TE Vwgh Beschluss 1990/10/2 90/11/0167

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Veröffentlicht am 02.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des N gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Angelegenheit Kraftfahrwesen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der vorliegenden Säumnisbeschwerde vor, daß nach Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Oktober 1988, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1989, Zl. 89/11/0010, trotz Stellung eines Devolutionsantrages bisher eine neuerliche Entscheidung über seine Berufung unterblieben sei. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, daß der Devolutionsantrag "irr tümlich an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen heiten gerichtet", "von diesem allerdings umgehend gemäß § 6 AVG an die zuständige belangte Behörde weitergeleitet" worden sei, welche "offensichtlich bis dato untätig" geblieben sei.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 ist ein schriftliches Verlangen auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde UNMITTELBAR bei dieser Behörde einzubringen. Das hat - wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die Erkenntnisse vom 11. September 1968, Slg. Nr. 7392/A, und vom 8. April 1986, Zl. 85/05/0046 sowie den Beschluß vom 31. Mai 1988, Zl. 88/11/0029) - zur Folge, daß ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken kann, auf welchem Wege immer er auch der Oberbehörde zugekommen sein mag, dies auch im Falle der Weiterleitung des Antrages nach § 6 AVG 1950, zumal für dessen Anwendung im gegebenen Zusammenhang kein Raum besteht, weil die Vor- schrift des § 73 Abs. 2 AVG 1950 demgegenüber als lex specialis anzusehen ist.

Daraus ergibt sich aber die Unzulässigkeit dieser Säumnisbeschwerde, ist doch, ausgehend vom Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig geworden, weshalb sie diesbezüglich auch nicht im Sinne des Art. 132 B-VG ihre Entscheidungspflicht verletzt haben konnte.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat ergangen ist.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110167.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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