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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichthsof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 22. März 1990, Zl. A 17K-5498/1990-1, betreffend einen Auftrag zur Beseitigung einer flächenwidmungsplanwidrigen Nutzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu eretzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 48/1, 22/1 und 48/2, alle EZ 1, KG X (A-Straße n, 8041 Graz), die nach einem Schreiben des Stadtplanungsamtes des Magistrates Graz vom 3. August 1989 gemäß dem Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz im Freiland liegen.
Das Baupolizeiamt des Magistrates Graz teilte der Beschwerdeführerin am 26. September 1989 schriftlich mit, eine von Amts wegen durchgeführte Erhebung habe ergeben, daß auf der Liegenschaft Graz VII., A-Straße n, Grundstücke Nr. 48/1, 22/1 und 48/2, EZ 1, KG X, Baumaterialien, Baumaschinen und Abbruchmaterialien ohne baubehördliche Genehmigung gelagert würden. Gemäß § 50a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung LGBl. Nr. 15/1989 (ROG) ergehe der Auftrag, die konsenslos gelagerten Materialien und Maschinen binnen drei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung zu entfernen bzw. den früheren Zustand wieder herzustellen. Diese Mitteilung sei kein Bescheid im Sinne des AVG 1950, die bescheidmäßige Erledigung erfolge gesondert.
Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1989 zugestellt.
In einem Aktenvermerk vom 6. Dezember 1989 wurde festgehalten, daß auf der gegenständlichen Liegenschaft der frühere Zustand nicht wiederhergestellt worden sei.
Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 10. Jänner 1990 wurde der oben genannte Auftrag zur Entfernung der konsenslos gelagerten Materialien bzw. zur Herstellung des früheren Zustandes unter Hinweis auf die von Amts wegen vorgenommene Erhebung im Abschnitt "Sachverhalt" wörtlich wiederholt und ausgeführt, daß sich der Spruch auf das Ergebnis der Erhebung sowie auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 stütze; nach diesem habe die Gemeinde durch Bescheid das Unterlassen einer nicht dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Art der Nutzung vorzuschreiben.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23. Jänner 1990 zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß die beanstandeten Lagerungen von Baumaterial und Baumaschinen bereits geräumt worden seien, weshalb nunmehr ein Verstoß gegen das Steiermärkische Raumordnungsgesetz nicht vorliege. Nur zur Zwischenlagerung befänden sich auf der Liegenschaft A-Straße n in den Wintermonaten Pfosten und Schaltafeln.
Das Baurechtsamt des Magistrates Graz brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Februar 1990 zur Kenntnis, daß nach dem Ergebnis einer örtlichen Erhebung durch ein Organ des Baupolizeiamtes Graz vom 1. Februar 1990 die einsatzfähigen Baufahrzeuge entfernt worden seien. Nach wie vor stünden aber an der Nordwestseite der gegenständlichen Grundstücke zwei nicht mehr einsatzfähige Lastwagen. Weiters befänden sich auf den besagten Grundstücken ein Abfallhaufen sowie diverse Baumaterialien, wie Ziegel, Betonrohre, Holzplaketten (richtig: Holzpaletten) usw., die auf dem ganzen Areal verstreut seien. Hiezu werde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 5. März 1990 wies die Beschwerdeführerin im wesentlichen darauf hin, daß die beiden nicht mehr einsatzfähigen Baufahrzeuge in den nächsten vierzehn Tagen entfernt würden. Unter Bezugnahme auf die Lagerung des Baumateriales bzw. der Schalungen, Paletten usw. gab die Beschwerdeführerin bekannt, daß - wie ihr versichert worden sei - um eine Betriebsanlagengenehmigung angesucht worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der zweite Absatz des Sachverhaltes des erstinstanzlichen Bescheides als Bescheidspruch bezeichnet und die festgesetzte Frist von drei Wochen zur Entfernung bzw. Wiederherstellung des früheren Zustandes durch die Festsetzung "ab Rechtskraft des Bescheides" ergänzt werde. Dies wurde unter Hinweis auf § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung LGBl. Nr. 15/1989, wonach im wesentlichen nur eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulässig sei, und nach Wiedergabe des Wortlautes des § 50a leg. cit. unter anderem damit begründet, daß das gegenständliche Areal nach dem Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz im Freiland liege. Das Abstellen der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Materialien, Maschinen etc. stelle keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung dar, bilde auch keinen Teil einer solchen und verstoße daher gegen § 25 ROG, was den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 50a ROG rechtfertige. Was den Umstand betreffe, daß der Großteil der flächenwidmungsplanwidrigen Nutzung zwischenzeitlich "entfernt" worden sein solle, sei darauf zu verweisen, daß nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. August 1956, Slg. 4040/A, die Herstellung des durch einen baupolizeilichen Bescheid aufgetragenen Zustandes durch den Bescheidadressaten keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstelle. Auf die Herstellung des bescheidmäßig geforderten Zustandes brauche die Berufungsbehörde bei der Entscheidung über das bei ihr eingebrachte Rechtsmittel nicht Bedacht zu nehmen, bestehe doch die wesentliche Funktion der Berufungsbehörde darin, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Umsetzung eines Bescheides, der - wie im gegenständlichen Fall der baupolizeiliche Auftrag - eine Leistung auferlege, in die Wirklichkeit könne weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen, noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinne festlegen. In einem solchen Fall dürfe die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden sei, nichts geschehen wäre. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu bestätigen gewesen.
Der Berufungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 1990 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 15/1989 (ROG) darf das Freiland grundsätzlich nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden.
Gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 ROG dürfen im Freiland außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung Zu- und Umbauten nur bei rechtmäßig BESTEHENDEN baulichen Anlagen bewilligt werden, wenn dadurch die Bebauungsdichte nicht mehr als 0,3 und die neu gewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende beträgt sowie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Nach § 50a leg. cit. hat die Gemeinde für den Fall, daß ein Grundstück ständig oder wiederholt anders als in der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Art genutzt wird, durch Bescheid das Unterlassen dieser Nutzung vorzuschreiben.
Nach § 37 AVG 1950 ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Nach § 39 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnung enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im II. Teil des AVG 1950 enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 hat der Spruch des
Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit ... in
möglichst gedrängter deutlicher Fassung und unter Anführung der
angewendeten Gesetzesbestimmungen ... zu erledigen.
Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Soweit die Beschwerdeführerin es als Verfahrensmangel rügt, daß der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei, so ist sie darauf zu verweisen, daß ihr die belangte Behörde zunächst mit Schreiben vom 27. Februar 1990 den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nachweislich zur Kenntnis gebracht, ihr unter Beachtung des § 37 AVG 1950 die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides mit der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. März 1990 eingehend auseinandergesetzt hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, genügt die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0258, BauSlg. 544, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daß sich die belangte Behörde, insoweit sie von der Sachverhaltsannahme und der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz ausgegangen ist, auf die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz bezogen hat, ist daher unbedenklich.
Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des § 37 AVG 1950 erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Falle in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1978, Zl. 1158/77). Die belangte Behörde stellte in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß das Abstellen der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Materialien etc. zweifelsfrei keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstelle und diese dem Grunde nach von der Beschwerdeführerin unbestrittene Sachlage den vom Gesetz angesprochenen Widerspruch zu einer flächenwidmungsplankonformen Nutzung darstelle, was den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 50a ROG rechtfertige. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllte die belangte Behörde somit ihre in den §§ 37 und 39 AVG 1950 normierte Verpflichtung zur amtswegigen Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.
Die im § 59 Abs. 1 AVG 1950 geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, daß auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/03/0256, mit Hinweisen auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung). Nach dem hg. Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 83/06/0180, hat der Spruch eines baupolizeilichen Befehls so konkretisiert zu sein, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand des Auftrages ist, er muß zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/05/0063). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 50a ROG der Auftrag erteilt, auf den nach Grundstücksnummer, Katastralgemeinde und Anschrift hinreichend präzisierten Grundstücken konsenslos gelagerte Baumaterialien und Baumaschinen binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen bzw. den früheren Zustand wiederherzustellen. Daraus geht hervor, daß das GESAMTE sich im Entscheidungszeitpunkt auf diesen Grundstücken befindliche Baumaterial und ALLE auf diesen Grundstücken abgestellten Baumaschinen zu entfernen sind. Da die Beschwerdeführerin das Vorhandensein land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienender Baumaschinen bzw. von Baumaterial, das für die Errichtung von Gebäuden, Bauwerken oder Anlagen bestimmt ist, die nur der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, bei dem ihr gewährten Parteiengehör nicht behauptet hat, sind - wie es die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid fordert - alle auf den genannten Grundstücken abgestellten Baumaschinen und das gesamte sich auf diesen Grundstücken befindliche Baumaterial zu entfernen. Der baupolizeiliche Auftrag ist daher so hinreichend bestimmt, daß ihm entnommen werden kann, auf welche Weise vorgegangen werden muß, um im Wege der Verwaltungsvollstreckung den gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen.
Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, daß weder im Verfahren erster noch im Verfahren zweiter Instanz Feststellungen darüber getroffen worden seien, ob sie ständig oder wiederholt eine Nutzung vornehme, welche der Flächenwidmung widerspreche, verkennt die Beschwerdeführerin, daß sie in der Eingabe vom 5. März 1990 und auch in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG auf die in Rede stehende Funktion der gegenständlichen Grundstücke als "Lagerplatz" Bezug nimmt, und damit selbst die "ständige" flächenwidmungsplanwidrige Nutzung der gegenständlichen Grundstücke zugesteht. Denn eine von vornherein zeitich nicht beschränkte Nutzung ist jedenfalls eine "ständige" im Sinne des § 50a ROG. Wenn die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob nicht mit den vorhandenen Materialien und Baumaschinen Zu- und Umbauten an den bestehenden baulichen Anlagen vorgenommen würden, was gemäß § 25 Abs. 4 ROG auch im Freiland zulässig sei, so verstößt dies schon gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im Verwaltungsverfahren entsprechend den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG 1950 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzulegen, wofür sie die Baumaschinen und das Baumaterial verwendet hätte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diesem Umstand überhaupt Bedeutung zukommt, zumal offensichtlich kein Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung anhängig ist.
Da sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
SachverhaltsermittlungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelInhalt des Spruches DiversesVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060066.X00Im RIS seit
11.10.1990Zuletzt aktualisiert am
28.10.2009