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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Bei der Enuntiation des Militärkommandanten handelt es sich, vorallem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts undSinngehalts dieses nicht mit "Bescheid" überschriebenen und auchnicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliederten -den Bf. lediglich informierenden und belehrenden - Schreibens, wederum einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraftfähigen Weise regelnden - Bescheid noch um einen Akt unmittelbarerverwaltungsbehördlicher Befehls- und ZwangsgewaltSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, auf Art144 B-VG gestützten und an den VfGH gerichteten Schreiben vom 7. Dezember 1987 zog F G - neben dem den Gegenstand des zur hg. AZ B1348/87 protokollierten Beschwerdeverfahrens bildenden Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Oktober 1987, Z546.069/9-2.4/87 - die Erledigung des Militärkommandanten von Niederösterreich vom 10. November 1987, Z 19908-3173/90/93/87, in Beschwerde.
Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache begehrt.
2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).
2.2. Einen derartigen Verwaltungsakt bekämpft der Bf. jedoch überhaupt nicht:
Denn bei der zu Punkt 1. bezeichneten Enuntiation des Militärkommandanten handelt es sich, vor allem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts und Sinngehalts dieses nicht mit "Bescheid" überschriebenen und auch nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliederten - den Bf. lediglich informierenden und belehrenden - Schreibens, weder um einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnden - Bescheid (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).
2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
2.4. Die Beschwerde selbst war - angesichts der zu Punkt
2.2. beschriebenen Sach- und Rechtslage - wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1349.1987Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009