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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Weder aus den Bestimmungen des StVG (§§10, 158 ff) noch aus einer anderen Bestimmung ergibt sich das Recht eines Strafgefangenen, in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die formlose Erledigung des Bundesministers für Justiz nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem VfGH bekämpfbarer Bescheid gewertet werden. Damit fehlt es aber an einem tauglichen BeschwerdegegenstandSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter - er befindet sich derzeit in Strafhaft der Strafvollzugsanstalt Stein - Beschwerde gegen einen seinen Antrag auf Strafortsveränderung ablehnenden "Bescheid" des Bundesministers für Justiz vom 19. November 1987 und ersucht um Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2. Der VfGH hat im Hinblick auf den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Verwaltungsakten zur Beurteilung der Prozeßaussichten beigeschafft.
3. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Bundesminister für Justiz den Leiter der Strafvollzugsanstalt Stein mit Erledigung vom 19. November 1987 ersuchte, dem Einschreiter mitzuteilen, daß seinem Ansuchen um Vollzugsortsänderung nicht stattgegeben werden könne.
4. Weder aus den Bestimmungen des StVG (§§10, 158 ff) noch aus einer anderen Bestimmung ergibt sich das Recht eines Strafgefangenen, in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die formlose Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 19. November 1987 nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem VfGH bekämpfbarer Bescheid gewertet werden. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen und die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 10567/1985, VfGH 1.12.1986 B696/86).
5. Dies konnte gemäß §72 ZPO iVm §35 VerfGG und §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne
mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1340.1987Dokumentnummer
JFT_10119775_87B01340_00