TE Vwgh Beschluss 1990/10/9 90/11/0152

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des D gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 19. Juni 1990, Zl. T/67/02/04/12, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978 (im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 25. Juni 1990 richtig gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990) zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 1. Oktober 1990 an einberufen.

Der Beschwerdeführer teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 26. September 1990 mit, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. September 1990 seinem Antrag vom 27. August 1990 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 Folge gegeben habe; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 1990 zugestellt.

Gemäß § 36 Abs. 7 des Wehrgesetzes 1990 wird mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen (u.a.) nach Zustellung des Einberufungsbefehles eine Befreiung nach § 36 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 gewährt wurde, diese Einberufung für ihn unwirksam. Der angefochtene Bescheid verlor daher mit Wirkung vom 24. September 1990 seine Rechtswirksamkeit.

Die Beschwerde ist durch die (nach ihrer Einbringung erfolgte) Erlassung des Bescheides vom 21. September 1990 gegenstandslos geworden, ohne daß jedoch formelle Klaglosstellung eingetreten ist. Das Beschwerdeverfahren war sohin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer kam mangels formeller Klaglosstellung nicht in Betracht (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1990, Zlen. 89/11/0281, 0284).

Mit der Fassung dieses Beschlusses erübrigte sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 90/11/0063 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110152.X00

Im RIS seit

09.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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