TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/10 89/03/0250

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GelVerkG §7 Abs1 idF 1981/486;
GewO 1973 §344 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache

1) der AN und 2) der N-Gesellschaft m.b.H. in Wien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Juli 1989, Zl. MA 63-Sch 247/89, betreffend Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Taxi-Gewerbes an einen Pächter und der Geschäftsführerbestellung, 1)den Beschluß gefaßt und 2) zu Recht erkannt:

Spruch

1)

Die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H.

wird zurückgewiesen.

2)

Die Beschwerde der AN wird abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Mai 1989 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk,

1) das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin um Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Taxi-Gewerbes, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens, im Standort Wien, X-Gasse, an die Zweitbeschwerdeführerin als Pächterin gemäß § 7 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1952, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, ab und 2) das Ansuchen der Zweitbeschwerdeführerin um Genehmigung der Bestellung der Erstbeschwerdeführerin als Geschäftsführerin für die Ausübung des unter Punkt 1) genannten Gewerbes gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 zurück.

Der gegen diesen Bescheid von der Erstbeschwerdeführerin eingebrachten Berufung gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 6. Juli 1989 keine Folge, wobei der erstinstanzliche Bescheid im Spruchpunkt 1 (unverändert) bestätigt und im Spruchpunkt 2 mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß (auch) das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführerin abgewiesen werde. Zur Begründung des Bescheides führte der Landeshauptmann nach Wiedergabe des Inhaltes des § 7 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes aus, es sei das Ansuchen um Genehmigung der Übertragung des Taxi-Gewerbes der Erstbeschwerdeführerin an die Zweitbeschwerdeführerin unter gleichzeitiger Bestellung der Erstbeschwerdeführerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft damit begründet worden, daß die Übertragung der Gewerbeausübung an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber der persönlichen Gewerbeausübung durch die Erstbeschwerdeführerin als Gewerbeinhaberin erhebliche steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Vorteile biete. (Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrem Ehegatten BN, der ebenfalls eine Taxikonzession besitzt, die Zweitbeschwerdeführerin gegründet und in dieser Gesellschaft hat jeder der beiden sein bisheriges Betriebsvermögen in der Form eingebracht, daß sie es an die Gesellschaft verpachtet haben.) Insbesondere werde durch den gezielten Einsatz der Betriebsmittel (Fuhrpark) und der Arbeitskräfte der Kostenaufwand gesenkt und dadurch ein höherer Gewinn und ein besseres Einkommen erzielt. In der Berufung seien die zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile einer Übertragung noch näher ausgeführt worden. Damit habe aber die Erstbeschwerdeführerin keinen wichtigen Grund nachzuweisen vermocht, weshalb ihr die persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar sei bzw. welche erheblichen Nachteile sie dadurch zu gewärtigen hätte. Die ins Treffen geführten wirtschaftlichen Erwägungen gingen davon aus, daß der Erstbeschwerdeführerin durch die Übertragung ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft würde, nicht aber ein unmittelbar drohender erheblicher Nachteil abgewendet werde. Dazu komme, daß die Erstbeschwerdeführerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Pächterin dieselbe gewerbliche Tätigkeit entfalten würde wie bisher als Gewerbeinhaberin - wenngleich auf anderer Rechtsgrundlage - und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, daß ihr die persönliche Ausübung des Gewerbes nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung seien sohin nicht gegeben. Da die Zweitbeschwerdeführerin selbst keine Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe besitze und ihr aus den angeführten Gründen auch nicht die Ausübung des Taxi-Gewerbes übertragen habe werden können, sei für die Genehmigung der Geschäftsführerbestellung keine Grundlage vorhanden gewesen, weshalb auch dem diesbezüglichen Ansuchen kein Erfolg zuteil habe werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1) DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF HAT ÜBER DIE BESCHWERDE DER ZWEITBESCHWERDEFÜHRERIN GEMÄSZ § 12 ABS. 3 VWGG BESCHLOSSEN:

Die Zweitbeschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Ausübung des Taxigewerbes durch einen Geschäftsführer" verletzt.

Da die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nach der von ihr unbestritten gebliebenen Feststellung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe besitzt und die Genehmigung der Übertragung des Taxi-Gewerbes der Erstbeschwerdeführerin an sie als Pächterin verweigert wurde, kann sie durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihr Ansuchen um Genehmigung der Bestellung der Erstbeschwerdeführerin zur Geschäftsführerin für die Ausübung des Taxi-Gewerbes in dem von ihr behaupteten Recht schon aus diesem Grunde nicht verletzt sein. Die Zweitbeschwerdeführerin kann aber auch dadurch, daß mit dem angefochtenen Bescheid die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes der Erstbeschwerdeführerin an sie als Pächterin versagt wurde, in keinem Recht verletzt sein, weil gemäß § 344 Abs. 2 GewO 1973 dem Pächter im Bewilligungsverfahren ein Berufungsrecht nur dann zusteht, wenn das Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an ihn mit der Begründung abgewiesen wird, daß er den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht. Da die belangte Behörde das Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes der Erstbeschwerdeführerin an die Zweitbeschwerdeführerin als Pächterin mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes - und nicht mit der Begründung, daß die Zweitbeschwerdeführerin den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspreche - abwies, vermag sich die Zweitbeschwerdeführerin in Ansehung dieses Abspruches auf kein aus den gewerberechtlichen Vorschriften abgeleitetes Recht oder rechtliches Interesse, das durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnte, zu berufen.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

2) DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF HAT ÜBER DIE BESCHWERDE DER

ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN ERWOGEN:

Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Übertragung der Ausübung des Taxi-Gewerbes an einen Pächter verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt die Erstbeschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe auf Grund einer wirtschaftsfeindlichen Auslegung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes Erhebungen über die von ihr behaupteten Nachteile im Falle der Verweigerung der Verpachtung unterlassen. Diese Erhebungen wären umso wichtiger gewesen, als sich dabei herausgestellt hätte, daß durch eine Zusammenziehung aller "N Taxi's" in einem Betrieb ganz erhebliche Einsparungen, Verbesserungen, Erleichterungen und Wegfall von Arbeitsaufwand erzielt würden. Wenn die belangte Behörde der ausführlichen Argumentation in der Berufungsschrift keinen Glauben geschenkt habe, dann hätte sie - allenfalls unter Heranziehung eines Amtssachverständigen - die Richtigkeit dieser Argumentation überprüfen können und müssen. Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil die Ansicht der belangten Behörde weder durch die grammatikalische noch durch die teleologische Auslegung des § 7 Abs. 1 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes gedeckt sei. Erhebliche Nachteile seien nämlich für einen Unternehmer auch dann zu besorgen, wenn er durch bürokratische Maßnahmen - wie im gegenständlichen Fall durch die Verweigerung der Verpachtung bzw. der Ausübung durch einen Geschäftsführer - daran gehindert werde, seinen Betrieb zu rationalisieren. Auch die Beschneidung eines möglichen Gewinnes durch bürokratische Schranken stelle für einen Unternehmer einen erheblichen Nachteil dar.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 486/1981 darf die Ausübung des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z. 3) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt.

Nach dieser Gesetzesstelle ist das Taxi-Gewerbe grundsätzlich persönlich auszuüben. Nur wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist - dies wurde im Verfahren nie geltend gemacht, weshalb dieser (Ausnahme)Tatbestand im Beschwerdefall außer Betracht bleiben kann - oder wenn die persönliche Ausübung des Gewerbes für den Gewerbeinhaber erhebliche Nachteile besorgen läßt, darf die Verpachtung von der Behörde genehmigt werden.

Die Erstbeschwerdeführerin verkennt mit ihrem Vorbringen die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0237, ausgesprochen hat und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, stellt der einem Gewerbetreibenden durch die Verweigerung der Verpachtungsgenehmigung erwachsende wirtschaftliche Nachteil, nämlich keinen wirtschaftlichen Nutzen aus einer Verpachtung zu haben, keinen Nachteil im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes dar, der sich aus der persönlichen Ausübung des Gewerbes für ihn ergibt. Die Beschwerdeführerin irrt sohin, wenn sie meint, auch die Beschneidung eines möglichen Gewinnes stelle einen erheblichen Nachteil im Sinne der angeführten Gesetzesstelle dar. Solcherart entbehrt aber auch die im Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Grundlage. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die Erstbeschwerdeführerin mit ihren auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles gerichteten Erwägungen keine für sie mit der persönlichen Ausübung des Gewerbes zu besorgenden erheblichen Nachteile darzutun vermochte, weshalb das Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung ihres Taxi-Gewerbes an die Zweitbeschwerdeführerin als Pächterin abzuweisen war, entspricht sohin dem Gesetz.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030250.X00

Im RIS seit

10.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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