TE Vwgh Beschluss 1990/10/11 90/06/0132

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/06/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in den Beschwerdesachen 1) des A und 2) des B gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde C vom 2. August 1990, Zl. 743/88 EAP 120-2 Ba., betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Landesstraßengesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den hg. Beschlüssen vom 20. September 1990, Zl. 90/06/0048 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und Zl. 90/06/0050 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wurden die gegen die belangte Behörde angestrengten Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil die Gemeindevertretung den versäumten Bescheid, wenn auch erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG festgesetzten Frist erlassen hat.

Gegen diesen nachgeholten Bescheid vom 2. August 1990, zugestellt am 13. August 1990, richten sich die vorliegenden Beschwerden (Zl. 90/06/0132 betreffend den Erstbeschwerdeführer und Zl. 90/03/0133 betreffend den Zweitbeschwerdeführer), in denen beantragt wird, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die beiden Verfahren wegen des gleichgelagerten Sachverhaltes zu verbinden.

Die Beschwerden erweisen sich jedoch aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, NACH ERSCHÖPFUNG DES INSTANZENZUGES. Der Instanzenzug nach dieser Gesetzesstelle ist aber nicht erschöpft, wenn Vorstellung im Sinne des Art. 119 a Abs. 5 B-VG nach den Vorschriften der Gemeindeordnung nicht ergriffen wurde (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1985, Zlen. 84/03/0002, 0003, u. v. a.). Gegen den angefochtenen Bescheid steht den Beschwerdeführern aber das Recht der Vorstellung an die Landesregierung zu (vgl. § 63 der Salzburger Gemeindeordnung).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 29. April 1976, Zl. 362/76, betrifft ein Verfahren, in welchem dem dortigen Beschwerdeführer ein weiterer Instanzenzug nicht mehr zur Verfügung stand.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060132.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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