Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §4 Abs5;Betreff
N gegen Wiener Landesregierung vom 24. April 1990, Zl. MA 70-11/789/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. April 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil er am 12. Jänner 1989 um
14.28 Uhr in Wien 20., Wasnergasse nächst der Kreuzung mit der Staudingergasse, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen.
Die Berufungsbehörde stützte diesen Schuldspruch entsprechend der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen auf die Angaben des Lenkers des beteiligten Fahrschulwagens, Franz N., sowie des zur Unfallszeit im Wagen befindlichen Mitgliedes der Lenkerprüfungskommission, Ing. Gerhard H., und berief sich auf das Gutachten eines Amtssachverständigen, demzufolge nach einem Höhenvergleich der beteiligten Fahrzeuge die technische Möglichkeit der Kontaktnahme zwischen dem rechten vorderen Fahrzeugeck des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und der linken Seite des beteiligten Fahrschulwagens bestehe. Der Kritik des Beschwerdeführers am Befund und Gutachten des Amtssachverständigen schloß sich die Berufungsbehörde nicht an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die belangte Behörde die Einvernahme eines weiteren Zeugen, nämlich jenes Prüfungskandidaten unterlassen habe, welcher ebenso wie der Prüfer Ing. Gerhard H. im beteiligten Fahrzeug gewesen sei. Die Vernehmung dieses Zeugen hätte ergeben, daß nicht der Zeuge Franz N., sondern dieser Prüfungskandidat das Fahrzeug gelenkt und eine Kollision der Fahrzeuge nicht stattgefunden habe. Dadurch habe die belangte Behörde Beweismittel willkürlich verwendet und andere - gleichwertige - ausgeschlossen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel bewirke.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß die offensichtliche Annahme des Beschwerdeführers, der erwähnte Prüfungskandidat habe das beteiligte Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt, durch die Aktenlage nicht gedeckt ist, weil der Zeuge Franz N. anläßlich seiner Einvernahme am 21. März 1989 erklärt hat, der "Prüfungskandidat parkte sein Auto ... ein und nachdem der Prüfer zum Kandidaten gesagt hat, daß er die Fahrschulprüfung nicht bestanden hat, übernahm ich das Steuer des Kfz". Diese Aussage des Zeugen deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers einerseits gegenüber dem Polizeibeamten Bezirksinspektor Z. und andererseits in der Schadenanzeige an die Versicherung, wonach sich in dem Fahrzeug zwei Personen befunden haben, und steht auch nicht im Widerspruch zur Aussage des Prüfers Ing. Gerhard H., welcher anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge am 29. Juni 1989 angegeben hat, am Rücksitz des Fahrschulwagens gesessen zu sein, wobei, soweit er sich noch erinnern könne, "sich der Prüfungskandidat ... einparkte", und "in weiterer Folge entweder der Fahrlehrer" (also der Zeuge Franz N.) "oder der Kandidat, diesbezüglich kann ich mich nicht mehr daran erinnern, aus der Parklücke herausfuhr".
Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund zu der Annahme, daß der in Rede stehende Prüfungskandidat zweckdienliche Angaben machen könnte, und sohin auch unter dem Gesichtspunkt des § 25 Abs. 2 VStG 1950 keine Veranlassung, diesen auszuforschen und als Zeugen zu vernehmen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in dem Umstand, daß dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie die belangte Behörde über den Bericht des schon erwähnten Polizeibeamten Bezirksinspektor Z. vom 26. Jänner 1989 "hinweggekommen" sei, welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers 14 Tage nach dem Vorfall untersucht habe und außer einem hier nicht relevanten Unfallschaden "keinerlei Beschädigungen" am Fahrzeug habe feststellen können. Der im angefochtenen Bescheid gegebene Hinweis, dieser Bericht sei aktenkundig und im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt worden, sage nicht, warum diesem mit der Verantwortung des Beschwerdeführers übereinstimmenden Bericht des Beamten nicht geglaubt worden sei. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung vielmehr ohne Angabe der dafür maßgebenden Gründe auf einen vom Sachverständigen acht Monate nach dem Vorfall festgestellten Schaden, der in Wahrheit auf einem vorangegangenen Kontakt mit einer Garagenmauer und einem Kipptor stamme. Die belangte Behörde behaupte zwar im angefochtenen Bescheid, diese Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt zu haben, habe aber nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände sie diesem Vorbringen nicht gefolgt sei.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen gegeben hat, inwiefern der erwähnte Polizeibericht vom 26. Jänner 1989 "im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt" worden ist, und insofern ein Verfahrensmangel vorliegt. Dieser ist allerdings nicht wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG und führt daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil dessen Begründung erkennen läßt, daß die belangte Behörde dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt ist, aus dessen Befundaufnahme sich ergibt, daß das vom Beschwerdeführer am Tatort gelenkte Fahrzeug im Bereich der rechten Seite der vorderen Stoßstange (mit welcher nach Ansicht des Sachverständigen das beteiligte Fahrzeug kontaktiert worden ist) "Abriebspuren" aufgewiesen hat, welche "über den gesamten Krümmungsbereich des Stoßstangenecks verlaufen" (vgl. die diesbezügliche Feststellung auf einem der im Akt erliegenden Lichtbilder). Diese Spuren sind in dem Polizeibericht vom 26. Jänner 1989 zwar nicht erwähnt, doch läßt sich dies damit erklären, daß diese "Abriebspuren" entsprechend den erwähnten Lichtbildern nicht sehr auffällig sind und daher von dem Verfasser des Polizeiberichtes leicht übersehen werden konnten. Da der Sachverständige überdies erklärt hat, daß "nach Höhenvergleich ... der beiden Fahrzeuge die technische Möglichkeit der Kontaktnahme zwischen dem rechten vorderen Fahrzeugeck am Fahrzeug" des Beschwerdeführers "und der linken Fahrzeugseite am Fahrzeug des Geschädigten besteht", kann der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung (vgl. zur diesbezüglichen Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes u. a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht entgegengetreten werden, wenn sie dieses Sachverständigengutachten ihrer - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers insofern durchaus begründeten - Entscheidung zugrunde gelegt hat und der Darstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist.
An diesem Sachverständigengutachten bemängelt der Beschwerdeführer, daß der Sachverständige auch "die Art der Beschädigung" am rechten vorderen Fahrzeugeck des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und jene des beteiligten Fahrzeuges einer Prüfung zu unterziehen und insbesondere darzulegen gehabt hätte, wie es aus technischer Sicht möglich sei, daß an sich geringfügige, zum Teil "scharfkantig senkrecht verlaufende" Beschädigungen mit dem angeblichen Streifschaden im Zuge eines Überholmanövers in Einklang zu bringen seien, und warum eine relativ großflächige Eindellung am beteiligten Fahrzeug keine korrespondierenden Beschädigungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers hervorgerufen habe. Die Unterlassung der Klärung dieser gravierenden Mängel bedeute eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann sich der Gerichtshof nicht anschließen.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, es werde in dem Gutachten nicht ausgesagt, daß alle am Fahrzeug des Beschwerdeführers festgestellten Beschädigungen von dem in Rede stehenden Unfall stammen (weshalb die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "scharfkantig senkrecht verlaufenden" Beschädigungen nicht auf den in Rede stehenden Unfall zurückzuführen sein müssen), sondern es werde darin lediglich festgehalten, daß die technische Möglichkeit einer Kontaktnahme zwischen dem rechten vorderen Fahrzeugeck des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und der linken Seite des beteiligten Fahrzeuges bestanden habe. Diese Auffassung hält der Verwaltungsgerichtshof für schlüssig und sie reicht angesichts der schon erwähnten, auf den Lichtbildern zu erkennenden "Abriebspuren ... über den gesamten Krümmungsbereich des Stoßstangenecks" (der rechten Seite der vorderen Stoßstange des Fahrzeuges des Beschwerdeführers) zur Stützung der Annahme aus, daß der Kontakt mit dem beteiligten Fahrzeug an dieser Stelle des Fahrzeuges des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Im übrigen wurde entsprechend den Ausführungen in der Polizeianzeige die linke Türe am beteiligten Fahrzeug "lackbeschädigt und" (nur) "leicht eingedrückt", weshalb sich unschwer erklären läßt, warum durch diesen Unfall am Fahrzeug des Beschwerdeführers keine schwerwiegenderen Beschädigungen, sondern lediglich die erwähnten - mit dem Schaden am beteiligten Fahrzeug durchaus "korrespondierenden" - "Abriebspuren" entstanden sind.
Der Beschwerdeführer vermochte sohin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darzutun, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180130.X00Im RIS seit
12.06.2001