner 1985 entstandenen Übersiedlungskosten machte der Beschwerdeführer erstmals mit seinem an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes X gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 1988 (teilweise, nämlich hinsichtlich der Frachtkosten) geltend. Nachdem er vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes X darauf hingewiesen worden war, daß dieser Antrag gemäß § 36 Abs. 1 RGV 1955 verspätet sei, machte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit seinem Antrag vom 18. November 1988 unter Anschluß einer Reiserechunung über einen Betrag von insgesamt S 93.373,30 die Zuerkennung einer Vergütung nach § 36 Abs. 5 RGV 1955 für die ihm im Zusammenhang mit seiner Übersiedlung von Y nach X im November 1984 entstandenen Kosten aus Gründen der Billigkeit im Ausmaß von 75 % des ihm bei rechtzeitiger Geltendmachung gebührenden Gesamtanspruches geltend. Zur Begründung seines Antrages führte er aus, er habe die rechtzeitige Geltendmachung der Fahrtkosten für seine Familie und sich selbst für die Strecke Y-X im Dezember 1984 auf Grund der außerordentlichen Belastung im Zusammenhang mit der bevorstehenden Übergabe seiner Gerichtsabteilung beim Landesgericht Y sowie der Adaptierung und Einrichtung der neuen Wohnung in X versäumt. Was die Geltendmachung der Frachtkosten betreffe, sei der Beschwerdeführer der rechtsirrigen Auffassung gewesen, daß hiefür die Fallfrist des § 36 Abs. 1 RGV 1955 nicht zur Anwendung käme und diese Kosten daher zu einem späteren Zeitpunkt hätten angesprochen werden können. Der Anspruch auf die Umzugsvergütung im Sinn des § 32 RGV 1955 sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Einbringung der Reiserechnung habe der Beschwerdeführer in der Folge bis Oktober 1988 immer wieder hinausgeschoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18. November 1988 auf Gewährung einer Vergütung nach § 36 Abs. 5 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 anstelle der ihm aus Anlaß seiner Ernennung zum Richter des Landesgerichtes X mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 zugestandenen Übersiedlungsgebühren keine Folge.
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes, bei dem die belangte Behörde auch die Gründe für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand näher darstellte, und der Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer selbst habe nicht behauptet, daß in seinem Fall eine zu einer Verfügung in Reisegebührenangelegenheiten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes X (§ 1 Abs. 1 Z. 32 DVV 1981) anlaßgebende Nachsicht von der Fristversäumnis nach § 36 Abs. 5 erster Satz RGV 1955 zulässig gewesen wäre; dies sei auch im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Gewährung einer in die Zuständigkeit der belangten Behörde als oberster Dienstbehörde fallenden Billigkeitsvergütung nach § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955 sei jedoch aus vorliegenden Gründen ausgeschlossen gewesen:
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gesetzesunkenntnis könne ihn nicht entschuldigen und spreche bei einem Richter auch nicht für eine Ermessensübung zu seinen Gunsten im Sinn des § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955. Dazu komme, daß auch die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Begehrens weiters angeführte außerordentliche Belastung an der Jahreswende 1984/85 durch die berufliche und übersiedlungsmäßig bedingte Umstellung doch in einem auffallenden Mißverhältnis zu der insgesamt verstrichenen Zeit von fast vier Jahren bis zur Antragstellung stehe. Auch das diesbezügliche Vorbringen bilde daher keine geeignete Grundlage für eine Maßnahme nach § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955.
Als letztlich ausschlaggebend falle aber noch der weitere Umstand ins Gewicht, daß der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Ansehung des ihm entstandenen anspruchsbegründenden Aufwandes vor seinem ersten Antrag vom 27. Oktober 1988 im Hinblick auf § 13b Abs. 1 GG 1956 verjährt gewesen sei. Daß im vorliegenden Fall - unter Heranziehung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 1494 ABGB) - eine Hemmung der Verjährung eingetreten wäre (§ 13b Abs. 4 GG 1956), habe der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet; es lägen dafür - bei voller Würdigung der für seine Ruhestandsversetzung ausschlaggebenden gesundheitlichen Gründe - auch keine ausreichenden Hinweise vor. Es habe daher nicht nur vom Erlöschen des Gebührenanspruches wegen Fristversäumnis (§ 36 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1955), sondern darüber hinaus auch von der Verjährung des Leistungsanspruches (§ 13b Abs. 1 GG 1956) ausgegangen werden müssen.
Zusammenfassend ergebe sich: Mit einer Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955 könne zwar der Versäumung der verhältnismäßig knapp bemessenen, höchstens rund zweimonatigen Rechnungslegungsfrist nach § 36 Abs. 1 RGV 1955 begegnet werden; zur Annahme, daß sich die oberste Dienstbehörde damit zu Recht auch über die allgemeine besoldungsrechtliche Verjährungsfrist des Gehaltsgesetzes hinwegsetzen könnte, bestünde aber kein Anlaß.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), die gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) im Rang eines Bundesgesetzes in Geltung steht, hat der Beamte unter anderem den Anspruch auf Übersiedlungsgebühren mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird. Ein Vorschuß ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.
Abs. 5 dieser Bestimmung lautet:
"Eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. In anderen Fällen kann das zuständige Bundesministerium aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung bis zu 75 v.H. des Betrages gewähren, der dem Beamten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte."
Gemäß § 13b GG 1956 (in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972) verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist (Abs. 1).
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nach Versäumung der im § 36 Abs. 1 RGV 1955 festgesetzten Frist zur Geltendmachung der ihm aus Anlaß seiner Ernennung zum Richter des Landesgerichtes X mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 zugestandenen Übersiedlungsgebühren gemäß § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955 eine Vergütung bis zu 75 % des bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührenden Reise- und Frachtkostenersatzes und der Umzugsvergütung zuerkannt zu erhalten.
Der Beschwerdeführer sieht im § 36 Abs. 1 RGV 1955 eine spezielle Verjährungsfrist für bestimmte "dienstrechtliche Ansprüche", durch die die allgemeine Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GG 1956 verkürzt werde. Die allgemeine Verjährungsfrist sei daher auf Ansprüche nach der RGV nicht anwendbar und könne auch nicht subsidiär herangezogen werden. Ferner sehe § 36 Abs. 5 RGV 1955 keine Befristung vor. Die Gewährung einer Teilvergütung nach § 36 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. sei ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt: Die Zuerkennung einer Vergütung könne daher nicht vom Lauf von Verjährungsfristen abhängig gemacht werden, die den ursprünglich infolge Fristversäumung erloschenen "Ersatzanspruch" betroffen hätten.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf folgende Begründung:
1. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 18. November 1988 vorgebrachten Gründe (keine fristgerechte Geltendmachung der Fahrtkosten im Dezember 1984 wegen außerordentlicher Überlastung; keine fristgerechte Geltendmachung der Frachtkosten bzw. Umzugsvergütung wegen Rechtsirrtums bzw. Gesetzesunkenntnis) bildeten "keine geeignete Grundlage für eine Maßnahme nach § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV".
2. "Letztlich ausschlaggebend" sei aber, daß nicht nur vom Erlöschen des Gebührenanspruches wegen Fristversäumnis (§ 36 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1955), sondern auch von der Verjährung des Leistungsanspruches (§ 13b Abs. 1 GG 1956) auszugehen sei.
§ 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955 berechtige die oberste Dienstbehörde nicht, sich über die allgemeine besoldungsrechtliche Verjährungsfrist des Gehaltsgesetzes hinwegzusetzen.
Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde ausschließlich die unter 2. dargestellte Begründung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die unter 1. wiedergegebene Begründung für sich allein die Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Billigkeitsentscheidung trägt und ob die Behörde dies auch im angefochtenen Bescheid hinreichend zum Ausdruck gebracht hat: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen nämlich der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers, daß auf einen wegen nicht fristgerechter Reiserechnungsvorlage gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1955 bereits erloschenen Reisegebührenanspruch die Bestimmungen des § 13b GG 1956 keine Anwendung finden: Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß nur ein bestehender Anspruch nach § 13b Abs. 1 GG 1956 der Verjährung unterliegt, nicht aber ein bereits - wie im Beschwerdefall unbestritten - erloschener Anspruch. Der vom Beschwerdeführer darüber hinausgezogene Schluß, die Verjährungsbestimmung des § 13b GG 1956 sei (schlechthin) auf Ansprüche nach der RGV nicht anwendbar, trifft jedoch nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 1989, Zl. 88/12/0214, ausgesprochen hat, ergibt sich insbesondere aus der Ableitung der RGV aus dem GG 1956 (§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 GG 1956), daß die Verjährungsbestimmung des GG auch für reisegebührenrechtliche Ansprüche gilt. Dem zitierten Erkenntnis lag der Fall zugrunde, daß bei einem unbestritten entstandenen Reisegebührenanspruch der namens des damaligen Beschwerdeführers einschreitende Vertreter den Antrag auf bescheidmäßige Absprache zurückgezogen hatte und der Beschwerdeführer bis zur neuerlichen Geltendmachung dieses Anspruches einen Zeitraum von annähernd vier Jahren hatte verstreichen lassen.
Aus dem Zusammenhang der Regelung des § 36 Abs. 5 ergibt sich, daß der zweite Satz dieser Bestimmung voraussetzt:
-
das gänzliche (§ 36 Abs. 1) oder teilweise (§ 36 Abs. 2 RGV 1955; dies schlägt sich in der Zuerkennung eines verminderten Ausmaßes nieder) Erlöschen eines Gebührenanspruches wegen nicht fristgerechter Vorlage der Reiserechnung und
-
das Vorliegen von Billigkeitsgründen; das können alle Umstände sein, die nicht zur Nachsicht (§ 36 Abs. 5 erster Satz) führen (arg.: "In anderen Fällen ..." im Satzeingang des § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955).
Die im § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955 gewählte Formulierung läßt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auch den Antrag des Beamten auf Zuerkennung einer Vergütung aus Gründen der Billigkeit zu.
Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Vergütung besteht - zum Unterschied von der im Satz 1 des § 36 Abs. 5 RGV 1955 geregelten Nachsicht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1960, Zl. 1349/60 sowie vom 20. Oktober 1960, Zl. 1962/59 = Slg. N.F. Nr. 5394/A - nur Leitsatz abgedruckt) - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Vielmehr liegt die Gewährung der Vergütung im Ermessen der jeweils obersten Dienstbehörde. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung der Billigkeitsentscheidung (zweiter Satz) von der Nachsichtsentscheidung (erster Satz des § 36 Abs. 5 RGV 1955) in Verbindung mit dem Wort "kann" im zweiten Satz der zitierten Bestimmung. Eine Umdeutung der Kannbestimmung in eine gebundene Entscheidung aus verfassungskonformen Überlegungen (Art. 18 Abs. 1 B-VG) hält der Verwaltungsgerichtshof nicht für geboten: Aus dem Gesamtzusammenhang der anzuwendenden Rechtsvorschrift läßt sich nämlich ableiten, daß für die Ermessensübung die vom Dienstgeber wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ausschlaggebend, die gegen die im Einzelfall vorliegenden Billigkeitsgründe jeweils abgewogen werden müssen.
Nun trifft zwar das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu, § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955 enthalte keine ausdrückliche Befristung für die Möglichkeit der Gewährung einer Vergütung. Dies schließt aber nicht aus, im Rahmen der Ermessensübung bei der Entscheidung über diese Vergütung der Verjährungsbestimmung des § 13b GG 1956 Bedeutung zuzuerkennen.
Geht nämlich die Durchsetzbarkeit eines bestehenden (d.h. rechtzeitig im Sinne des § 36 Abs. 1 RGV 1955 geltend gemachten) reisegebührenrechtlichen Anspruches mit Eintritt der Verjährung nach § 13b GG 1956 für den Beamten verloren, so kann dies - im Rahmen der Ermessensübung - für die Gewährung einer Vergütung nach § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955 nicht unbeachtlich sein: Die Vergütung ist nämlich - materiell betrachtet - ein (in seiner Höhe begrenzter) Ersatz für einen (durch nicht fristgerechte Reiserechnungsvorlage) erloschenen Anspruch (Teilanspruch im Fall des § 36 Abs. 2). Bei dieser Bewertung der Vergütung nach § 36 Abs. 5 zweiter Satz, die auf diesen Zusammenhang zwischen der Vergütung mit dem untergegangenen reisegebührenrechtlichen Anspruch Bedacht nimmt, erscheint es aber sachlich nicht gerechtfertigt, diese Ersatzleistung nach § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955 zeitlich unbegrenzt geltend machen zu können, während der Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruches im Hinblick auf die Verjährung zeitliche Grenzen gesetzt sind.
Aus diesen Gründen war es daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde - im Ergebnis zutreffend - das Begehren des Beschwerdeführers auf Vergütung nach § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955 im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 abgewiesen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in diesem Erkenntnis auf nicht veröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120144.X00Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011