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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl , Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. August 1989, GZ 03 - 12 Pe 75-89/4, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:
1. A-Gesellschaft m.b.H., 2. Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der zweitmitbeteiligten Gemeinde X Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Am 13. Februar 1989 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung der "gesamten Infrastruktur, Bau des Zentralverwaltungsgebäudes, Bau der Büro- und Sozialgebäude sowie Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung" für das Industriegelände X auf den gewidmeten Grundstücken Nr. 157/1, 157/9, 247/2 und einem Teil des Grundstückes 189/2 der Katastralgemeinde X. Bei der über dieses Ansuchen vom Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde anberaumten mündlichen Bauverhandlung vom 20. März 1989 (zu welcher er unter Belehrung über die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen worden war) erhob der Beschwerdeführer als Anrainer Einwendungen in drei Richtungen: Das Zentralgebäude (nach der Baubeschreibung in dreigeschoßiger Fertigteilbauweise zu errichten) sei im Widmungsverfahren "mit nur einem Geschoß dargelegt" worden. Aus der (im Widmungsbescheid erfolgten) Festlegung der maximalen Bauhöhe für die Produktionshallen mit 9 m könne abgeleitet werden, daß auch für die übrigen zu errichtenden Objekte (daher auch für das Zentralverwaltungsgebäude) dieselbe maximale Höhe festgesetzt worden sei. Ferner sei dem (dem Widmungsbescheid zugrundeliegenden) allgemeinen Teil der seinerzeitigen Baubeschreibung zu entnehmen gewesen, daß sämtliche infrastrukturellen Einrichtungen, wie Strom, Wasser und Heizenergie von der (benachbarten) B-Gesellschaft zur Verfügung gestellt würden, wohingegen nunmehr die Beheizung dezentralisiert durch "Heizcontainer" erfolgen solle, hinsichtlich derer überdies der Einreichplan fehle.
Mit Bescheid vom 12. April 1989 erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Die Einwendungen (u.a.) des Beschwerdeführers wurden "soweit mit ihnen nicht subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht werden, zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen". In der Begründung dieses Bescheides führt die Behörde - bezogen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers - aus, daß die Änderung der Baupläne gegenüber dem seinerzeitigen Widmungsverfahren unbeachtlich sei, weil es der Konsenswerberin freistehe, ein beliebig geändertes Projekt zur Baubewilligung vorzulegen. Die maximale Bauhöhe sei im Widmungsbescheid lediglich für die Produktionshallen und nicht für das Zentralverwaltungsgebäude festgelegt worden. Aus einer vorläufigen Unterschreitung der Bebauungsdichte erwachse den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht, zumal Interessen der Nachbarn dadurch nicht verletzt würden und überdies der erstmitbeteiligten Partei die Auflage erteilt worden sei, im Zuge des Gesamtausbaues einen gesetzmäßigen Bebauungsdichtewert zu erreichen. Die Ansiedlung der einzelnen Betriebe bleibe "dem Gewerbeverfahren" vorbehalten. Hinsichtlich des Einreichplanes bezüglich der Heizcontainer sei festzuhalten, daß während der Bauverhandlung der Einreichplan von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegt und sämtlichen Parteien zur Stellungnahme zugänglich gemacht worden sei. Ein ordnungsgemäß gefertigter, mit diesem Einreichplan inhaltlich identer Plan sei innerhalb der gesetzlichen Frist (gemeint: der von der Behörde gesetzten Frist) nachgereicht worden. Im Hinblick auf "Umweltschutzprobleme" stehe nach der Steiermärkischen Bauordnung den Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Im übrigen sei der erstmitbeteiligten Partei ohnehin die Auflage erteilt worden "zum Zwecke der ausreichenden Durchgrünung der Anlage mit der Rechtsabteilung 6 der Steiermärkischen Landesregierung das Einvernehmen herzustellen (vgl. auch E.d. VwGH Zl.83/06/0246)".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter Hinweis auf die mit 1. März 1989 in Kraft getretene Bauordnungsnovelle 1988 die Auffassung vertritt, daß zufolge der "klar und umfassend definierten Rechte der Anrainer" eine neue Verhandlung ausgeschrieben werden müsse. Die nunmehrige Planung, wonach jedes Betriebsobjekt eine eigene Wärmeversorgung erhalten solle, entspreche nicht dem Stand der Technik, da es "heute sicherlich üblich" sei, entsprechende Zentralanlagen (Fernwärme) zu errichten, um ein Minimum an Umweltbelastung zu sichern. Durch die (vom Beschwerdeführer näher dargelegten) zusätzlichen Emissionen an Stickoxyden, Kohlenmonoxyden und unverbrennbaren Kohlenwasserstoffen, sei eine Verschlechterung der Lebensqualität zu erwarten. Aus der Festlegung einer Gebäudehöhe von 9 m für die Produktionshallen sei auch auf eine entsprechende maximale Höhe für das Bürogebäude zu schließen gewesen. Eine Änderung dieser Gebäudehöhe sei nur durch eine Widmungsänderung (nach Ausschreibung einer neuen Widmungsverhandlung) möglich. Im Unterschreiten der Bebauungsdichte liege zugegebenermaßen keine Benachteiligung der Anrainer, doch sei die im Flächenwidmungsplan festgelegte Bebauungsdichte "in jeder Phase der Bebauung" einzuhalten. Es sei unrichtig, daß der Einreichplan für die Heizcontainer sämtlichen Parteien zur Stellungnahme zugänglich gemacht worden sei, da erst von ihm (dem Beschwerdeführer), als er als 43. Person seine Stellungnahme abgegeben habe, das Fehlen dieser Unterlage bemerkt worden sei. Der Einreichplan müsse bereits 14 Tage vor dem Termin der Bauverhandlung im Gemeindeamt zur Einsicht aufliegen. Zum Thema Um- und Durchgrünung des gesamten Areals wäre es der Baubehörde im Rahmen der Verhandlung möglich gewesen, "durch Auflagen bereits konkrete Formen vorzuschreiben".
Der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Gemeinde hat mit Bescheid vom 13. Juni 1989 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, wie schon in seiner Berufung, daß sich die Vorinstanzen nicht auf die Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, gestützt und insbesondere die im § 61 Abs. 2 Stmk BO in der Fassung dieses Gesetzes neu geregelten Nachbarrechte nicht berücksichtigt hätten.
Daran ist richtig, daß im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 12. April 1989 die Steiermärkische Bauordnung idF der Novelle LGBl. Nr. 67/1987 zitiert wird, obgleich die Novelle LGBl. Nr. 14/1989 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 am 1. März 1989 in Kraft getreten ist und die durch diese Novelle im Wortlaut geänderte Fassung des § 61 Abs. 2 BO gemäß Art. II Abs. 2 dieser Novelle auf das vorliegende Verfahren anzuwenden war. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit u.a. unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erledigen. Die - im übrigen auch von der Berufungsbehörde nicht behobene - Fehlzitierung der angewendeten Fassung der Steiermärkischen Bauordnung begründet jedoch für sich allein noch keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Bescheides, solange die Behörde kein unrichtiges Gesetz auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt tatsächlich angewendet hat. Gerade das vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzutun: Während nach der bis 1. März 1989 in Geltung gestandenen Fassung des § 61 Abs. 2 BO der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben konnte, wenn sich diese auf Bauvorschriften bezogen, die nicht nur dem öffentlichen, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienten (dies war stets im Einzelfall zu prüfen), enthält die Neufassung des § 61 Abs. 2 BO eine taxative Aufzählung dieser, auch die Interessen der Nachbarn schützenden Bestimmungen. Es ist weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, daß die belangte Behörde die Frage, ob dem Beschwerdeführer in bestimmter Hinsicht ein Nachbarrecht zusteht, unrichtig beurteilt hätte bzw. der Beschwerdeführer derartiges konkret behaupten würde. Die Beschwerdebehauptung, die Behörden hätten die "Emissionen und unzumutbaren Belastungen der Nachbarschaft ... in keiner Weise ausreichend geprüft" verkennt die Rechtsstellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren: In diesem steht dem Nachbarn auch nach den Regelungen der Steiermärkischen Bauordnung nur ein beschränktes Mitspracherecht und zwar insoweit zu, als seine Rechtssphäre bei Bewilligung des Bauvorhabens beeinträchtigt sein könnte. In welchen Belangen dies der Fall ist, regelt § 61 Abs. 2 BO abschließend. Eine weitere Einschränkung des Mitspracherechts des Nachbarn ist darin gelegen, daß er - sofern er ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechsfolgen des § 42 AVG 1950 zu einer mündlichen Bauverhandlung geladen worden ist - nur hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides (ausgenommen etwa Fragen der Zuständigkeit der Behörde) besitzt (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. 10317/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Präklusion nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts zu beachten, sodaß nur jene Einwendungen der Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Schluß der Bauverhandlung vorgebracht werden (vgl. dazu u. a. die Erkenntnisse vom 22. Oktober 1985, Zl. 85/05/0122, BauSlg. 539, und vom 17. November 1987, Zl.83/05/0024, BauSlg. 999). Aus dem Blickwinkel der dem Beschwerdeführer als Nachbar zukommenden Mitspracherechte ist daher auch vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem Rahmen zulässige Einwendungen gegen die beantragte Baubewilligung erhoben hat und ob die Behörde über diese (und nicht etwa auch über andere, wenn auch nach § 61 Abs. 2 BO theoretisch zulässige) Einwendungen ohne Rechtsirrtum abgesprochen hat.
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, daß die Energieversorgung für die gesamte gegenständliche Industriegeländeanlage nach dem ursprünglichen (im Widmungsverfahren vorgelegten) Konzept zentral (nämlich durch die B-Gesellschaft erfolgen hätte sollen, während nach den dem Baubewilligungsverfahren zugrundeliegenden Plänen nunmehr jedem Betrieb eine eigene Heiztherme zugeordnet werden soll, wobei die Behörde die vom Beschwerdeführer in seinen Rechtsmitteln dargelegte Mehrbelastung der Luft "überhaupt nicht zur Kenntnis" genommen habe. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die von der Heizung und von Feuerstätten handelnde Bestimmung des § 37 BO nach der Aufzählung des § 61 Abs. 2 BO nicht zu jenen zählt, die dem Interesse des Nachbarn dienen. Dem Beschwerdeführer stehen somit Einwendungen auf diesem Gebiet nicht zu. Er konnte daher auch durch die Vorlage der Einreichpläne für die einzelnen Heizcontainer erst in der Bauverhandlung nicht in seinen Rechten verletzt werden.
Weiters rügt der Beschwerdeführer (diesfalls ein Nachbarrecht im Sinne des § 61 Abs. 2 lit. e BO geltend machend), daß das Verwaltungsgebäude nunmehr eine Höhe von 12 m erreichen solle, während der Widmungsbescheid nur Gebäudehöhen von maximal 9 m vorsehe. Wie der Beschwerdeführer noch im Verwaltungsverfahren selbst (und zutreffend) eingeräumt hat, wurde im Widmungsbescheid vom 19. Februar 1988 hinsichtlich des Verwaltungsgebäudes keine maximale Gebäudehöhe festgesetzt (auch bezüglich der Produktionshallen enthält der "Sachverhalt" des Bescheides zwar die Feststellung, daß "die Höhenlagen ..... mit einer Maximalhöhe von 9 m begrenzt" würden, jedoch enthält der Bescheid im Spruch keine ausdrückliche behördliche Festsetzung); dies widerspricht zwar dem § 3 Abs. 3 BO, wonach u. a. Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe in der Widmungsbewilligung anzugeben sind, läßt jedoch dem Beschwerdeführer alle Einwendungen für das Baubewilligungsverfahren offen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1972, Slg. 8228/A, vom 11. März 1975, Slg. 8783/A, und vom 23. Oktober 1986, Zl. 84/06/0041). In diesem Baubewilligungsverfahren hat der Beschwerdeführer jedoch - abgesehen von der unzutreffenden Behauptung eines Widerspruchs mit dem Widmungsbescheid - keine Einwände gegen die Gebäudehöhe an sich erhoben und insbesondere auch nicht behauptet, daß eine Gebäudehöhe von 12 m gegen Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsvorschriften verstoßen würde. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist eine Rechtsverletzung in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, zumal auch die Vorschriften über die Abstandsflächen eingehalten wurden.
Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, kommt dem Umstand, daß der Flächenwidmungsplan geändert werden soll, und er im diesbezüglichen Verfahren Einwendungen erhoben hat, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Bedeutung zu.
Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das auf den Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war (mit Ausnahme der mit S 120,-- für die vorgelegte Vollmacht zugesprochenen Stempelgebühren) abzuweisen, weil die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist und sich diese Befreiung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstreckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1969, Slg. 7554/A).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Parteiengehör Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060171.X00Im RIS seit
11.07.2001