TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/10 89/03/0285

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §16 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. September 1989, Zl. 8V-2040/2/1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. September 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. August 1988 um 11.40 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der Packer Straße (B-70) von Klagenfurt in Fahrtrichtung Völkermarkt in Kleinvenedig, in Höhe der Abzweigung nach Leibsdorf, ca. im Bereich des StrKm 137,0, im Gemeindegebiet von Grafenstein, im Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" mehrere mehrspurige Kraftfahrzeuge links überholt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde unter anderem aus, daß die beiden Sicherheitswachebeamten - von diesen wurde der Überholverbotsbereich zur Tatzeit überwacht - anläßlich ihrer ergänzenden zeugenschaftlichen Einvernahmen eindeutig klargestellt hätten, daß im Anlaßfalle nicht von einem Nebeneinanderfahren gesprochen werden könne, hätten doch diese übereinstimmend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt als einziger mit seinem Fahrzeug im Überholverbotsbereich überholt habe und daß dieser eine höhere Geschwindigkeit als die von ihm aus gesehen rechts fahrende Fahrzeugkolonne eingehalten habe. Der Meldungsleger habe weiters ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seinen Überholvorgang etwa bei Straßenkilometer 137,3 - das sei außerhalb des Überholverbotsbereiches Kleinvenedig - begonnen und diesen bis km 137,0 fortgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe sich daher ca. 200 m im Überholverbotsbereich mit höherer Fahrgeschwindigkeit an der von ihm überholten Kolonne vorbeibewegt. Die Berufungsbehörde sehe gleich der Erstinstanz keinen Grund, den zeugenschaftlichen Angaben der Sicherheitswachebeamten keinen Glauben zu schenken. Da der Meldungsleger in seinem Bericht vom 15. Dezember 1988 die im übrigen auch amtsbekannte Tatörtlichkeit richtig wiedergegeben habe, habe es des vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenscheines nicht bedurft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich ungeachtet des Beschwerdeantrages, den angefochtenen Bescheid auch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, seinem Inhalte nach nur gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, es sei fragwürdig, wenn die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung dem Meldungsleger folge, habe dieser doch seine Angaben "von einer Vernehmung zur anderen" geändert und von vornherein das Vorhandensein von zwei Fahrspuren (richtig wohl Fahrstreifen) in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen abgestritten, was selbst die belangte Behörde als unrichtig habe zugestehen müssen. Die Sicht des Meldungslegers sei überdies "durch eine Fahrbahnkuppe, eine Kurve und einen Wegweiser" eingeschränkt gewesen, weshalb der Meldungsleger von seinem Standort aus überhaupt nicht habe feststellen können, ob sich nach dem Fahrzeug, das dem Beschwerdeführer nachgefahren und dann links abgebogen sei, noch ein weiteres Fahrzeug genähert habe. Auch sei nicht geklärt, ob sich vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ein Fahrzeug befunden habe. Es sei ferner fahrtechnisch unmöglich, daß sich der Beschwerdeführer 200 m im Überholverbotsbereich mit höherer Fahrgeschwindigkeit an der von ihm überholten Kolonne vorbeibewegt habe und innerhalb der gleichen 200 m angehalten worden sei. Aus der Tatortskizze ergebe sich, daß der Meldungsleger den Beschwerdeführer 200 m nach der Überholverbotstafel aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde keinen Ortsaugenschein abgehalten und dem Verfahren keinen Amtssachverständigen aus dem Gebiete der Kraftfahrzeugtechnik beigezogen habe. Durch diese von ihm beantragten Beweise hätten sowohl die Sichtverhältnisse als auch die Positionen der einzelnen Fahrzeuge festgelegt und eine Klärung der Situation zum Tatzeitpunkt herbeigeführt werden können.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Vorweg ist zur Behauptung des Beschwerdeführers, es sei der Meldungsleger durch eine Fahrbahnkuppe, eine Kurve und einen Wegweiser in seiner Sicht beeinträchtigt gewesen, zu bemerken, daß vom Beschwerdeführer ein derartiger Einwand - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darlegte - im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie erhoben wurde, weshalb es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt, auf die einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof in Hinsicht auf die Bestimmung des § 41 VwGG verwehrt ist.

Der Einwand des Beschwerdeführers, daß der Meldungsleger seine Angaben von einer Vernehmung zur anderen geändert habe, ist nach Lage der Akten unzutreffend. Darin aber, daß der Meldungsleger hinsichtlich des Vorhandenseins von zwei Fahrstreifen am Tatort, gesehen in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers, einem Rechtsirrtum unterlag, ist kein Umstand zu erblicken, aus dem allein auf die Unglaubwürdigkeit der übrigen Angaben des Meldungslegers zu schließen wäre.

In Ansehung der vom Meldungsleger angefertigten und den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Tatortskizze (Planskizze) unterliegt der Beschwerdeführer einem Irrtum, wenn er meint, es ergebe sich daraus, daß er vom Meldungsleger 200 m nach der Überholverbotstafel angehalten worden sei. Er setzt solcherart den Ort seines Einordnens in die rechts von ihm fahrende Kolonne mit dem Standort der Beamten gleich. Aus der Skizze geht jedoch demgegenüber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, daß der Ort des Einreihens mit dem Anhalteort nicht ident ist, sondern daß das Anhalten des Beschwerdeführers ca. 100 m nach dem Einreihen erfolgte. Dieser Irrtum unterlief dem Beschwerdeführer im übrigen schon in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis und darauf beruht zum Teil auch das Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere zur technischen und praktischen Unmöglichkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens, welches Vorbringen sohin der Grundlage entbehrt. Es bedurfte demnach insoweit zur "Klärung der Situation" - wie die belangte Behörde richtig erkannte - weder der Durchführung eines Ortsaugenscheines noch der Beiziehung eines technischen Sachverständigen.

Die belangte Behörde stützte die maßgebenden Feststellungen zu dem dem Beschwerdeführer angelasteten rechtswidrigen Überholen auf die mit der Anzeige übereinstimmenden Zeugenaussagen des Meldungslegers, der zum Sachverhalt wiederholt eingehend befragt wurde, eine Skizze über den Tatort anfertigte und dessen Angaben durch die Zeugenaussagen eines weiteren, ebenfalls wiederholt vernommenen Gendarmeriebeamten bestätigt wurden. Diesen Angaben ist eine schlüssige und - abgesehen von dem dem Meldungsleger in Ansehung des Vorhandenseins von zwei Fahrstreifen am Tatort unterlaufenen Rechtsirrtum - widerspruchsfreie sowie nachvollziehbare Darstellung des Geschehens zu entnehmen. Insbesondere geht aus der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 19. Juli 1989 eindeutig hervor, daß sich zum Tatzeitpunkt hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers lediglich EIN weiteres Fahrzeug befand und vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers kein anderes Fahrzeug gefahren ist, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, daß diese Fragen nicht geklärt seien, unrichtig ist. Die belangte Behörde begründete auch ausreichend, warum sie den beiden Sicherheitswachebeamten mehr Glauben schenkte als der leugenenden Verantwortung des Beschwerdeführers. Gegen die Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung nun richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Ausgehend davon ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer in dem am Tatort unbestritten vorhandenen Überholverbotsbereich überholte und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - von einem Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ausgegangen werden könne.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verrodnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030285.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten