TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/3 90/02/0060

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/01 Sicherheitsrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art118 Abs3 Z3;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art15 Abs2;
StVO 1960 §64 Abs1;
StVO 1960 §64 Abs2;
StVO 1960 §96 Abs6;
StVO 1960;
ÜberwachungsgebührenG 1964 §1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Stoll, Dr. Bernard und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des ARBÖ Ortsklub X, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 1990, Zl. I/7-St-A-89101, betreffend Vorschreibung von Überwachungsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über Antrag des Beschwerdeführers erteilte ihm die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit Bescheid vom 24. April 1989 gemäß § 64 Abs. 1 und 2 StVO 1960 die Bewilligung zur Abhaltung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen, und zwar dreier bestimmter Radrennen am 12., 13. und 14. Mai 1989. In diesem Zusammenhang verfügte dieselbe Behörde mit weiteren, ebenfalls unangefochten gebliebenen Bescheiden vom 24. bzw. 25. April 1989, daß gemäß § 96 Abs. 6 StVO 1960 diese vom Beschwerdeführer veranstalteten Radrennen u.a. durch Beamte näher genannter Gendarmerieposten zu überwachen sind.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer für die am 12., 13. und 14. Mai 1989 durchgeführte Überwachung eine Überwachungsgebühr von S 15.150,-- vorgeschrieben. Als Rechtsgrundlage wurde § 1 des Überwachungsgebührengesetzes und § 2 der Landes- und Gemeindeüberwachungsgebührenverordnung 1976 angeführt; weiters wurde festgestellt, daß die Überwachung von 17 Gendarmerieorganen durchgeführt wurde und 101 angefangene Stunden dauerte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung, was die Berechtigung zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren an sich anlangt, auf § 1 des Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, gestützt. Diese Bestimmung lautet, daß für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung vorwiegend im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen mit Bescheid von Amts wegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens bewilligt werden, Überwachungsgebühren einzuheben sind.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß die auf Grund des § 96 Abs. 6 StVO 1960 ergangenen Bescheide "von einer Landesbehörde im Wirkungsbereich des Landes erlassen worden" seien und deshalb die "Anwendung des Bundesüberwachungsgebührengesetzes unzulässig" sei, so ist er zwar damit im Recht, daß es sich bei der Erlassung der beiden Überwachungsbescheide (ebenso wie des vorangegangenen Bewilligungsbescheides) um Akte der Vollziehung im Rahmen der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 B-VG

- und zwar im Hinblick darauf, daß sie in einer Angelegenheit der Straßenpolizei ergangen sind, nach dessen Ziffer 4 - handelte. Selbst wenn man aber darüber hinaus - was hier nicht näher zu untersuchen ist - die (dabei stillschweigend zum Ausdruck kommende) Rechtsansicht des Beschwerdeführers teilt, daß die damit im Zusammenhang stehende Einhebung von Überwachungsgebühren nicht (mehr) als eine solche Angelegenheit anzusehen sei, weshalb sie nicht gemäß Art. 11 Abs. 1 B-VG in die Bundeskompetenz falle, wäre seine offenbar daraus gezogene Schlußfolgerung, es sei daher gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG die Gesetzgebung darüber im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verblieben, verfehlt. Dem Beschwerdeführer ist nämlich entgangen, daß der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Überwachungsgebührengesetzes von der im Art. 11 Abs. 2 B-VG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat (siehe dazu RV 415 Blg. NR X. GP Seite 2; vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1974, Slg. Nr. 8723/A, und vom 22. Oktober 1980, Zl. 3103/79). Gemäß § 3 des Überwachungsgebührengesetzes ist aber auf die Festsetzung der Überwachungsgebühren auch die Bestimmung des § 77 Abs. 3 AVG 1950 sinngemäß anzuwenden, in der es heißt, daß die Festsetzung der Pauschbeträge (Tarife) für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung erfolgt. Dementsprechend gibt es auch die Niederösterreichische Landes- und Gemeindeüberwachungsgebührenverordnung, LGBl. 3850/1 in der geltenden Fassung, die die belangte Behörde gleichfalls herangezogen hat. Das Argument des Beschwerdeführers, aus § 1 der Bundesüberwachungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 113/1965, ergebe sich, "daß die Vorschreibung von Überwachungsgebühren nur durchgeführt werden darf, wenn eine Anordnung nach § 1 des Überwachungsgebührengesetzes von Bundesbehörden durchgeführt wird", ist daher unzutreffend. Der Beschwerdeführer ist auch darauf hinzuweisen, daß die Überwachungsgebühren gemäß § 4 Abs. 1 des Überwachungsgebührengesetzes von der Behörde einzuheben sind, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, eine Überwachungsgebühr nach dem Überwachungsgebührengesetz dürfe nur vorgeschrieben werden, wenn "öffentliche Sicherheitsorgane" diese Überwachung durchführen, hingegen spreche § 96 Abs. 6 StVO 1960 (auf Grund welcher Bestimmung die besondere Überwachung verfügt worden ist) "lediglich von Organen der Straßenaufsicht, also nicht von öffentlichen Sicherheitsorganen", ist nicht berechtigt. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß den öffentlichen Sicherheitsorganen die Organe der Bundesgendarmerie zuzuzählen sind, gehören sie doch einem Wachkörper an, dessen Hauptaufgabe die Besorgung von Exekutivdiensten auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist (siehe § 1 GendG, StGBl. Nr. 75/1918 i. d.g.F., in Verbindung mit Art. II § 4 Abs. 1 Z. 2 ÜG 1929 und § 20 BehÜG, sowie RV 415 Blg.NR X. GP, Seite 2 f). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß der Gendarmerie durch Gesetz andere Aufgaben als die der öffentlichen Sicherheit übertragen werden können. Im § 97 Abs. 1 StVO 1960 werden auch ausdrücklich die Organe der Bundesgendarmerie als solche der Straßenaufsicht bezeichnet; die Gendarmeriebeamten sind bei Durchführung der gegenständlichen Überwachungen als Hilfsorgane der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1984, Zl. 82/11/0355) auf diesem Gebiet tätig geworden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 102 Abs. 11 und 12 KFG 1967 geht daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer führt ferner ins Treffen, daß die Anwendung des § 1 des Überwachungsgebührengesetzes - ausgehend von dessen Wortlaut - voraussetze, daß die Überwachung "aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen" angeordnet oder bewilligt worden sei, jedoch die "Durchführung einer Radfahrveranstaltung mit der Sicherheitspolizei nichts zu tun hat". Angelegenheit der Sicherheitspolizei sei nach Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wovon Angelegenheiten der Straßenpolizei nach Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG, die die Regelung und Sicherung des Verkehrs zum Gegenstand hätten, zu unterscheiden seien. Es sei "kein sicherheitspolizeilicher Grund" für die Überwachung dieser Veranstaltungen gegeben gewesen und - wie dies auch aus den Bescheiden, mit denen die Überwachung verfügt worden sei, hervorgehe - die Überwachung gemäß § 96 Abs. 6 StVO 1960 jeweils nur aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer "auf Grund eines straßenpolizeilichen Bescheides nach § 96 Abs. 6 StVO aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen Kosten" vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat demgegenüber schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, daß "unter den im § 1 des Überwachungsgebührengesetzes erwähnten 'besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen' auch die straßenpolizeilichen Aspekte bezüglich der Verpflichtung der Behörde, für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs anläßlich Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu sorgen, zu verstehen" seien. Sie ist damit im Ergebnis im Recht.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß - im Sinne seiner Ausführungen - in der Bundesverfassung zwischen den Angelegenheiten der Sicherheitspolizei und denen der Straßenpolizei unterschieden wird. Letztere ist ein Teil der Verwaltungspolizei, zu der die Angelegenheiten gehören, die dem Schutz eines bestimmten Verwaltungsrechtsgutes oder der Abwehr von Gefahren von diesem dienen, während zu der davon abzugrenzenden Sicherheitspolizei die Abwehr der Gefahren gehört, die nicht typischerweise in bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsrechtsgut auftreten, sondern losgelöst von einem solchen entstehen und die Maßnahmen umfassen, die "in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahr für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Innern dienen" (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rz. 724 und 725 und die dort angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, aber auch die die Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen betreffende RV 438 Blg. NR XIV. GP, Seite 6). Das bedeutet aber nicht zwingend, daß dieser verfassungs-(kompetenz-)rechtliche Begriff der "Sicherheitspolizei" mit dem ident ist, den der Gesetzgeber bei Verwendung der Worte "aus sicherheitspolizeilichen Gründen" im Überwachungsgebührengesetz meint. Auch die Verwaltungspolizei dient der Sicherheit von Personen oder Sachen im weiteren Sinne, die Straßenpolizei konkret der Verkehrssicherheit. Es besteht kein Grund zur Annahme, daß der Gesetzgeber die von ihm genannten "sicherheitspolizeilichen Gründe" auf die Gründe eingeschränkt wissen wollte, die sich aus der Aufrechterhaltung öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ergeben, obwohl besondere Überwachungsdienste auch aus anderen die Sicherheit betreffenden Gründen im Einklang mit dem obigen (weiten) Polizeibegriff geboten erscheinen. Aus dem Umstand, daß nach § 1 des Überwachungsgebührengesetzes Überwachungsgebühren auch für besondere Überwachungsdienste einzuheben sind, "die auf Grund LANDESGESETZLICHER VORSCHRIFTEN ... angeordnet oder ... bewilligt werden", ist zwar insofern nichts zu gewinnen, als sich die Sicherheitspolizei im verfassungsrechtlichen Sinne auch auf die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2, 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG) erstreckt und diese (auch) in der Gesetzgebung Landessache ist (Art. 10 Abs. 1 Z. 7, 15 Abs. 1 B-VG). Weite Bereiche der Verwaltung wären aber bei Richtigkeit der Rechtsansicht des Beschwerdeführers von vornherein von dieser Regelung ausgeschlossen, so auch solche, die durch Landesgesetze geregelt werden, wie die Veranstaltungspolizei, dies ungeachet dessen, daß in § 1 des Überwachungsgebührengesetzes von der Überwachung von "Veranstaltungen" die Rede ist, der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß besondere Überwachungsdienste "hauptsächlich zur Überwachung von 'Veranstaltungen' (Theaterveranstaltungen, Konzerte, Sportveranstaltungen usw.) vorkommen werden" (siehe RV 415 Blg. NR X. GP, Seite 3) und diesbezüglich auch nicht einzusehen wäre, daß trotz der Notwendigkeit besonderer Überwachungsdienste in diesen Fällen für deren Durchführung keine Überwachungsgebühren eingehoben werden dürften. In diesen Gesetzesmaterialien werden auch sonst beispielhaft als "Veranstaltungen" Tanzveranstaltungen und Tombolas sowie als "Vorhaben" die Durchführung überdimensionaler Lastentransporte (beides Seite 2) bzw. die Begleitung von Langgutfuhren (Seite 3) genannt. Daß es darin an anderen Stellen (Seite 1 und 2) auch heißt, daß die Sicherheitsbehörden und -organe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wie die öffentlichen Interessen dies gebieten und die personellen und materiellen Möglichkeiten dies zulassen, sorgen, die Kosten des allgemeinen Sicherheitsdienstes zum normalen Amtsaufwand der Behörde gehören, sich jedoch verschiedentlich die Notwendigkeit ergibt, Sicherheitsorgane dem der Allgemeinheit gewidmeten Sicherheitsdienst zu entziehen, sowie daß besondere sicherheitspolizeiliche Gründe z.B. dann gegeben sein werden, wenn auf Grund allgemeiner Erfahrung oder konkreter Einzelumstände besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Ruhestörungen, zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung (z.B. Verkehrsordnung) oder zur Hintanhaltung von Gefährdungen der körperlichen Sicherheit notwendig werden, scheint das Gegenteil auszusagen, bestätigt aber gerade dadurch, daß hiebei die "Verkehrsordnung" als Teil der "öffentlichen Ordnung" verstanden wird, diese auch sonst zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers. Daraus ergibt sich, daß - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unter "besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen" gemäß § 1 des Überwachungsgebührengesetzes der in der StVO 1960 als maßgeblich erachtete Grund der Sicherheit des Straßenverkehrs zu verstehen ist (vgl. auch Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung8, Anm. 6 zu § 45, wonach das Überwachungsgebührengesetz "auch für straßenpolizeiliche Agenden gilt", sowie Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, I8, Seite 560) und demnach die belangte Behörde dadurch, daß den Überwachungen keine der Sicherheitspolizei im verfassungsrechtlichen Sinne zuzurechnenden Gründe zugrunde lagen, nicht gehindert war, dem Beschwerdeführer Überwachungsgebühren vorzuschreiben. Bemerkt wird, daß der Verwaltungsgerichtshof auch bisher bei Behandlung ähnlicher Beschwerdefälle, in denen die Überwachung nach § 96 Abs. 6 StVO 1960 verfügt worden war, keine Veranlassung gesehen hat, von sich aus das Vorliegen dieser Voraussetzung für die Vorschreibung von Überwachungsgebühren in Zweifel zu ziehen (vgl. die einen Langlaufbewerb bzw. eine Motorsportveranstaltung betreffenden Erkenntnisse vom 22. Oktober 1980, Zl. 3103/79, und vom 16. November 1988, Zl. 88/03/0015).

Es bleibt daher nur noch zu erörtern, ob die weitere nach § 1 des Überwachungsgebührengesetzes erforderliche Voraussetzung, daß die überwachten Veranstaltungen "vorwiegend im privaten Interesse" gelegen sind, gegeben ist. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen (auch) dieser Voraussetzung. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides bei Beantwortung dieser Frage primär auf den Standpunkt gestellt, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er die auf Grund des § 96 Abs. 6 StVO 1960 erlassenen Bescheide habe rechtskräftig werden lassen, "anerkannt" habe, "daß die drei Radrennen vorwiegend im privaten Interesse liegen", und die Erstbehörde, wäre sie "davon ausgegangen, daß die Radrennen vorwiegend im öffentlichen Interesse liegen, eine besondere Überwachung der drei sportlichen Veranstaltungen gemäß § 96 Abs. 6 StVO 1960 nicht hätte verfügen dürfen". Dem vermag sich der Gerichtshof nicht anzuschließen, wurde doch damit lediglich - wie an anderer Stelle in der Begründung des angefochtenen Bescheides bemerkt wird - "die Notwendigkeit der Überwachung der drei sportlichen Veranstaltungen aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ....

rechtsverbindlich festgestellt". Ob diese Veranstaltungen "vorwiegend im privaten" oder "vorwiegend im öffentlichen Interesse" gelegen sind, geht daraus nicht hervor; dieser Umstand stellt auch kein Tatbestandsmerkmal des § 96 Abs. 6 StVO 1960, dies auch nicht unter Mitberücksichtigung des § 64 Abs. 1 und 2 leg.cit., dar. Es ist durchaus denkbar, daß bestimmte sportliche Veranstaltungen auf der Straße "vorwiegend im öffentlichen Interesse" gelegen sind, wofür gleichermaßen sowohl der Veranstalter einer behördlichen Bewilligung zu ihrer Durchführung bedarf, als auch deren besondere Überwachung zu verfügen ist, weil die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs eine solche Maßnahme erfordert. Es wurde auch in den Überwachungsbescheiden nicht auf Bestimmungen des Überwachungsgebührengesetzes (oder einer auf Grund dessen erlassenen Verordnung) Bezug genommen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1974, Zlen. 1950/73 und andere, und vom 22. Oktober 1980, Zl. 3103/79). Dieser Rechtsirrtum der belangten Behörde kommt aber nicht zum Tragen, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, hinreichende Gründe darzutun, auf Grund derer auf das Überwiegen eines öffentlichen Interesses geschlossen werden müßte, und auch für den Gerichtshof solche nicht erkennbar sind.

Daß die Erstbehörde "in den letzten Jahren immer wieder von der Vorschreibung einer Überwachungsgebühr abgesehen hat, da sie der Ansicht war, daß die Veranstaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist" und "erst 1989 eine Überwachungsgebühr vorgeschrieben wurde", "obwohl mittlerweile keine Gesetzesänderung eingetreten ist", ist ohne Belang, weil der Beschwerdeführer auch bei Zutreffen dieser Behauptung daraus keine Rechte für den vorliegenden Beschwerdefall ableiten könnte, kommt es doch alleine auf dessen rechtliche Beurteilung an (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1988, Zl. 88/03/0015). Darin, daß die belangte Behörde "den gleichen Sachverhalt im Jahre 1989 anders beurteilt hat als in den Vorjahren", ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen privaten Verein, der sich in seinem Namen (ARBÖ) auch als "Radfahrerbund" bezeichnet. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß den gegenständlichen Radrennen nicht ein durch den Beschwerdeführer als Veranstalter artikuliertes Interesse (in seinem privatautonomen Bereich) zugrunde lag und er dazu durch eine sonstige Festlegung im öffentlichen Interesse berufen wurde; auch die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltungen verbanden damit zweifellos ein privates Interesse (vgl. neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1980, Zl. 3103/79). Gerade auch die besondere Überwachung von Sportveranstaltungen sollte - wie den bereits ziterten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist - grundsätzlich der Gebührenpflicht unterliegen. Mögen bei den Radrennen auch öffentliche Interessen berührt worden sein, so stand doch jedenfalls das im eigenen Bereich angesiedelte Interesse des Beschwerdeführers an ihrer Durchführung im Vordergrund, wie dies u.a. auch bei von einem Schiklub veranstalteten Schirennen der Fall ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1983, Zl. 82/01/0319, und vom 9. September 1987, Zl. 87/01/0050). Daraus, daß die Veranstaltungen "öffentlich" waren, folgt noch nicht, daß sie auch vorwiegend im öffentlichen Interesse gelegen sind. Das Argument des Beschwerdeführers, jeder Lizenznehmer habe an den Veranstaltungen teilnehmen können, zumal "die Radfahrerlizenz von jedermann unter Vorlage eines Lichtbildausweises erworben werden kann, sodaß freie Zugängigkeit zu den Veranstaltungen gegeben ist", zeigt, daß eine Teilnahme nur auf Grund einer Lizenz und daher nicht für jedermann ohne Einschränkung möglich war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1988, Zl. 88/03/0015). Darin, daß "jedermann die Veranstaltungen besuchen konnte" und hiefür kein Entgelt gefordert wurde, lag (zumindest primär) kein öffentliches Interesse. Der Hinweis des Beschwerdeführers, "daß der Entwurf einer Novelle zum Überwachungsgebührengesetz eindeutig vorsieht, daß öffentliche Interessen vorliegen, wenn sportliche Veranstaltungen so abgehalten werden, daß kein Entgelt von Zusehern oder Besuchern verlangt wird", ist auf dem Boden der geltenden Rechtslage ohne Belang. Auch wenn "derartige Sportveranstaltungen nicht auf Gewinn gerichtet sind" und der Beschwerdeführer ein nicht auf Gewinn gerichteter Verein ist, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist, ob er mit der Durchführung dieser Veranstaltungen ein kommerzielles Interesse verbunden hat (vgl. auch dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zlen. 3103/79, 87/01/0050 und 88/03/0015). Wenn der Beschwerdeführer abschließend noch auf die Bestimmung des § 64 Abs. 2 StVO 1960 verweist, wonach die Behörde "sogar die Vorschreibung einer Haftpflichtversicherung anordnen kann", und er daraus den Schluß zieht, "daß sportliche Veranstaltungen als im öffentlichen Interesse anzusehen sind", so ist ihm zu entgegnen, daß damit kein öffentliches Interesse an der Durchführung solcher Veranstaltungen selbst, sondern nur daran, daß allfällige aus solchen Veranstaltungen resultierende Haftpflichtschäden gedeckt sind, bekundet wird.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020060.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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