TE Vfgh Beschluss 1988/2/25 B1340/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Leitsatz

Weder aus den Bestimmungen des StVG (§§10, 158 ff) noch aus einer anderen Bestimmung ergibt sich das Recht eines Strafgefangenen, in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die formlose Erledigung des Bundesministers für Justiz nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem VfGH bekämpfbarer Bescheid gewertet werden. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter - er befindet sich derzeit in Strafhaft der Strafvollzugsanstalt Stein - Beschwerde gegen einen seinen Antrag auf Strafortsveränderung ablehnenden "Bescheid" des Bundesministers für Justiz vom 19. November 1987 und ersucht um Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Der VfGH hat im Hinblick auf den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Verwaltungsakten zur Beurteilung der Prozeßaussichten beigeschafft.

3. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Bundesminister für Justiz den Leiter der Strafvollzugsanstalt Stein mit Erledigung vom 19. November 1987 ersuchte, dem Einschreiter mitzuteilen, daß seinem Ansuchen um Vollzugsortsänderung nicht stattgegeben werden könne.

4. Weder aus den Bestimmungen des StVG (§§10, 158 ff) noch aus einer anderen Bestimmung ergibt sich das Recht eines Strafgefangenen, in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die formlose Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 19. November 1987 nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem VfGH bekämpfbarer Bescheid gewertet werden. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen und die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 10567/1985, VfGH 1.12.1986 B696/86).

5. Dies konnte gemäß §72 ZPO iVm §35 VerfGG und §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne

mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1340.1987

Dokumentnummer

JFT_10119775_87B01340_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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