Index
L85003 Straßen Niederösterreich;Norm
ABGB §481;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des NN gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1989, GZ 3 - 20 Wi 64 - 89/3, betreffend Beitrag und Aufteilungsschlüssel für einen Interessentenweg nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 11. Jänner 1988 lud der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie die Eigentümer von weiteren insgesamt vier Anwesen zu einer "Wegbaubesprechung" betreffend den Ausbau eines Weges zu drei in der Ladung namentlich genannten Gehöften ein. Zu dieser Besprechung erschien der Beschwerdeführer nicht, teilte aber der Gemeinde mit Schreiben vom 16. Jänner 1988 mit, daß er bereits aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahre 1962 über eine von ihm ausgebaute Zufahrt verfüge und diese weiter befahren werde. Eine anderweitig angelegte Trasse komme für ihn nicht in Betracht.
Nach dem Inhalt des Protokolles über die am 19. Jänner 1988 durchgeführte Besprechung waren zu dieser mit Ausnahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau alle als "Weginteressenten" eingeladenen Personen erschienen. Dabei würde an die mitbeteiligte Gemeinde der Antrag gestellt, eine öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft zu gründen und danach die Landwirtschaftskammer zu ersuchen, den Weg in das Bauprogramm aufzunehmen und die Planung der Anlage vorzunehmen. Es wurde davon ausgegangen, daß die (vorhandene) Zufahrt zu den drei erwähnten Höfen über den Grundbesitz B erfolge, eine Steigung von maximal 20 % aufweise und daher dringlich auszubauen sei. Es bestehe nur für den Grundbesitz C ein gesichertes Fahrrecht. Für den Beschwerdeführer und einen weiteren Interessenten stelle die benützte Weganlage einen "Bittweg" dar. Aus diesem Grund sei, auch rechtlich gesehen, eine erhöhte Dringlichkeit zum Ausbau gegeben. Die geplante Neuanlage führe über den Grundbesitz D auf den Grundbesitz B, weiter entlang der Grundgrenze B - C und münde schließlich in die bestehende Weganlage ein. Die einzelnen Höfe würden nach Wunsch mit brauchbaren, den Richtlinien entsprechenden Stichwegen erschlossen. Die genaue Trassenführung könne erst nach einer Begehung in der Natur festgelegt werden. In der Niederschrift findet sich auch eine "Interessentenliste" mit dem Vermerk, "die Einstufung erfolgt nach Bewertung der Höfe und der Vorteilsfläche". Nach dieser Aufstellung hätten die drei Hofbesitzer für die Aufschließung der Höfe 60 % aller auf die Interessenten entfallenden Aufschließungskosten zu tragen (je Hof 20 %) während die restlichen 40 % nach Maßgabe der jeweiligen Größe der aufgeschlossenen Liegenschaften auf alle Interessenten aufgeteilt werden sollten. Der Beschwerdeführer hätte nach dieser Aufstellung für die Liegenschaftsaufschließung 15,4 %, zufolge seines Hofbesitzes daher insgesamt 35,4 % der gesamten, auf die Interessenten entfallenden Beiträge zu leisten. Ferner wurde bei dieser Besprechung auch ein Proponentenkomitee für eine zu gründende Weggenossenschaft gewählt.
In der Folge holte die mitbeteiligte Gemeinde einen "technischen Bericht" der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft samt Lageplan ein. Darin ist eine Kostenschätzung für die Anlage einer Schotterstraße in der Höhe von S 750.000,-- und für die Anlage einer Asphaltstraße in der Höhe von S 1,5 Mio enthalten. Die vorhandende Situation wird darin wie folgt beschrieben:
"Die Höfe N, E und C in X sind derzeit nur über einen bis 20 % steilen, unbefestigten Weg über den Grundbesitz B vlg. K erreichbar. Verschärft wird die Situation noch durch den Umstand, daß die Zufahrt zu den Liegenschaften N und E über den oben genannten Weg nach Aussage mehrerer Grundeigentümer und der Gemeindevertretung nur in Form eines Bittweges besteht. Aus diesem Grunde ist die Neuerschließung mit Einräumung des Fahrrechtes für alle Interessenten besonders dringend."
Ferner enthält dieser Bericht eine Trassenbeschreibung samt den technischen Daten; danach ist unter anderem für den Hauptweg eine Trassenlänge von 870 m und für die Stichwege eine solche von 350 m vorgesehen, mit einer Höchststeigung für den Hauptweg von 11 %, für die Stichwege von 12 %.
In der Folge richtete "der Obmann des Proponentenkomitees der zu gründenden öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft" an die mitbeteiligte Gemeinde den Antrag, zum Zwecke des beabsichtigten Ausbaues eines öffentlichen Interessentenweges die Interessenten "laut Interessentenliste" mit Verordnung zur Weggenossenschaft "Y-Weg" zusammenzuschließen und die Höhe der Beitragsleistung der Genossenschafter in Prozenten der Wegbaukosten "laut beiliegender Interessentenliste" diesen vorzuschreiben, ferner eine dem öffentlichen Interesse entsprechende Beitragsleistung der Gemeinde am künftigen Bestand des öffentlichen Interessentenweges festzulegen, sowie mit Verordnung den geplanten Weg auf den umgewandelten öffentlichen Weggrundstücken und den zur Verfügung gestellten privaten Grundstücken als öffentlichen Interessentenweg zu erklären. Diesem Antrag war eine Reihe von Erklärungen der Interessenten angeschlossen, worin sich diese mit der unentgeltlichen, dauernden und lastenfreien Abtretung der für die Herstellung des öffentlichen Interessentenweges "Y-Weg" erforderlichen Teilflächen aus ihren darin näher bezeichneten Grundstücken einverstanden erklärten, ferner eine "Interessentenliste", in der unter anderem die Beitragsleistung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit 35,4 % ausgewiesen ist.
In seiner Sitzung vom 26. September 1988 beschloß der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde folgende Verordnung:
"§ 1
Gemäß § 8 (3) des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, in der derzeit geltenden Fassung, wird die Neuanlage des öffentlichen Interessentenweges 'Y-Weg' auf den Grst. Nr. 574/2, 575, 584, 619/1, 619/3, 619/4, 691/5, 618/2, 50/2, 50/1, 51, 57, KG. X in einer Länge von Hauptweg 870 Meter und Stichwege ca. 350 Meter aufgrund des Projektes der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft verordnet.
§ 2
Gemäß § 45 (3) und (4) leg. cit. wird zur Sicherstellung der Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges die Zusammenfassung der Beitragspflichtigen, d.s.
'(es folgen die Namen der Interessenten, darunter auch jene des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Eigentümer der Liegenschaft EZ 87, KG X)'
zwecks Sicherstellung der Erhaltung zur öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft 'Y-Weg' mit der Wirkung verfügt, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.
§ 3
Die gegenständliche Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde A innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen kundzumachen, sie tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft."
Nach einem im Akt befindlichen Amtsvermerk wurde diese Verordnung am 30. September 1988 an der Amtstafel angeschlagen und am 14. Oktober 1988 wieder abgenommen. In einem allen in der Verordnung genannten Liegenschaftseigentümern übermittelten Schreiben des Bürgermeisters vom 20. Oktober 1988 heißt es u. a., daß aufgrund der genannten Verordnung die Beitragsleistung der Gemeinde mit "50 % bzw. der Hälfte der Interessentenleistung" bestimmt worden sei. Die Aufteilung der Kosten auf die Liegenschaftseigentümer erfolge "aufgrund der Berechnungen nach folgendem Schlüssel". Daran schließt sich eine Tabelle, in der für die Interessenten der jeweilige Prozentsatz des Verteilungsschlüssels genannt wird, darunter jener des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit 35,4 %. Ferner enthält dieses Schreiben die (demnach) auf die einzelnen Interessenten entfallenden Beiträge; betreffend den Beschwerdeführer und seine Frau werden darin für die Ausführung des Weges als Asphaltstraße ein Beitrag von S 106.200,-- und für die Ausführung als Schotterstraße ein Beitrag von S 38.940,-- ausgewiesen.
In einer zu diesem Schreiben erstatteten Gegenäußerung sprachen sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen die Neuanlage des Interessentenweges aus, bezweifelten die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung sowie die Richtigkeit des Aufteilungsschlüssels mit der Begründung, dieser sei nicht dem Gesetz gemäß festgelegt worden. Daraufhin erließ die mitbeteiligte Gemeinde den Bescheid vom 24. November 1988 mit folgendem Spruch:
"Gemäß § 45 (1) und (2) des Stmk.
Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, in der derzeit geltenden Fassung werden die Liegenschaftsbesitzer und sonstigen Verkehrsinteressenten, deren Zusammenfassung zur öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft 'Y-Weg' mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde A vom 26. September 1988, GZ: 003-1/2-1988, verfügt wurde, das sind '(es folgen die Namen der Interessenten, darunter des Beschwerdeführers, nicht aber der seiner Ehefrau),' verpflichtet, zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges nach folgendem Schlüssel beizutragen:
ad 1) 13,1 % von S 1.500.000,-- (Asphaltstraße) d.s. S 39.600,--
ad 2) 2,7 % von S 1.500.000,-- (Asphaltstraße) d.s. S 8.100,--
ad 3) 24,0 % von S 1.500.000,-- (Asphaltstraße) d.s. S 72.000,--
ad 4) 24,8 % von S 1,500.000,-- (Asphaltstraße) d.s. S 74.400,--
ad 5) 35,4 % von S 1.500.000,-- (Asphaltstraße) d.s. S 106.200,-
Zugleich wird aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde A in der Sitzung vom 26. September 1988 der Beitrag der Gemeinde A am künftigen Bestand des öffentlichen Interessentenweges 'Y-Weg' mit 50 % der anfallenden Kosten bestimmt."
Nach einer Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf die erwähnte Verordnung begründete die Behörde erster Instanz die Aufteilung der Aufschließungskosten mit den (bereits vorstehend erwähnten) Berechnungskriterien, nämlich der Aufteilung Hofstelle - Grundfläche im Ausmaß von 60 % zu 40 %, wobei sich der auf den jeweiligen Interessenten entfallende Prozentsatz aus dem Verhältnis der aufgeschlossenen Grundflächen (Vorteilsflächen), bei den Hofbesitzern (darunter auch dem Beschwerdeführer) unter Hinzurechnung von 20 %-Punkten ergibt. Den Einwendungen des Beschwerdeführers entgegnete die Behörde erster Instanz mit einem Hinweis auf die ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung vom 26. September 1988. Die Neuanlage eines solchen Interessentenweges sei grundsätzlich Sache der Behörde und nicht der einzelnen Liegenschaftsbesitzer. Der Beschwerdeführer sei zur Sitzung des Proponentenkomitees, bei der auch der Aufteilungsschlüssel berechnet worden sei, eingeladen worden, habe daran aber nicht teilgenommen. Die Kosten der Herstellung des öffentlichen Interessentenweges gründeten sich "auf umfangreiche und schlüssige Begutachtungen" des Beratungsdienstes der Kammer für Land- und Forstwirtschaft nach der derzeitigen Preisbasis. Je schneller die Neuanlage dieses öffentlichen Interessentenweges verwirklicht werden könne, desto günstiger würden auch die Gesamtkosten sein, sofern die "präliminierten" öffentlichen Beträge zeitgerecht zur Verfügung stünden und die Weganlage in das Förderungsprogramm aufgenommen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In der Begründung dieser Berufung (soweit sie für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist) rügt der Beschwerdeführer, daß die Behörde durch den bekämpften Bescheid gegen ihre Begründungspflicht im Sinne des § 60 AVG 1950 verstoßen habe. Tatsächlich stelle sich der Sachverhalt so dar, daß aus dem gegenständlichen Interessentenweg lediglich die übrigen Besitzer Nutzen zögen, wohingegen der Beschwerdeführer, der dazu gar nicht in der Lage sei, angehalten werden solle, den weitaus größten Betrag beizusteuern, obwohl er über einen Servitutsweg verfüge, der ihm das Erreichen seiner Hofstelle ermögliche und für die Bewirtschaftung der Hofstelle als ausreichend zu betrachten sei. Eine Zusammenfassung der Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft könne die Gemeinde nur dann verfügen, wenn es zur Sicherstellung der Erhaltung von öffentlichen Interessentenwegen erforderlich sei. Da ein solcher Weg nicht bestehe, könne "weder ein diesbezüglicher Beschluß der Gemeinde, noch eine derartige Verordnung .... Bestandteil des Rechtsgutes" sein. Die Notwendigkeit der Weggenossenschaft werde von der Behörde ebensowenig begründet wie die Erforderlichkeit der Einbeziehung des Beschwerdeführers, insbesondere, welche örtlichen Gegebenheiten dafür sowie für die Notwendigkeit einer Asphaltierung ausschlaggebend gewesen seien, sodaß auch die Kosten nicht überprüfbar seien. Bestritten werde auch, daß der von der Gemeinde mit 50 % festgesetzte Gemeindebeitrag der Sach- und Rechtslage entspreche; es stehe vielmehr nach deren Ausführungen das öffentliche Interesse im Vordergrund, sodaß der Anteil der Gemeinde wesentlich höher anzusetzen gewesen wäre. Es gebe wesentlich kostengünstigere Wegvarianten um einem allfälligen Bedürfnis der übrigen Besitzer ohne die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Weggenossenschaft abzuhelfen und zwar durch eine andere Trassierung des Weges.
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 12. Jänner 1989 abgewiesen. In der Begründung des Berufungsbescheides heißt es u. a., daß die "Behörde erster Instanz" lange Bemühungen gesetzt habe, unzureichende Verkehrsverbindungen und Aufschließungen von landwirtschaftlichen Betrieben durch Stärkung der Infrastruktur und der Verkehrsverhältnisse zu verbessern, um auch im Grenzland gelegenen Vollerwerbsbetrieben die Möglichkeit zu geben, über ausreichende Verkehrsverbindungen, die zu jeder Zeit mit Kraftfahrzeugen aller Art befahren werden können, zu verfügen. Die bisherige Weganlage, wodurch die Höfe N, E und C nur unzulänglich aufgeschlossen seien, habe eine Steigung bis zu 20 %, sei ein unbefestigter Weg und nur über den Grundbesitz B vulgo K erreichbar. Verschärft werde diese Situation dadurch, daß die Zufahrt zu den Liegenschaften N und E nur in Form eines Bittweges bestünde. Es sei also nicht primär der Wunsch der Gemeinde, sondern der Eigentümer der landwirtschaftlichen Betriebe auf Neuanlage eines den technischen Richtlinien entsprechenden, jederzeit befahrbaren Zufahrtsweges. Es werde "kein einziger öffentlicher Interessentenweg mehr ohne Asphaltierung errichtet", da den höheren Errichtungskosten niedrigere Erhaltungskosten gegenüberstünden. Durch die unentgeltliche und lastenfreie Abtretung der benötigten Flächen durch ihre Eigentümer sei eine (weitere) Kostenersparnis eingetreten. Die Prüfung weiterer Trassen sei bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen und "unter Hinweis auf die Lage der aufzuschließenden Höfe" nicht erforderlich. Die Vorschreibung sei - entsprechend den Eigentumsverhältnissen - nur an den Beschwerdeführer und nicht auch an seine Gattin ergangen. Die ermittelten Kosten gründeten sich auf eine "sehr genaue Kostenschätzung von Organen der Landeskammer" (ergänze: für Land- und Forstwirtschaft). Es seien nur jene Kosten vorgeschrieben worden, die nicht durch Förderung aus Mitteln des Landes und anderer Gebietskörperschaften gedeckt werden könnten. Die Eigentümer der einbezogenen Liegenschaften hätten nur S 300.000,-- insgesamt aufzubringen. Die Behörde erster Instanz habe ihrer Entscheidung sohin alle Kriterien und Überlegungen unterstellt, zu denen sie die §§ 8 und 45 des Stmk.
Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 berechtigen und verpflichten. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges fielen gemäß § 45 Abs. 1 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 den Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde sei jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses am Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten. Die Behörde habe im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie im Erkenntnis vom 1. Juli 1982, Zl. 06/0622/78, zum Ausdruck komme, das Ausmaß und der Art der Beitragsleistung auch entsprechend spezifiziert. Die Berufungsbehörde könne nicht finden, daß diese Spezifizierung willkürlich oder denkunmöglich erfolgt sei. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers werde aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten am optimalsten nicht nur bezüglich der Länge der Wegtrasse, sondern auch nach der Infrastruktur des Betriebes aufgeschlossen, auch unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der aufgeschlossenen Liegenschaften.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, worin er im wesentlichen und dem Sinne nach sein Berufungsvorbringen wiederholt. Darüberhinaus tritt der Beschwerdeführer darin der Annahme der Berufungsbehörde entgegen, seine Liegenschaftszufahrt bestehe nur in Form eines "Bittweges". Seine Hofstelle sei ausreichend über einen Servitutsweg aufgeschlossen, der - und dies sei richtig - über den Grundbesitz B vulgo K führe. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1961 unter Einsatz eigener Mittel nach getroffener Servitutsvereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des nunmehrigen Besitzers eine Dienstbarkeit erworben und es könne ihm dieser Weg, der zur Aufschließung seines Hofes vollkommen ausreiche, nicht genommen werden, sodaß zumindest für seine Liegenschaft keine Notwendigkeit der Errichtung eines öffentlichen Interessentenweges bestünde. Die vorhandene Weganlage reiche vollkommen zur Bewirtschaftung aus. Die gegenständliche Maßnahme erkläre sich daraus, daß "bestimmte Personen sich an der Tatsache des Servitutsweges stören". Der Grundgedanke der Behörde, wonach jeder landwirtschaftliche Betrieb ordentlich aufgeschlossen werden solle, sei selbstverständlich richtig, es wäre aber zu prüfen und durch entsprechende Tatsachenfeststellungen zu untermauern gewesen, weshalb gerade im konkreten, hier zu entscheidenden Fall, diese Notwendigkeit gegeben scheine. Solche Feststellungen fehlten aber sowohl dazu, als auch für die Meinung der Behörde, die Prüfung weiterer Trassen sei bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen entbehrlich. Auch die Behauptung, daß seine (des Beschwerdeführers) Liegenschaft aufgrund der "naturräumlichen Gegebenheiten" am optimalsten aufgeschlossen würde, sei unrichtig, weil es kostengünstigere Aufschließungsmöglichkeiten, wie etwa die Befestigung des Servitutsweges über das Grundstück des Besitzers B gebe, welcher Weg ohnehin bereits bestehe. Wenn aber die (übrigen) Besitzer (gemeint: Anrainer des geplanten Weges) schon der Ansicht seien, daß sie einen anderen Weg bräuchten, so hätte es genügt, diese in eine Weggenosschaft einzubinden, ohne daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers dadurch berührt werde. Der Bescheid enthalte weder eine Begründung für die Notwendigkeit des Weges, noch für seine (des Beschwerdeführers) Einbeziehung in die Weggenossenschaft. Es sei nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich, ihn durch einen Weg, den er finanziell nicht einmal zu bezahlen in der Lage sei, "zwangszubeglücken". Da die Aufschließung der Liegenschaften der anderen Eigentümer auch ohne Einbeziehung des Beschwerdeführers möglich wäre, sei kein Grund gegeben, dem Beschwerdeführer enorm hohe Kosten aufzuerlegen. Wenn das öffentliche Interesse nach den Ausführungen der Gemeinde im Vordergrund stehe, wäre der Anteil der Gemeinde höher, nämlich zumindest mit 70 % anzusetzen gewesen. Zumindest wäre aber zu begründen gewesen, weshalb der Beitrag der Gemeinde gerade so und nicht anders bemessen worden sei.
Die belangte Behörde hat die Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß für die Berechnung der Beitragsleistung im Sinne des § 45 Abs. 2 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 "in der Regel" entweder die Größe der jeweiligen Besitzflächen, der Einheitswert der Vorteilsflächen (als jener Flächen, die durch den Weg erschlossen würden) oder aber auch die Intensität bzw. die Häufigkeit der Benützung des Weges durch die einzelnen Grundeigentümer als Berechnungsgrundlage herangezogen würden. Im gegenständlichen Fall sei die Größe der Liegenschaften, die durch den Weg eine Aufschließung erführen, die Grundlage für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels. Darin könne eine Benachteiligung des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Durch den Bau des neuen Weges werde auch die Liegenschaft des Beschwerdeführers sehr gut aufgeschlossen und es sei (ergänze: durch den Bau des Interessentenweges künftig) ein Befahren (gemeint offenbar: eine Zufahrt zu seiner Liegenschaft) zu jeder Jahreszeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Servitutsweg müsse entgegengehalten werden, daß keine Dienstbarkeit im Grundbuch einverleibt sei. Im übrigen hätten weitere Erhebungen ergeben, daß nach Fertigstellung des öffentlich-rechtlichen Interessentenweges der derzeit bestehende "alte Bittweg" einplaniert werde, sodaß der Beschwerdeführer überhaupt keine Möglichkeit mehr habe, den alten Weg zu benützen. Die Beitragsleistung von 50 % durch die Gemeinde könne sicher nicht als gering bezeichnet werden und stelle nahezu das Höchstmaß einer Beitragsleistung dar, zu dem sich eine Gemeinde üblicherweise bereiterklärte. Die belangte Behörde sei daher zu der Ansicht gelangt, daß der gegenständliche Weg eine Aufschließung der Liegenschaft des Beschwerdeführers ergebe, ein Verkehrsinteresse daher vorhanden sei und der Aufteilungsschlüssel für alle Interessenten ohne eine Benachteiligung erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen geht sachlich - wie auch in den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erhobenen
Rechtsmitteln - in zwei Richtungen:
1) Einerseits bekämpft der Beschwerdeführer seine Einbeziehung in die Weggenossenschaft (und damit auch die Verpflichtung seiner Beitragsleistung dem Grunde nach) mit dem Argument des Fehlens eines Verkehrsinteresses unter Hinweis auf den von ihm benützten Servitutsweg sowie darauf, daß der Weg zur Aufschließung der Liegenschaften der übrigen Interessenten ohne seine Einbeziehung auf einer anderen Trasse wesentlich kostengünstiger errichtet werden könne.
Die in diesem Zusammenhang maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 154/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 195/1969 und der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 (in der Folge: LStVG 1964) lauten:
"Einteilung der Straßen.
§ 7.
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:
1.
Landesstraßen ...
2.
Eisenbahn-Zufahrtsstraßen ...
3.
Konkurrenzstraßen ...
4.
Gemeindestraßen ...
5.
Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8).
(2) ...
§ 8.
(1) ...
(2) ...
(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z. 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs. 1 Z. 5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde."
Daraus ergibt sich zunächst, daß zufolge des § 7 Abs. 1 Z. 5 LStVG 1964 die Dienlichkeit eines Weges nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften (dies ist letztlich das Verkehrsinteresse dieses Personenkreises) bereits Voraussetzung für die Verordnung im Sinne des § 8 Abs. 3 leg. cit. ist und diese somit die Feststellung des Verkehrsinteresses bereits enthält. Dies gilt auch für die dem gegenständlichen Verwaltungsgeschehen zugrundeliegende Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. September 1988, in der auch (in groben Zügen) der Verlauf des projektierten Interessentenweges festgelegt wird. Soweit der Beschwerdeführer daher das Vorliegen seines Verkehrsinteresses bestreitet und behauptet, daß eine andere Trassierung des Interessentenweges ohne seine Einbeziehung kostengünstiger wäre, macht er der Sache nach eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung vom 26. September 1988 geltend und regt einschlußweise an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Art. 139 B-VG auf Aufhebung dieser Verordnung stellen. Dazu findet sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht bestimmt, weil nach seiner Auffassung ein Verkehrsinteresse auch darin liegen kann, daß der Interessentenweg eine Liegenschaft besser als bisher aufschließt, insbesondere dadurch, daß einem landwirtschaftlichen Anwesen eine jederzeit befahrbare Verbindung zum öffentlichen Straßennetz ermöglicht wird (vgl. das in einem ähnlichen Zusammenhang zum
O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz ergangene Erkenntnis vom 22. Februar 1983, Zl.82/05/0098, 0099). Auch die gegen die Trassierung erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer eine Verbesserung der Aufschließung seiner Liegenschaft durch den gegenständlichen Interessentenweg nicht bestreitet und auch das Vorliegen eines anderweitigen (nicht befestigten), zugunsten des Beschwerdeführers allenfalls bestehenden Servitutsweges das Vorliegen eines objektiven Verkehrsinteresses des Beschwerdeführers nicht ausschließt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich daher im Rahmen der ihr durch das Gesetz gezogenen Schranken bewegt, wenn sie durch den öffentlichen Interessentenweg auch eine weitere (die Zufahrtsmöglichkeiten verbessernde) Aufschließung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers vornehmen will. Da jener Teil des Beschwerdevorbringens, der eine andere und kostengünstigere Möglichkeit der Trassenführung behauptet, von einer Nichteinbeziehung des Beschwerdeführers in die Interessentenschaft des gegenständlichen Weges ausgeht, die Einbeziehung des Beschwerdeführers aber aus den genannten Gründen nicht rechtswidrig ist, vermochte der Beschwerdeführer aus dem Blickwinkel seines Vorbringens keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom 26. September 1988 hervorzurufen.
Gleiches gilt für die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft, die mit der genannten Verordnung gemäß § 45 Abs. 3 LStVG 1964 verfügt wurde und die vom Beschwerdeführer letztlich (unzutreffend) lediglich mit seinem Mangel des Verkehrsinteresses, nicht aber mit der Behauptung sonstiger Umstände, die Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung in diesem Punkt erwecken könnten, bekämpft wird. Ob die Einbeziehung auch der Ehefrau des Beschwerdeführers (die nicht Liegenschaftseigentümerin ist) in die Weggenossenschaft zulässig war, ist vom Verwaltungsgerichtshof derzeit nicht zu prüfen, weil diese Frage für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohne Bedeutung ist.
2) Darüberhinaus bekämpft der Beschwerdeführer die ihm durch die auf Gemeindeebene ergangenen Bescheide auferlegte Beitragspflicht nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach. Letzteres ergibt sich aus jenem Teil des Beschwerdevorbringens, in welchem der Beschwerdeführer das seiner Meinung nach zu niedrige Ausmaß des Beitrages der Gemeinde rügt (worin auch die Behauptung liegt, daß sein eigener Beitrag zu hoch festgesetzt wurde) und er weiters geltend macht, daß sowohl hinsichtlich der (die Kostenhöhe maßgebend mitbestimmenden) Asphaltierung, als auch hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels dem Bescheid eine Begründung fehle. Die solcherart erkennbar umschriebenen Beschwerdepunkte (§ 41 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) betreffen somit sowohl die ziffernmäßige Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Leistung als auch den festgesetzten Verteilungsschlüssel. In diesen Punkten kommt der Beschwerde Berechtigung zu:
a) Gemäß § 45 Abs. 1 LStVG 1964 fallen die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege den Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten. Gemäß § 45 Abs. 2 entscheidet über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.
Die dem Beschwerdeführer durch den - vom Berufungsbescheid nicht geänderten - erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Beitragsleistung von S 106.200,-- stützt sich (nach der Begründung dieses Bescheides) auf ein "Schätzungsgutachten der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft" bzw. - wie der Berufungsbescheid formuliert - auf eine "sehr genaue Kostenschätzung von Organen der Landeskammer". Diese - im Verwaltungsakt der mitbeteiligten Partei befindliche - Kostenschätzung erschöpft sich in einer zwei Spalten und zwei Zeilen umfassenden Tabelle, in welcher für den Hauptweg und die Stichwege einerseits sowie für die Varianten Schotterstraße und Asphaltstraße andererseits jeweils Schillingbeträge enthalten sind, die für die Variante Schotterstraße eine Gesamtsumme von S 750.000,-- und für die Variante Asphaltstraße eine solche von S 1,500.000,-- ergeben. Eine derartige, nicht nachvollziehbare und sich letztlich als nicht näher begründete Behauptung darstellende "Kostenschätzung" kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Grundlage eines Leistungsbescheides im Sinne des § 45 Abs. 1 LStVG 1964 sein. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle sind die "Kosten der Herstellung" jene Grundlage, zu denen die Interessenten gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. einen Beitrag zu leisten haben. Damit sind die tatsächlichen, im Detail und unter Angabe von Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten ermittelten Baukosten zu verstehen und nicht "Schätzungen" der vorliegenden Art. Ferner enthalten die auf Gemeindeebene ergangenen Bescheide - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - in diesem Zusammenhang keine nachvollziehbare Begründung dafür, daß die mitbeteiligte Gemeinde der teureren Asphaltvariante anstelle der billigeren Schottervariante den Vorzug gegeben hat: Der Berufungsbescheid begründet dies zwar mit "Einsparungen bei der künftigen Erhaltung", ohne jedoch im einzelnen darzulegen, welche Einsparungen in welcher Zeit und aufgrund welcher Erfahrungswerte die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ob allenfalls das (zulässigerweise) angestrebte Aufschließungsziel, nämlich die ganzjährige Befahrbarkeit des Interessentenweges, nur durch eine Ausführung in Asphalt erzielt werden kann, ist den Verwaltungsakten ebensowenig zu entnehmen. Im fortgesetzten Verfahren werden die Behörden gegebenenfalls zur Klärung dieser Frage ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen haben.
b) Die Beschwerde ist aber auch berechtigt, soweit sie den Kostenschlüssel in Zweifel zieht. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1974,
G 11/74, VfSlg. 7340, anläßlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend § 45 Abs. 1 und 2 LStVG 1974 ausgeführt hat, ist nicht allein die Intensität der tatsächlichen Benützung des Verkehrsweges der Maßstab für die Kostenteilung. Das Verkehrsinteresse bestehe nach der Begründung dieses Erkenntnis in einer nach Art und Intensität durchschnittlichen Benützung des Verkehrsweges, wie sie eben der allgemeine Verkehr mit sich bringt, wobei die wechselseitige Abwägung von Art, Ausmaß und Intensität der Benützung des Verkehrsweges die für die Kostenaufteilung maßgebliche Relation liefere. Das den Maßstab für den Beitrag der Gemeinde im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes bildende "Interesse an dem Bestand einer solchen Straße" bedeute nichts anderes, als das nicht auf die Liegenschaftsbesitzer und sonstigen Verkehrsinteressenten entfallende restliche Verkehrsinteresse. Dieses Interesse der Gemeinde am Bestand des öffentlichen Interessentenweges sei mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse gleichbedeutend.
Wie der Verfassungsgerichtshof in einem weiteren Erkenntnis vom 18. März 1982, VfSlg. 9376, ausführt, ist die Feststellung der maßgebenden Faktoren von den jeweiligen Umständen abhängig, insbesondere vom Zweck des Interessentenweges. Wenn der Weg - wie auch im vorliegenden Fall - ausschließlich der Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke dient, könne bei einer auch im Interesse der Verwaltungsökonomie liegenden Durchschnittsbetrachtung davon ausgegangen werden, daß allein aus der Größe der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf die Art, das Ausmaß und die Intensität der Benützung des Interessentenweges zu schließen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der Wendung "nach Maßgabe der Benützung" im § 23 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 1972, Zl. 1913/71, ebenfalls die Meinung vertreten, daß unter der Voraussetzung gleichförmiger Verhältnisse innerhalb der Beitragsgemeinschaft auch (nur) die Grundstücksgröße für die Festsetzung eines solchen Aufteilungsschlüssels für Interessentenbeiträge in Betracht kommen könne, jedoch in seinem Erkenntnis vom 15. März 1988, Zl.88/05/0015 (ebenfalls zu § 23 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes) ausgesprochen, daß für die Benützung der herzustellenden Straße (und daher für den Aufteilungsschlüssel "nach Maßgabe der Benützung") wesentlich sei, ob die durch die Straße aufgeschlossenen Grundstücke (auch) durch eine weitere Straße aufgeschlossen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof ist - bezogen auf den Beschwerdefall - der Meinung, daß der Begriff "nach Maßgabe der Benützung" im Sinne des § 23 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes im wesentlichen etwas Ähnliches ausdrückt, wie jener des (hier maßgebenden) Verkehrsinteresses, von dessen Intensität und Umfang der Aufteilungsschlüssel im Sinne des § 45 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 zufolge der - dem Verwaltungsgerichtshof zutreffend scheinenden - Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wie sie in VfSlg. 7340 und 9376 zum Ausdruck kommt, abhängt. Nun läßt aber das auf Gemeindeebene durchgeführte Verfahren erkennen, daß nicht nur von der Größe der aufgeschlossenen Grundflächen (also der Vorteilsfläche) ausgegangen wurde, sondern 60 % des auf die Interessenten entfallenden Beitrages allein für die Aufschließung des Hofbesitzes auf drei Interessenten (darunter auch den Beschwerdeführer) entfallen sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hält es nicht für rechtswidrig, wenn die Behörde damit (implizit) das Vorliegen gleichförmiger Verhältnisse verneint, zumal es durchaus schlüssig scheint, daß die Aufschließung von Hofbesitz die Annahme eines Verkehrsinteresses größeren Ausmaßes rechtfertigt, als die Aufschließung lediglich von landwirtschaftlichen Bearbeitungsflächen. Gegen das Ausmaß der Berücksichtigung des Hofbesitzes bringt der Beschwerdeführer auch nichts vor.
Die Behörden haben sich aber in diesem Zusammenhang zu Unrecht nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, daß er bereits über eine Aufschließung zu seinem Hof in Form eines Servitutsweges verfüge. Träfe dies zu, so würde der Bestand eines solchen Servitutsweges für das Ausmaß des Verkehrsinteresses des Beschwerdeführers insoweit von Bedeutung sein, als dieses niedriger sein könnte als im Falle einer noch nicht aufgeschlossenen Liegenschaft, wobei der Umfang, in welchem ein solcher Servitutsweg das Verkehrsinteresse des Beschwerdeführers zu beeinflussen geeignet ist, wieder davon abhängt, ob dieser Servitutsweg zu allen oder nur zu bestimmten Jahreszeiten benützbar ist, sowie ferner, wie sich unter Berücksichtigung des Servitutsweges die Verkehrsverbindungen des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers insgesamt darstellen. Die Behörde hat nämlich schon aufgrund der in den §§ 37, 39 und 45 AVG 1950 zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheitserforschung bei Festlegung eines Aufteilungsschlüssels von Amts wegen zu prüfen, durch welche Straßen die vom Interessentenweg aufzuschließenden Grundstücke sonst noch erschlossen sind (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. März 1988, Zl.88/05/0015). Die Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers war auch nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die belangte Behörde meint - der vom Beschwerdeführer behauptete Servitutsweg nicht im Grundbuch aufscheint und der "alte Bittweg" nach Herstellung des Interessentenweges "einplaniert" werden soll, sodaß für den Beschwerdeführer keine Nutzungsmöglichkeit mehr bestünde. Es trifft nämlich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Auffassung der belangten Behörde nicht zu, daß eine Wegservitut nur durch grundbücherliche Eintragung zustande kommt (vgl. dazu PETRASCH in: Rummel I2, RdZ 2 zu § 481 ABGB mit weiteren Nachweisen); eine Wegservitut kann vielmehr, insbesondere wenn sie in der Natur ohne weiteres wahrgenommen werden kann (etwa dadurch, daß der Weg - wie der Beschwerdeführer behauptet - entsprechend ausgebaut ist), gegen jedermann geltend gemacht werden. Die belangte Behörde durfte daher nicht schon wegen des Fehlens einer Grundbuchseintragung das Vorliegen einer Wegservitut verneinen, sondern hätte sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, allenfalls den bei ihr bekämpften Berufungsbescheid aufheben und den Gemeindebehörden nähere Feststellungen über diesen Servitutsweg, allenfalls unter Durchführung eines Ortsaugenscheines auftragen müssen. Für den Fall, daß tatsächlich ein Servitutsweg des Beschwerdeführers vorliegen sollte, wäre im übrigen auch die Auffassung der belangten Behörde nicht schlüssig, daß dieser (gemeint offenbar: ohne Zustimmung des Beschwerdeführers) "planiert" werden könne; daß nämlich die Beseitigung eines in der Natur erkennbaren Servitutsweges gegen den Willen des Servitutsberechtigten nicht ohne weiteres zulässig wäre, bedarf keiner weiteren Erörterungen.
c) Auf einem unzureichenden Ermittlungsverfahren beruht aber auch die Festlegung eines Gemeindeanteils von 50 %, der - nach der Begründung der belangten Behörde - "nicht als gering bezeichnet werden kann und nahezu das Höchstmaß einer Beitragsleistung, zu dem sich eine Gemeinde üblicherweise bereit erklärt, darstellt". Nach der schon zuvor dargelegten, auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 7340, zum Ausdruck kommenden Rechtslage, hängt die Beteiligung der Gemeinde an einem öffentlichen Interessentenweg nicht von ihrer Leistungsbereitschaft, sondern von ihrem (objektiven) Interesse am Bestehen einer solchen Straße ab, wobei fallbezogen darunter das nicht auf die Liegenschaftseigentümer entfallende restliche Verkehrsinteresse zu verstehen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1977, Slg. 9354/A). Im bisherigen Verfahren wurden zu den danach maßgebenden Kriterien aber keine Feststellungen getroffen, sodaß sich auch in dieser Beziehung der angefochtene Bescheid mangels eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens auf Gemeindeebene als inhaltlich rechtswidrig erweist.
Da die belangte Behörde die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes den Gemeindebehörden unterlaufenen Verfahrensmängel nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich (begrenzt durch das ausdrückliche Begehren des Beschwerdeführers), auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Dem Beschwerdeführer konnten nur die erforderlichen Bundesstempelmarken, nämlich für die Beschwerdeausfertigungen, die Vollmacht und für Abschriften des angefochtenen Bescheides als Auslagenersatz im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG zugesprochen werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060096.X00Im RIS seit
13.09.2001