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L71023 Rauchfangkehrergewerbe Niederösterreich;Norm
GewO 1973 §177 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Juli 1990, Zl. V/1-St-9012, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach § 368 Z. 17 GewO 1973 sowie nach § 177 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 7 der Verordung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich mit Geldstrafen von je S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 15 Stunden) bestraft.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen. Von der Umsetzung des bekämpften Bescheides drohe dem Antragsteller eine "Aushöhlung der in der aufschiebenden Wirkung gelegenen Rechtschutzfunktion". Es sei zu befürchten, daß gegen ihn weitere Anzeigen wegen Übertretung des § 7 der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich erhoben würden, was für ihn mit weiteren finanziellen Einbußen durch Rechtsanwaltskosten und Gebühren verbunden wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem nach der obigen Gesetzesstelle bestehenden Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine gesetzlichen Sorgepflichten und andererseits die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Begründungen, die die Beurteilung dieser Verhältnisse nicht gestatten, erfüllen das Konkretisierungsgebot nicht (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10381/A).
Der Beschwerdeführer ist diesem Konkretisierungsgebot nicht nachgekommen. Inwieweit der Beschwerdeführer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor einer weiteren Verfolgung gleichartiger Verwaltungsübertretungen geschützt sein könnte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, weil mit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Aussage über die Berechtigung der Beschwerde in keiner Weise verbunden ist.
Dem Antrag war daher hinsichtlich der Geldstrafe und der Verfahrenskosten nicht stattzugeben.
Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53 b Abs. 2 VStG 1950 verwiesen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040073.A00Im RIS seit
26.09.2001