TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/5 90/18/0026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §71;
VStG §24;
VStG §51 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Dezember 1989, Zl. MA 70-11/1733/89/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 1989 zugestellt. Am 17. November 1989 überreichte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde eine mit 16. November 1989 datierte und als Einspruch bezeichnete Berufung gegen dieses Straferkenntnis. Mit Berufungsbescheid vom 29. Dezember 1989 wies die Wiener Landesregierung diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Im Hinblick auf die Zustellung des erstbehördlichen Straferkenntnisses endete die dem Beschwerdeführer offenstehende zweiwöchige Berufungsfrist des § 51 Abs. 3 VStG 1950 am 14. November 1989. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine Berufung erst nach Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingebracht zu haben, meint aber, im Hinblick auf eine Erkrankung, die es ihm unmöglich gemacht habe, die Berufungsfrist einzuhalten, sei seine Berufung dennoch als rechtzeitig anzusehen.

Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Denn die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1968, Zl. 526/68). Wird der Berufungswerber an der Einhaltung der Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden gehindert, so führt dies entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist. Derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Zurückweisung der verspätet eingebrachten Berufung durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180026.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten