TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/5 86/18/0081

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Jänner 1986, Zl. MA 70-11/11/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. September 1985 hob die Wiener Landesregierung das Strafkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. September 1984, in welchem die Beschwerdeführerin der Begehung zweier Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 schuldig erkannt worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz.

Die Bundespolizeidirektion Wien erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 25. November 1985 (neuerlich) derselben Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5 StVO 1960 schuldig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 1986 bestätigte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 - unter teilweiser Neufassung des Spruches - das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960, während sie es hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. behob und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 einstellte.

Mit Erkenntnis vom 23. April 1986, Zl. 85/18/0372, behob der Verwaltungsgerichtshof den (ersten) Berufungsbescheid vom 24. September 1985 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Gerichtshof begründete diese Aufhebung im wesentlichen damit, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 6. September 1984 nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 deshalb nicht vorgelegen sind, weil für die Gewährung des Parteiengehörs zu einem Ergänzungsgutachten keine mündliche Verhandlung notwendig gewesen ist. Auf die weitere Sachverhaltsdarstellung und die rechtlichen Ausführungen dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

Die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde richtet sich nur gegen den verurteilenden Teil des Berufungsbescheides vom 27. Jänner 1986.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben, hat der Verwaltungsgerichtshof den (ersten) Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 24. September 1985 aufgehoben, weil die Behörde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 vorgegangen ist; die belangte Behörde hätte vielmehr bereits mit dem (ersten) Berufungsbescheid vom 24. September 1985 in der Sache selbst gemäß § 66 Abs. 4 leg. cit. entscheiden müssen. Konsequenz der (nachträglichen) Aufhebung des (ersten) Berufungsbescheides vom 24. September 1985 ist, daß die Erstbehörde (rückwirkend) zur Erlassung des (zweiten) Straferkenntnisses vom 25. November 1985 in derselben Sache nicht zuständig gewesen ist.

Dadurch, daß die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Berufungsbescheid vom 27. Jänner 1986 diese Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht beachtet und das zweite in der Sache ergangene Straferkenntnis der Erstbehörde vom 25. November 1985 nicht ersatzlos aufgehoben, sondern die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 - die Beschwerde richtet sich nur gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides - abgewiesen hat, hat sie ihren Bescheid im angefochtenen Umfang mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180081.X00

Im RIS seit

05.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten