TE Vwgh Beschluss 1990/10/9 90/11/0126

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des K gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 6. Juni 1990, Zl. K/64/02/05/90, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978 zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 2. Juli 1990 an einberufen. Dagegen erhob er am 2. Juli 1990 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schreiben vom 29. August 1990 teilte die belangte Behörde mit, daß sie den Beschwerdeführer durch einen weiteren Bescheid vom 9. Juli 1990 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 11. Juli 1990) für klaglos gestellt ansehe.

Mit dem Bescheid vom 9. Juli 1990 wurde nach der Textierung seines Spruches festgestellt, daß der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid "nicht zu befolgen" habe. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Beschwerdeführer, durch diesen Bescheid klaglos gestellt zu sein.

Der Bescheid vom 9. Juli 1990 hebt zwar nach dem Wortlaut seines Spruches - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 29. August 1990 - den angefochtenen Bescheid nicht in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 auf. Er kommt in seiner rechtlichen Wirkung dennoch einer Aufhebung gleich und bewirkt damit die formelle Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Mit ihm wurde die Rechtspflicht des Beschwerdeführers zum Antritt des Grundwehrdienstes und zu dessen Ableistung beseitigt. Der angefochtene Bescheid entfaltet gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen mehr.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren war einzustellen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 zweiter Satz, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auf Art. I lit. A Z. 3. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Klaglosstellung nicht erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte und Stempelgebühren nur im Betrag von S 510,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmachtsurkunde und S 30,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) ersetzt werden konnten.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110126.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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