TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/3 90/02/0116

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. April 1990, Zl. MA 70-10/1196/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe an einem näher bestimmten Tag im Jahr 1989 um n Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in Wien 1, Kreuzung Operngasse 8 - Opernring (Neben- und Hauptfahrbahn) 1) das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, sondern sei in die Kreuzung eingefahren, weiters habe er 2) das Verkehrszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts" nicht beachtet, sondern sei links in die Nebenfahrbahn des Opernringes eingefahren, 3) die Nebenfahrbahn des Opernringes entgegen der Fahrtrichtung befahren und 4) den Gehsteig zur Operngasse befahren und diesen somit vorschriftswidrig benutzt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1) nach § 38 Abs. 5, 2) nach § 52 Z. 15, 3) nach § 8 Abs. 1 und 4) nach § 8 Abs. 4 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Fahrbahnflächen unmittelbar angrenzend an das Gebäude der Staatsoper seien "im Eigentum" derselben und daher nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, genügt der Hinweis, daß es nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. April 1987, Zl. 85/03/0173) nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt. Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1982, Zl. 81/03/0303; danach liegt auch bei einer bis auf Widerruf gestatteten Benützung der Grundfläche eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor. Die belangte Behörde war daher auch nicht verpflichtet, in dieser Richtung Ermittlungen zu pflegen. Im übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der Bemerkung veranlaßt, daß es sich bei diesem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren um eine durch nichts belegte Behauptung handelte und es daher offenbar allein der Verschleppung des Verfahrens dienen sollte.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine widersprüchliche Darstellung des Meldungslegers über die Art der Annäherung des Fahrzeuges zur Kreuzung nicht zu erkennen. Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, sich mit diesem

- geradezu mutwilligen - Vorbringen näher auseinanderzusetzen.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde seinem Antrag auf Erstellung eines "Zeit-Weg-Diagrammes" zum Nachweis dafür, daß das Kraftfahrzeug nicht bei Rotlicht der Verkehrsampel in die Kreuzung eingefahren sei, nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer zeigt eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf und vermag der Gerichtshof eine solche auch nicht zu erkennen.

Was schließlich die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, die Bezeichnung des Tatortes sei im Spruch des angefochtenen Bescheides unrichtig angegeben, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Unrichtigkeit gegeben sein sollte. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit der durch nichts begründeten Behauptung begnügt, an dem von der Behörde angegebenen Tatort keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020116.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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