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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AVG §62 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 248;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerden des N gegen 1. den Bescheid der FLD Wien, NÖ und Bgld vom 30. August 1989, GZ. 6/1 - 1127/85, betreffend Berichtigung gemäß § 293 BAO, und 2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Mai 1989, GZ. 6/1 - 1127/22/85, betreffend Berichtigung gemäß § 293 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beim Beschwerdeführer, einem Steuerberater, wurde im Jahre 1984 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Gegen die auf Grund derselben erlassenen Abgabenbescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1988, GZ. 6/1 - 1127/85, gab die belangte Behörde derselben teilweise statt.
Mit dem nunmehr zur hg. Zl. 89/13/0203 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1989, GZ. 6/1 - 1127/85, berichtigte diese die oben genannte Berufungsentscheidung vom 19. Dezember 1988 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1978 und 1979 sowie Vermögensteuer zum 1. Jänner 1980 gemäß § 293 Abs. 2 BAO.
Begründend führte sie folgendes aus:
Im Streitfall sei bei Berechnung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1978 und 1979 die in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen erklärten Nettoausgaben als reine Mietaufwendungen behandelt worden, "da die darin enthaltenen sonstigen Ausgaben nicht - wie dies in den Erklärungen betreffend die anderen Jahre der Fall war - getrennt ausgewiesen waren".
Weiters sei für die als Großreparaturausgaben im Sinne des § 28 Abs. 2 EStG 1972 anerkannten Aufwendungen des Jahres 1978 versehentlich (den Abgabenerklärungen bzw. dem Betriebsprüfungsbericht folgend) Selbstverbrauchsteuer vorgeschrieben worden.
Entsprechend diesen Fehlern sei bei Berechnung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1980 die Ansetzung der Steuerschulden mit einem zu niedrigen Betrag erfolgt.
Es seien daher bei den Berechnungen der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1978 und 1979 sowie der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1980 entsprechende (im angefochtenen Bescheid im Detail angeführte) Berichtigungen vorzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.
Zl. 89/13/0203 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Mit dem nunmehr zur hg. Zl. 89/13/0214 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 1989, GZ. 6/1 - 1127/22/85, berichtigte diese ihre oben angeführte Berufungsentscheidung vom 19. Dezember 1988 betreffend Umsatzsteuer 1981 gemäß § 293 Abs. 2 BAO. Begründend führte sie folgendes aus:
Im Streitfall müsse es bei der Berechnung der Umsatzsteuer 1981 statt "Vorsteuer laut Betriebsprüfung S 676.403,71" richtig heißen "Vorsteuer laut Betriebsprüfung S 567.271,10". Durch einen Übertragungsfehler sei bei der Berechnung der Vorsteuer für das Jahr 1981 von der Vorsteuer laut Betriebsprüfung 1980 statt richtig von der Vorsteuer laut Betriebsprüfung 1981 ausgegangen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.
Zl. 89/13/0214 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof verband die Beschwerden zu den hg. Zlen. 89/13/0203 und 89/13/0214 wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 293 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Handelt es sich bei dem zu berichtigenden Bescheid um eine von einem Berufungssenat gefällte Berufungsentscheidung, so kann gemäß § 293 Abs. 2 leg. cit. der Vorsitzende des Senates die Berichtigung verfügen. Diese Verfügung des Vorsitzenden wirkt wie eine Verfügung des Senates.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 695 f und die dort zitierte hg. Judikatur) tritt der Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides. Dieser bleibt vielmehr aufrecht und erfährt lediglich eine Ergänzung durch den nun hinzutretenden Berichtigungsbescheid. Der Spruch desselben hat lediglich auszusprechen, inwieweit der Spruch des fehlerhaften Bescheides eine Berichtigung oder Ergänzung erfahren soll; es kann sich daher auch eine Anfechtung nur gegen den Umfang und den Inhalt des Berichtigungsbescheides und nicht auch gegen den fehlerhaften Bescheid wenden. Da eine Abänderung nach § 293 BAO nicht zu einem Bescheid im Sinne des § 251 BAO führt, ist der abändernde Bescheid dem Grunde und dem Inhalt nach nur insoweit anfechtbar, als der Bescheid eine Abänderung ausspricht.
In den vorliegenden Streitfällen verweist die belangte Behörde in den von ihr zu beiden Beschwerden erstellten Gegenschriften übereinstimmend zu Recht darauf, daß sich die Ausführungen in den zu den hg. Zlen. 89/13/0203 und 89/13/0214 eingebrachten Beschwerden in Wahrheit nicht gegen die jeweils angefochtenen Berichtigungsbescheide richten und sich nicht mit den in diesen vorgenommenen Änderungen der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 19. Dezember 1988, GZ. 6/1 - 1127/85, konkret auseinandersetzen, sondern daß sich die in den beiden Beschwerden vorgebrachten Argumente tatsächlich nur auf den Inhalt des letztgenannten Bescheides beziehen.
Da demnach der Beschwerdeführer mit den zu den hg. Zlen. 89/13/0203 und 89/13/0214 erhobenen Beschwerden eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 30. August 1989, GZ. 6/1 - 1127/85, und vom 23. Mai 1989, GZ. 6/1 - 1127/22/85, nicht darzutun vermochte, waren beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130203.X00Im RIS seit
03.10.1990