TE Vfgh Beschluss 1988/2/25 B122/88

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
DSt 1872 §29 Abs3

Leitsatz

Ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt bildet eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10944/1986, VfGH 28.9.1987 B695/87) Da nach Art144 B-VG Voraussetzung für die Zuständigkeit des VfGH das Vorliegen einer behördlichen Erledigung ist, der Bescheidcharakter zukommt, dies hier jedoch nicht zutrifft, war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat am 18. November 1987 gegen den Bf. den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gefaßt, weil der Verdacht bestehe, daß er sich durch die Erhebung aussichtsloser (straf-)gerichtlicher Privatanklagen gegen einen anderen Rechtsanwalt unkollegial verhalten habe, sodaß Grund zur Disziplinarbehandlung vorliege.

2. Dagegen wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die "amtswegige Prüfung der, der Entscheidung zugrundeliegenden Norm und Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatutes" angeregt und weiters die "Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als rechtswidrig" beantragt wird.

3. Wie der VfGH mit Beschluß VfSlg. 9425/1982 eingehend dargelegt und begründet hat, bildet ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Der VfGH hat an dieser Auffassung auch in seiner weiteren Rechtsprechung (vgl. zB VfGH 25.6.1986 B477/86, 28.9.1987 B695/87) festgehalten. Es genügt, den Bf. zur Beantwortung seiner nicht stichhältigen Ausführungen auf die Begründung der zitierten Entscheidungen zu verweisen.

Da nach Art144 B-VG Voraussetzung für die Zuständigkeit des VfGH das Vorliegen einer behörd- lichen Erledigung ist, der Bescheidcharakter zukommt, dies hier jedoch nicht zutrifft, war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte, da die Nichtzuständigkeit offenkundig ist, gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Zuständigkeit, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B122.1988

Dokumentnummer

JFT_10119775_88B00122_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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