Index
L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
ASVG §203;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer vom 8. November 1989, Zl. KFS-46/6, betreffend Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Dienstunfall, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
Mit Bescheid der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer vom 25. Juli 1988 wurde ausgesprochen, daß der Unfall des Beschwerdeführers am 11. Jänner 1988 am Weg zur Schule ein Dienstunfall im Sinne des § 25 Abs. 2 des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes (im folgenden: BLKUFG) sei und daß durch diesen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 1988 bis 10. Jänner 1989 um 30 v.H. gegeben sei.
Nach Vornahme einer Nachuntersuchung am 21. Feber 1989 erging nachfolgender erstinstanzlicher Bescheidabspruch:
"Es wird festgestellt, daß durch den Dienstunfall vom 11.1.1988 die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers vom 11.1.1989 bis 10.1.1991 um 10 v.H. vermindert ist."
Zur Begründung wird ausgeführt:
Auf Anordnung der Behörde sei der Beschwerdeführer am 21. Feber 1989 vom Gutachter der Unfallfürsorge untersucht worden. Dieser habe nach Bruch des rechten Außenknöchels und anschließender Wadenvenenthrombose nur geringe Restbeschwerden und daher eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v.H. für die Zeit vom 11. Jänner 1989 bis 10. Jänner 1991 festgestellt. Er habe ferner angeregt, den Beschwerdeführer nach Ablauf dieser Frist einer nochmaligen Nachuntersuchung zu unterziehen. Die Behörde habe keine Ursache, dieses Gutachten anzuzweifeln. Sie entscheide auf Grund des angeführten ärztlichen Gutachtens, daß durch den Dienstunfall vom 11. Jänner 1988 die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 1989 bis 10. Jänner 1991 um 10 v.H. vermindert sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens im wesentlichen vorbrachte, daß dem Gutachter bei seiner Einschätzung ein Irrtum unterlaufen sei. Er leide nach wie vor an erheblichen Beschwerden, der Zustand seines Beines habe sich nur geringfügig gebessert, das Bein sei stets geschwollen, wobei diese Behinderung bis zum Abend zunehme. Er verspüre stets Schmerzen und ein Kribbeln am Bein und könne keine normalen Schuhe, sondern nur Turnschuhe oder Pantoffel tragen. Seine Beschwerden könne er nur dadurch mildern, daß er immer wieder tagsüber das Bein hoch lagere und für eine ausreichende Durchblutung sorge. Auf Grund des beiliegenden Privatgutachtens ergebe sich, daß die gravierenden Beschwerden des Beschwerdeführers objektivierbar seien und eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. vorliege. Soferne Zweifel bestünden, beantrage der Beschwerdeführer die Einholung eines Obergutachtens.
Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des Gutachters der ersten Instanz eingeholt und diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer brachte neuerlich dagegen Einwendungen vor und wandte sich insbesondere gegen die - nicht näher begründete - Auffassung des Gutachters, daß bei seiner Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Beamter von der Situation am allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Er könne nur als Lehrer tätig sein und müsse in diesem Beruf zumindest 80 % seiner Arbeitszeit in nichtsitzender Position verbringen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfe daher nach Auffassung des Beschwerdeführers nur berufsspezifisch eingeschätzt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes weiter ausgeführt:
Die belangte Behörde sei der Ansicht, daß dem Gutachter der Krankenfürsorge zu folgen sei. Das Rentengutachten betreffend die erste Nachuntersuchung am 21. Feber 1989 sei vollständig und schlüssig. Diese Annahme werde auch durch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters der Krankenfürsorge vom 28. Juni 1989 bestärkt. Ein Vergleich der Gutachten ergebe nämlich, daß die objektiven Befunde des Amtsgutachters im wesentlichen den Befunden des Privatgutachtens entsprächen. Lediglich eine Umfangvermehrung an der Fessel bei Umfangverminderung des Unterschenkels habe vom Gutachter der Krankenfürsorge nicht festgestellt werden können. Dieser Umstand sei jedoch erklärbar, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, daß nur zeitweilig das rechte Bein gegen Abend anschwelle. Die Verletzungsfolgen seien in beiden Gutachten übereinstimmend angegeben worden. Die Differenz von 10 v.H. auf
20. v.H. in den beiden Gutachten werde vom Gutachter der Krankenfürsorge u.a damit begründet, daß das Gutachten des Beschwerdeführers nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Rücksicht nehme. Das gehe auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers hervor. Die belangte Behörde sei der Meinung, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit im üblichen Rahmen festgestellt werden müsse. Dabei könne nur auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Rücksicht genommen werden. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur berufsspezifisch für den Landeslehrer herangezogen werden könne, so müsse dem entgegengehalten werden, daß unter diesem Gesichtspunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht eintrete, weil der Landeslehrer weiterhin seinen Beruf ausüben könne und dafür voll bezahlt werde. Als pragmatisierter Landeslehrer habe er ohnehin nicht zu erwarten, daß er am allgemeinen Arbeitsmarkt sich um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Der Maßstab für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem BLKUFG sei aber der gleiche wie in allen anderen Rechtsvorschriften dieser Art. Unter diesem Gesichtspunkt sei das Gutachten des Gutachters der Krankenfürsorge richtig. Es könne daher nicht den Ausführungen des Privatgutachtens des Beschwerdeführers gefolgt werden. Die Einholung eines sogenannten Obergutachtens erübrige sich, weil das zur Verfügung stehende Amtsgutachten vollständig und schlüssig sei und daher kein Anlaß bestehe, ein weiteres Gutachten einzuholen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, keine Gegenschrift erstattet, aber kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat als weiteren Nachweis seines Leidenszustandes noch weitere fachärztliche Gutachten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 47 Abs. 1 des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes (BLKUFG), LGBl. für Tirol Nr. 42/1979, dessen §§ 24 bis 61 im Beschwerdefall nach § 62 leg. cit. in der geltenden Fassung anzuwenden sind, besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H..
Die Bemessung der Versehrtenrente hat sich gemäß § 48 des genannten Gesetzes nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu richten und beträgt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung, solange der Anspruchsberechtigte völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel der Bemessungsgrundlage. Ist der Anspruchsberechtigte teilweise erwerbsunfähig, so richtet sich die Versehrtenrente nach dem Hundertsatz der Vollrente, der dem Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht.
Die vorher wiedergegebene Bestimmung des § 47 BLKUFG ist inhaltlich mit § 101 BKUVG bzw. § 203 ASVG ident. In beiden Regelungsbereichen ist genauso wie auch in dem im Beschwerdefall anzuwendenden BLKUFG keine nähere Umschreibung des Begriffes der Erwerbsfähigkeit und der Einschätzung der Einbuße an Erwerbsfähigkeit erfolgt.
Im Hinblick auf die inhaltliche Identität der Rechtslage kann auch bei Anwendung des BLKUFG insbesondere auf die reichhaltige Rechtsprechung zum ASVG zurückgegriffen werden.
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1987, Zl. 9 Ob S 23/87, SSV-NF 1/64, im wesentlichen dargelegt:
1. Das Wort "Erwerbsfähigkeit" im Sinne des § 203 ASVG ist kein Oberbegriff, der eine Verweisung auf Bestimmungen enthält, die für die verschiedenen Gruppen von Versicherten die Voraussetzungen für Pensionsansprüche wegen geminderter Arbeitsfähigkeit anordnet.
2. Die Bestimmungen über den Berufsschutz haben im Bereich der Unfallversicherung nicht zur Anwendung zu kommen.
3. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen im Sinne des § 203 ASVG ist seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen.
4. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist abstrakt zu prüfen. Die durch die Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in den Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offenstanden, mit den Durchschnittsverdiensten in den ihm im Hinblick auf die Unfallfolgen verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten ermittelte Veränderung bringt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozenten zum Ausdruck.
5. Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen.
6. Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen läßt, und in welchem Umfang dem bei Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen werden muß, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Da die Lohnverhältnisse wegen der für die meisten unselbständigen Berufe bestehenden Kollektivverträge einen Lohnabfall - insbesondere in Fällen einer relativ geringen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit - im allgemeinen nicht erkennen lassen, ist in solchen Fällen bei Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von dem Mehraufwand an Mühe auszugehen, der vom Versehrten zu erbringen ist (vgl. Urteil des OLG Wien vom 13. Oktober 1981, 34 R 185/81, SV Slg. XVII Nr. 27.242).
Ausgehend von der vorher dargelegten Rechtsprechung ist im Beschwerdefall der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren entgegnend die Auffassung vertritt, daß abstrakt auf die am allgemeinen Arbeitsmarkt gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen ist. Die daran anknüpfend hypothetisch erhobene Schlußfolgerung, bei konkreter Betrachtung der Situation eines Landeslehrers könne überhaupt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintreten, weil der Beruf weiter ausgeübt werden könne und er voll bezahlt werde, läßt aber den von der Rechtsprechung anerkannten, durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit gegebenen Mehraufwand an Mühe völlig außer Betracht. Gegen diese von der belangten Behörde (hypothetisch) vertretene Rechtsauffassung, nämlich daß dann, wenn der Beruf weiter ausgeübt werden kann und keine Bezugseinbuße gegeben ist, auch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, spricht weiters aber auch folgende Überlegung: Nach dem für die nach dem BLKUFG Anspruchsberechtigten geltenden Dienst- bzw. Besoldungsrecht (im Beschwerdefall das LDG 1984) ist der Anspruch auf volle Bezüge allein von der Dienstfähigkeit abhängig; eine beschränkte Dienstfähigkeit ist genauso wie ein daraus resultierender eingeschränkter Bezugsanspruch nicht vorgesehen. Da im BLKUFG keine Beziehung zu den diesbezüglichen Regelungen im Dienst- bzw. Besoldungsrecht, im Beschwerdefall zum LDG 1984, etwa in der Weise hergestellt ist, daß ein Anspruch auf Versehrtenrente nur dann besteht, wenn eine Dienstunfähigkeit vorliegt, die in weiterer Folge, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung gegeben sind, zu einem geringeren Bezug führen, kann es entgegen der Auffassung der belangten Behörde bei der zu beurteilenden Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf ankommen, ob dieser seinen Beruf noch ausüben kann und dafür voll bezahlt wird.
Für den Beschwerdefall entscheidend ist aber, daß hinsichtlich der erfolgten Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren unter Vorlage fachärztlicher Gutachten bekämpft hat, sowohl der erstinstanzliche als auch der angefochtene Bescheid ebenso wie auch das diesen Bescheiden zugrundegelegte fachärztliche Gutachten selbst jegliche inhaltliche Begründung schuldig bleibt. Abgesehen davon, daß den bereits in den Befunden zwischen dem Amtsgutachten und dem privatärztlichen Gutachten bestehenden objektiven Unterschieden in der Befundung eine Bedeutung für die Einschätzung nicht von vornherein abgesprochen werden kann, hätte die Behörde entsprechend ihrer insbesondere auf Grund der §§ 58 und 60 AVG 1950 iVm § 1 DVG bestehenden Verpflichtung ihren Bescheid hinreichend, in einer der nachprüfenden Rechtskontrolle zugänglichen Art zu begründen gehabt. Die bloße Übernahme der Behauptung des Amtsgutachtens ohne jegliche Darlegung der dahinterstehenden Überlegungen entspricht dieser Verpflichtung nicht und führt dazu, daß die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof inhaltlich nicht überprüft werden kann. Entsprechend dem Beschwerdebegehren und da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten weiteren fachärztlichen Gutachten ist für diese Entscheidung im Hinblick auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot keine Bedeutung zugekommen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 VwGG, beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1948, Slg. N.F. 616/A oder vom 22. April 1949, Slg. N.F. 789/A); eine Auseinandersetzung mit diesen Gutachten wird aber im fortgesetzten Verfahren zu erfolgen haben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120245.X00Im RIS seit
27.09.1990Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010