TE Vfgh Beschluss 1988/2/25 B1402/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde

Leitsatz

Die Eingabe enthält weder eine Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der VfGH angerufen wird, noch eine Sachverhaltsdarstellung, aus der ein Antrag hergeleitet wird, noch ein bestimmtes Begehren in der Sache. Die Eingabe entspricht daher nicht den Anforderungen des §15 VerfGG und ist einer Mängelbehebung nicht zugänglich (vgl. VfSlg. 11185/1986, 11354/1986)

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer von Dkfm.Dr. H M

eingebrachten Eingabe führt die Wassergenossenschaft am Oberen Ybbser Mühlbach, "1. vertreten durch: Obmann Dkfm.Dr. H M ... und/oder 2. vertreten durch: Obmann Ing. E S ...", "Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung Kennzeichen III/1-26.971-87 vom 27. Okt. 1987", "wegen: Wasserrechtsgesetz".

Die Eingabe enthält weder eine Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der VfGH angerufen wird, noch eine Sachverhaltsdarstellung, aus der ein Antrag hergeleitet wird, noch ein bestimmtes Begehren in der Sache. Die Eingabe entspricht daher nicht den Anforderungen des §15 VerfGG und ist einer Mängelbehebung nicht zugänglich (vgl. VfGH 10.12.1986 B940/86 und 13.6.1987 B1293/86).

Die Eingabe war sohin in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1402.1987

Dokumentnummer

JFT_10119775_87B01402_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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