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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ArbVG §11 Abs1;Beachte
Besprechung in: DRdA 1991/4, 311;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. August 1989, Zl. MA 63-K 40/89/Str, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: CK in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 26. April 1989 wurde der Mitbeteiligte für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber zu verantworten, daß in dem namentlich bezeichneten Betrieb sechs namentlich genannte Arbeitnehmer an jeweils zwei angeführten Tagen eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden täglich (jeweils 13 Stunden) gehabt hätten. Der Mitbeteiligte habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 9 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes begangen und es wurden über ihn sechs Geldstrafen a S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 6 Tage, somit insgesamt 36 Tage) verhängt.
Auf Grund der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Berufung behob die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 das erstinstanzliche Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 ein. In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß nach § 3 Abs. 2 des zur Tatzeit geltenden Kollektivvertrages für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs im Hinblick auf die im Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsgewerbe vorliegenden besonderen Verhältnisse die wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 7 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes auf 60 Stunden ausgedehnt werden könne. In diesem Fall dürfe aber die Arbeitszeit für männliche Arbeitnehmer 13 Stunden und für Arbeitnehmerinnen 10 Stunden täglich nicht überschreiten. Daraus folgerte die belangte Behörde, es fehle dem dem Mitbeteiligten angelasteten Verhalten an der Tatbestandsmäßigkeit, da die genannten Arbeitnehmer laut Anzeige des Arbeitsinspektorates jeweils nicht länger als 13 Stunden täglich beschäftigt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, gemäß § 9 Abs. 2 ArbIG 1974 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erhobene Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich grundsätzlich gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, daß auf Grund des von ihr angeführten Kollektivvertrages für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs eine 13-stündige Tagesarbeitszeit generell für alle Arbeitnehmer der genannten Unternehmungen zulässig sei. Seiner Meinung nach sei eine Tagesarbeitszeit von 13 Stunden nur zulässig, wenn 1. der Kollektivvertrag dies gemäß § 7 Abs. 3 AZG zulasse, 2. in die Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft falle, und 3. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliege. Ob für die Beschäftigten von Tankstellen die angeführten Voraussetzungen vorlägen, könne nicht generell beurteilt werden, es sei vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles wie z.B. die örtliche Lage der Tankstelle, die Tageszeit, die Kundenfrequenz etc. abzustellen. Bei Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen können, daß kein Fall der Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 5 AZG vorgelegen habe. Dadurch, daß die belangte Behörde dies allein auf die Feststellung des Vorliegens eines Kollektivvertrages beschränkt habe, und zu den unter 2. und 3. genannten Voraussetzungen keine Feststellungen getroffen habe, habe sie einerseits den angefochtenen Bescheid infolge unrichtiger Auslegung der §§ 5 und 7 Abs. 3 AZG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und andererseits sei der angefochtene Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG behaftet, da der Sachverhalt bezüglich des Vorliegens von Arbeitsbereitschaft und eines erhöhten Arbeitsbedarfes, somit in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe. Schließlich habe die belangte Behörde durch Unterlassen der Klärung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit im Sinne des § 66 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 außer acht gelassen.
Gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz (AZG) darf die Arbeitszeit, abgesehen von den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 10 zweiter, Satz, 5, 7 Abs. 2 bis 5, 8 Abs. 2, 16, 18 bis 20 und 23, 10 Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich überschreiten.
Nach § 5 Abs. 1 AZG kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die nach § 3 zulässige Wochenarbeitszeit um höchstens 20 Stunden verlängert wird. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12, für Arbeitnehmerinnen 10 Stunden nicht überschreiten.
Gemäß § 7 Abs. 3 AZG kann, wenn in den Fällen des § 5 von der dort vorgesehenen Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Verlängerung der Wochenarbeitszeit nicht oder nur zum Teil Gebrauch gemacht wurde, durch Kollektivvertrag ein höheres als das nach Abs. 1 zulässige Ausmaß an Überstunden zugelassen werden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen jedoch 13, für Arbeitnehmerinnen 10 Stunden, und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.
Der für den gegenständlichen Betrieb unbestritten anzuwendende Kollektivvertrag für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs enthält in § 3 Abs. 2 folgende Bestimmung:
Im Hinblick auf die im Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsgewerbe vorliegenden besonderen Verhältnisse kann die wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 7 Abs. 3 bzw. 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes auf 60 Stunden ausgedehnt werden. In diesem Fall darf aber die Arbeitszeit für männliche Arbeitnehmer 13 Stunden und für Arbeitnehmerinnen 10 Stunden täglich nicht überschreiten. Die über die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Mehrarbeitszeit wird gemäß § 4 dieses Kollektivvertrages vergütet.
Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, daß es sich bei den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 3 AZG um Normen handelt, die dazu ermächtigen, mittels Kollektivvertrag die durch das AZG sonst gezogenen Grenzen in bezug auf die Arbeitszeit derart zu lockern, daß ein Mehr an Arbeitszeit für bestimmte Betriebe zulässig wird. Auf diese Weise wird der Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse nicht direkt gestaltet, sondern es werden nur die Grenzen festgelegt, innerhalb deren sich Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberweisung bewegen können.
Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sind Kollektivverträge Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. Nach Abs. 2 Z. 7 der genannten Gesetzesstelle können durch Kollektivverträge sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird, geregelt werden.
Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich (§ 11 Abs. 1 ArbVG).
Zwar darf ein Kollektivvertrag, der zufolge der eingeräumten Ermächtigung eine Verlängerung der Normalarbeitszeit oder (und) ein höheres als das nach § 7 Abs. 1 AZG zulässige Ausmaß an Überstunden zuläßt, nur geschlossen werden, wenn die in den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 3 AZG angeführten Voraussetzungen (daß in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, und daß ein erhöhter Arbeitsbedarf gegeben ist) vorliegen. Sobald aber der Kollektivvertrag abgeschlossen und verbindlich geworden ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall nicht mehr zu prüfen.
Da der Mitbeteiligte auf Grund des bereits erwähnten für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs geltenden Kollektivvertrages berechtigt war, Arbeitnehmer bis zu 13 Arbeitsstunden täglich zu beschäftigen, wurde ihm von der Behörde erster Instanz zu Unrecht angelastet, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AZG begangen zu haben. Dem angefochtenen Bescheid, mit dem die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gegen den Mitbeteiligten eingestellt hat, haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.
Da die Beschwerde sich somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190037.X00Im RIS seit
29.01.2002