TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/3 90/02/0057

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §38;
StVO 1960 §89a Abs2a lite idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs7 idF 1976/412;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Stoll, Dr. Bernard und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 20. Februar 1990, Zl. MA 70-12/322/89, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1990 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1978, die Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 13. Dezember 1988 um 17.25 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien VII,

A-Gasse n,verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws vorgeschrieben.

Entsprechend der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers vorschriftswidrig mit zwei Rädern auf dem Gehsteig sowie im Halteverbot abgestellt gewesen sei, wobei eine Restbreite des Gehsteiges von ca. 50 cm verblieben sei. Dadurch seien einander begegnende Fußgänger gezwungen gewesen, entweder zu warten oder die Fahrbahn zu betreten, sodaß sie an der Benützung des Gehsteiges gehindert gewesen seien. Daß es sich um eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung gehandelt habe, gehe unzweifelhaft aus der Stellungnahme des einschreitenden Polizeibeamten vom 8. Juli 1989 und dessen zeugenschaftlicher Einvernahme vom 19. Jänner 1990 hervor. Der zum Zeitpunkt der Entfernung bzw. der polizeilichen Intervention am Abschlepport offenbar nicht anwesende Beschwerdeführer sei mit seinen Ausführungen lediglich auf Vermutungen angewiesen und könne nicht aus eigener Anschauung die Verkehrsbeeinträchtigung abstreiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug ... der Verkehr beeinträchtigt, so hat nach § 89a Abs. 2 StVO 1960 die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist nach Abs. 2a lit. e StVO insbesondere gegeben, wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, auf Grund des noch "offenen" Verwaltungsstrafverfahrens stehe bisher keinesfalls fest, daß eine Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen habe, genügt der Hinweis, daß eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 für die Frage der Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 leg. cit. keine Voraussetzung ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0325).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom heutigen Tag, Zl. 89/02/0195, unter anderem zur zitierten, auch im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Vorschrift des § 89a Abs. 2a lit. e StVO 1960 die Rechtsansicht vertreten, daß für die Annahme der dort angeführten Verkehrsbeeinträchtigung die konkrete "Besorgnis" einer Hinderung der Verkehrsteilnehmer an der Benützung des Gehsteiges ausreicht, und gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß die konkrete Hinderung dieser Verkehrsteilnehmer an dieser Benützung sohin hiefür nicht erforderlich ist.

Im Hinblick darauf durfte die belangte Behörde im Ergebnis das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2a lit. e StVO 1960 bejahen, konnte sie doch im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung (vgl. § 45 Abs. 2 AVG 1950) aufgrund der diesbezüglichen Zeugenaussage des einschreitenden Polizeibeamten vom 19. Jänner 1990 in unbedenklicher Weise davon ausgehen, das für den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug sei auf dem in Rede stehenden Gehsteig so abgestellt gewesen, daß zwischen diesem Fahrzeug und der Hausmauer ein Zwischenraum von ca. 50 cm verblieben sei. Da dieser Zeuge auch angegeben hatte, zur Tatzeit habe reger Fußgängerverkehr geherrscht, konnte sie auch davon ausgehen, daß die konkrete Besorgnis gerechtfertigt war, es werde zu einer Verkehrsbeeinträchtigung dergestalt kommen, daß etwa Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl an der Benützung dieses Gehsteiges gehindert werden. Soweit der Beschwerdeführer im übrigen als Verfahrensmängel die Unterlassung der Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze sowie der Abhaltung eines Lokalaugenscheines rügt, genügt es, auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0194, zu verweisen; auch im vorliegenden Beschwerdefall war es nicht erforderlich, diese Beweise aufzunehmen.

Ausgehend von obigen Darlegungen war die Entfernung des Fahrzeuges gerechtfertigt.

Da im übrigen die Abstellung des Fahrzeuges gemäß § 8 Abs. 4 StVO 1960 von Anbeginn gesetzwidrig war, ist die Vorschreibung der Kosten nach § 89a Abs. 7 vorletzter Satz leg. cit. rechtmäßig.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020057.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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