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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Verweisung auf einen anderen, in einem nicht verbundenen Verfahren erstatteten Schriftsatz ist unzulässig; inhaltlicher, einer Verbesserung nicht zugänglicher MangelSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Einschreiter die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Favoriten und dem "Amt der Wiener Landesregierung", wobei er zwar den Beschluß des Bezirksgerichtes, nicht aber den verwaltungsbehördlichen Bescheid (insbesondere mit Geschäftszahl und Datum) näher bezeichnet. Diese Unterlassung ist offenbar auf die Ansicht zurückzuführen, daß der vom Antragsteller gegebene Hinweis auf den Einschreiters zurückweisenden) hg. Beschluß KI-1/85 vom 6. Oktober 1986 genüge, den die negative Zuständigkeitsentscheidung durch die Verwaltungsbehörde betreffenden Teil des Sachverhaltes darzustellen.
Mit dieser Ansicht ist der Antragsteller aber nicht im Recht. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Verweisung auf einen anderen (in einem nicht verbundenen Verfahren erstatteten) Schriftsatz unzulässig ist (zB VfSlg. 8602/1979). Eine derartige - unzulässige - Verweisung liegt hier vor, weil die Bezugnahme auf den zitierten Beschluß des VfGH ersichtlich dem Zweck dient, in einem verfahrensfremden Schriftsatz enthaltenes Vorbringen zum Inhalt des vorliegenden Antrags zu machen.
Aus dem Gesagten folgt, daß es schlechthin ausgeschlossen ist, aus der gegebenen Sachverhaltsdarstellung den gestellten Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes herzuleiten. Es besteht sohin ein dem §15 Abs2 VerfGG widerstreitender inhaltlicher Mangel, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist (s. dazu VfSlg. 4078/1961 und 9798/1983).
Der vorliegende Antrag war sohin in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:KI3.1987Dokumentnummer
JFT_10119775_87K00I03_00