TE Vfgh Beschluss 1988/2/25 B1216/87, B1217/87, B1218/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Aufsichtsbeschwerde

Leitsatz

Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095/1981)

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten und auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 13. November 1987 zog Mag. Franz Glasl folgende Verwaltungs- und Gerichtsakte in Beschwerde:

a)

die Mitteilung des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg vom 13. Oktober 1987, Z Jv 2401-30a/87, Jv 2492-30a/87 (hg. AZ B1216/87),

b)

die Erledigung des im Aufsichtsweg angerufenen Bundesministers für Justiz vom 30. September 1987, Z30.059/4-IV 2/87, des Inhalts, daß kein Anlaß zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Verfügungen bestehe (hg. AZ B1217/87), und

c)

seine am 20. August 1987 von Organen des Gendarmeriepostens Ernstbrunn im Auftrag des Bezirksgerichtes Korneuburg durchgeführte zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe einschließlich der "Nichtzustellung" des gerichtlichen Vorführungsbefehls (hg. AZ B1218/87).

Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssachen begehrt.

2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

2.2. Derartige Verwaltungsakte bekämpft der Einschreiter jedoch überhaupt nicht:

2.2.1. Denn zum einen handelt es sich bei der zu Punkt 1. lita bezeichneten Enuntiation des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg, vor allem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts und Sinngehalts dieses - den Bf. lediglich informierenden und belehrenden - Schreibens, weder um einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnden - Bescheid (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

2.2.2. Zum anderen fehlt der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde (s. Punkt 1. litb), jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher (ebenfalls) kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurde (VfSlg. 9095/1981).

2.2.3. Aber auch soweit sich Mag. Franz Glasl gegen die - in Befolgung des richterlichen Auftrages von Organen des Gendarmeriepostens Ernstbrunn vollzogene - Vorführung zum Antritt der Ersatzarreststrafe (einschließlich der Modalitäten dieser Amtshandlung) wendet (s. Punkt 1 litc), ohne eine Überschreitung des Gerichtsauftrags zu behaupten, erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weil weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Befugnis einräumt, die hier angefochtenen, ausschließlich dem Bezirksgericht Korneuburg zuzurechnenden Maßnahmen der Gerichtsbarkeit zu überprüfen.

2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für sämtliche Beschwerden - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

2.4. Die Beschwerden selbst waren - angesichts der zu Punkt

2.2. beschriebenen Sach- und Rechtslage - wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Aufsichtsbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1216.1987

Dokumentnummer

JFT_10119775_87B01216_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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