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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des H gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. Juni 1990, Zl. 620.858/12-2.5/90, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes wurde mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom 12. Oktober 1989 gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 (in der Fasung vor seiner Wiederverlautbarung als Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305) abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 2 lit. a des Wehrgesetzes 1978 von Amts wegen von der genannten Verpflichtung bis 15. Oktober 1990 befreit. Dieser Bescheid enthält abschließend den Hinweis, daß das Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 12. Oktober 1989 eingestellt wird, wenn der Beschwerdeführer nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt "dieses Schreibens schriftlich eine widersprechende Erklärung" übermittle. Sollte der Beschwerdeführer gegen die Einstellung des Berufungsverfahrens keinen Einwand erheben, würde der Bescheid des Militärkommandos Wien vom 12. Oktober 1989 in Rechtskraft erwachsen. Ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers mit gleichem oder für die rechtliche Beurteilung unwesentlich geändertem Sachverhalt müßte demnach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Bescheid greift nämlich nicht nachteilig in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Er verfügt eine Begünstigung des Beschwerdeführers, auf die dieser keinen Rechtsanspruch hat. Auch wenn durch diesen Bescheid der Beschwerdeführer jene Rechtsposition nur teilweise erhält, die er mit seinem Antrag auf (unbefristete) Befreiung von der Präsenzdienstpflicht angestrebt hat, so fehlt jede sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebende Rechtsverletzungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Bescheid ausschließlich besser gestellt, als er wäre, wenn DIESER BESCHEID nicht erlassen worden wäre, m.a.W. er würde durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht besser gestellt, als er derzeit ist.
Die Beschwerde war daher wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß eine "Einstellung des Berufungsverfahrens" infolge Unterlassens einer entgegenstehenden Erklärung des Berufungswerbers im Gesetz nicht vorgesehen ist, daß das Berufungsverfahren daher mangels bescheidmäßiger Beendigung noch anhängig und der erstinstanzliche Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Keinesfalls kann das Untätigbleiben des Berufungswerbers mit Präklusionsfolgen wie etwa der Fiktion der Zurückziehung der Berufung belegt werden.
Da das Beschwerdeverfahren mit diesem Beschluß beendet ist, erübrigte sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 90/11/0069 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110164.X00Im RIS seit
11.07.2001