TE Vfgh Beschluss 1988/2/25 B906/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, über Anträge auf Bestrafung von Beamten und Zuerkennung von Schadenersatz zu entscheiden

Spruch

1. Die Behandlung der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juli 1987 gerichteten Beschwerde wird abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2. Die auf Bestrafung von Beamten und auf Zuerkennung von Schadenersatz gerichteten Begehren werden zurückgewiesen und die mit ihnen verbundenen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Zum Sachverhalt

Mit dem (zunächst) nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz vom 31. August 1987 wird der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (SD Wien) vom 14. Juli 1987 bekämpft und darüber hinaus begehrt, "die hier beteiligten Beamten mit einer Verwaltungsstrafe zu belegen" und dem Bf. "einen Schadenersatz von drei mal 300.000 S zuzuerkennen". Gleichzeitig wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

Nachdem dem Bf. die Verfahrenshilfe bewilligt worden war (und zwar nur zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den zitierten Bescheid der SD Wien) wurde am 22. Oktober 1987 von einem Rechtsanwalt eine verbesserte Beschwerde (Art144 B-VG) gegen diesen Bescheid eingebracht; darin wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes und des Rechtes auf Parteiengehör behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid der SD Wien

Der VfGH kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Das Vorbringen der gegen den Bescheid der SD Wien gerichteten Beschwerde läßt vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH zu den hier maßgebenden Fragen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom VfGH zu prüfenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der gegen den Bescheid der SD Wien gerichteten Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem VwGH abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

3. Zu den Anträgen auf Bestrafung von Beamten und Zuerkennung von Schadenersatz

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, über die im Schriftsatz vom 31. August 1987 weiters gestellten Anträge zu entscheiden.

Damit erweist sich diese vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war.

Die in der Sache selbst gestellten Begehren waren zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des VfGH offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B906.1987

Dokumentnummer

JFT_10119775_87B00906_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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