TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/16 90/05/0131

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.1990
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung;
L85004 Straßen Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
LStVwG OÖ 1975 §57 Abs4;
LStVwG OÖ 1975 §57;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde

1) des Franz N und 2) der Pauline N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 1990, Zl. BauR-250135/14-1990/Ru/Schi, betreffend Baubewilligung und Enteignung für eine Bezirksstraße (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich-Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 7. Februar 1990 beantragte die mitbeteiligte Partei für den beabsichtigten Ausbau des Gehsteiges an der Hagenauer Bezirksstraße von km 18,260 bis 18,305 rechts im Sinne der Kilometrierung im Gemeindegebiet von Kirchdorf am Inn die Erteilung der straßenbaulichen Bewilligung und die Enteignung der dazu benötigten Grundflächen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ. nn, KG. Kirchdorf, bestehend aus den Grundstücken Nr. 123/2 Garten und 45 Baufläche. Die Grundstücke liegen im Ortsgebiet von Kirchdorf am Inn und zwar entlang der Hagenauer Bezirksstraße etwa von km 18,260 bis 18,300 rechts im Sinne der Kilometrierung. Der Gehsteig sollte antragsgemäß in einer Breite von 1,5 m errichtet werden. Dazu war es nach den Projektunterlagen notwendig, vom Garten der Beschwerdeführer 35 m2 und von dem vor dem Haus befindlichen Traufenpflaster ("Gred") 15 m2 einzulösen. Die belangte Behörde führte am 27. März 1990 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. Bei dieser Verhandlung sprachen sich die Beschwerdeführer sowohl gegen die beabsichtigte Bauführung als auch gegen die Enteignung aus. Im wesentlichen brachten sie vor, es sei eine schmalere Gehsteigführung möglich, die Gehsteigführung sei kurveninnenseitig außerhalb ihrer Liegenschaft möglich. Darüberhinaus könne auch der Gehsteig überhaupt an der gegenüberliegenden Straßenseite errichtet werden, zumal dort bereits teilweise Möglichkeiten vorhanden wären.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde zu I gemäß § 57 Abs. 4 des

O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einiger Auflagen. Unter II wurde die Enteignung von Grundstücken der Beschwerdeführer ausgesprochen und zwar im Ausmaß von 35 m2 aus dem Grundstück Nr. 123/2 und 15 m2 aus Nr. 45, beide in EZ. nn KG. Kirchdorf. Gleichzeitig wurde hiefür eine Entschädigung festgesetzt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das vorgelegte Projekt sei nach den einschlägigen technischen Richtlinien und Vorschriften erstellt und entspreche den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik. Die in diesem Projekt vorgesehene Verbreiterung liege wegen der damit verbundenen Verbesserung bzw. beträchtlichen Erhöhung der Verkehrssicherheit im überwiegend öffentlichen Interesse. Zur Verwirklichung des geplanten Gehsteigausbaues würden die Grundstücksteile der Beschwerdeführer dauernd benötigt. Dies gehe einerseits aus dem Gutachten des beigezogenen technischen Amtssachverständigen schlüssig hervor, andererseits sei dieser Aspekt allein auch nicht beeinsprucht worden. Beeinsprucht worden sei lediglich, daß der Ausbau des Gehsteiges in dieser Form notwendig sei. Der Einwand der Beschwerdeführer, der Ausbau selbst sei in der geplanten Breite bzw. überhaupt nicht erforderlich, weil den Fußgängern ein Überqueren der Straße und daher auch ein Gehsteig auf der gegenüberliegenden Seite zumutbar sei, bzw. auch mit einem schmäleren Gehsteig das Auslangen gefunden werden könne, müsse ebenfalls unter Hinweis auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen ohne Erfolg bleiben. Im Enteignungsverfahren sei die Trassenführung an sich nicht zu beurteilen, Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei einzig die Frage der Notwendigkeit der Heranziehung der Enteignungsfläche für den Bau der im Projekt festgelegten Verkehrsfläche. Im Enteignungsverfahren sei nur mehr festzustellen, in welchem Ausmaß die Enteignung für die Durchführung des rechtskräftig genehmigten Projektes erforderlich sei. Die erhöhte Verkehrssicherheit möge im gegenständlichen Bereich auch auf andere - wenn auch kostspieligere - Art und Weise erreicht werden, doch sei unbestritten, daß ein höheres Maß an Sicherheit, insbesondere für die Schulkinder, ein erhebliches öffentliches Interesse darstelle.

Gegen diesen Bescheid (nach dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht gegen die Festsetzung der Entschädigung) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im wesentlichen führen die Beschwerdeführer aus, im vorliegenden Fall liege noch kein rechtskräftig genehmigtes Projekt vor, vielmehr sei das Projekt erst mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt worden. Es könne daher im Enteignungsverfahren nicht die Frage der Notwendigkeit auf das gegenständliche Projekt beschränkt bleiben. Wenn eine Trassenführung nicht bundes- oder landesgesetzlich oder durch Verordnung vorgeschrieben sei, müsse sich die Behörde mit der Notwendigkeit der Trassenführung auseinandersetzen, bevor die entsprechenden Enteignungen vorgenommen würden. Die belangte Behörde habe sich aber mit der Notwendigkeit der Trassenführung nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer hätten mehrere mögliche Arten einer Gehsteigführung genannt, die nicht in ihr Eigentum eingriffen, technisch verwirklichbar und auch durchaus wirtschaftlich seien. Es sei aber von der belangten Behörde nicht geprüft worden, ob es technisch möglich sei, den Gehsteig kurvenaußenseitig, also auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu errichten. Weiters sei die technische Möglichkeit, den Gehsteig kurveninnenseitig, aber außerhalb der Gartenmauer der Beschwerdeführer zu errichten, nicht geprüft worden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, auch ein 1 m breiter Gehsteig würde ausreichen, habe der technische Amtssachverständige nur ausgeführt, daß der Gehsteig 1,5 m breit sein müsse, weil dort Schulkinder gingen, die bekanntlich auch herumtollten; für diese wäre ein 1 m breiter Gehsteig zu schmal. Das Gutachten, auf das der angefochtene Bescheid gestützt sei, sei nicht schlüssig. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Frage der Unwirtschaftlichkeit könnten nicht geteilt werden, weil sie nicht belegbar seien. Die Gartenmauer am gegenüberliegenden Haus sei wesentlich älter und desolater als jene der Beschwerdeführer. Dadurch, daß ein Antrag auf Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen (aus der Privatwirtschaft) abgewiesen wurde, sei eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt worden. Zum Einwand der Beschwerdeführer, der Hausbrunnen sei durch die Bauarbeiten einsturzgefährdet, habe der technische Amtssachverständige erklärt, man könne heutzutage so bauen, daß keine Gefahr für den Hausbrunnen bestehe. Die belangte Behörde hätte aber zur Frage der Einsturzgefährdung dieses Brunnens den Amtssachverständigen befragen müssen und allenfalls weitere Auflagen in den Bescheid aufnehmen müssen.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte ebenso wie die mitbeteiligte Partei in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 57 Abs. 4 erster Satz des

O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, (LStVG 1975), hat die Behörde auf Grund des Ergebnisses der nach § 57 Abs. 1 leg. cit. über projektierte Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten bestimmter, im § 8 Abs. 1 angeführter Straßen (worunter auch Bezirksstraßen fallen) abzuhaltenden mündlichen Verhandlung mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Diese Regelung schließt - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10162/A, ausgeführt hat, nicht nur das Recht des betroffenen Beteiligten (Grundeigentümers) mit ein, zu verlangen, daß das Straßenbauvorhaben so erstellt werde, daß seine rechtlichen, aber auch seine wirtschaftlichen Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden, sondern verpflichtet eo ipso auch die Behörde, bei der ihr danach aufgetragenen Interessenabwägung insbesondere auch zu prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten straßenbaulichen Maßnahmen vom Standpunkt des öffentlichen Interesses überhaupt erforderlich sind. Hiebei kommt der Einwendung betroffener Grundeigentümer, die mit dem Projekt angestrebte Verbesserung der verkehrstechnischen Lage ließe sich auch auf andere Weise dergestalt erreichen, daß in geringerem Maß in die Interessen der beteiligten Grundeigentümer eingegriffen würde, rechtliche Bedeutung zu.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat sich aber die belangte Behörde mit diesem Fragenkomplex sehr wohl auseinandergesetzt. Der technische Amtssachverständige hat während der Verhandlung vom 27. März 1990 ein Gutachten erstellt, in dessen Befund er ausführte, die Hagenau Straße beginne in Braunau am Inn und führe über Kirchdorf am Inn nach Katzenberg zur B 142 (Obernberger Straße). Im Bereich der Ortsdurchfahrt Kirchdorf befinde sich eine annähernd rechtwinkelige Kurve, bei der im derzeitigen Ausbauzustand eine gefahrlose Begegnung von Lkws ohne Gefährdung der Fußgänger nicht möglich sei. Trotz relativ dichter Verbauung sei kein durchgehender Gehsteig an der Kurveninnenseite vorhanden. An der Kurvenaußenseite münde die Katzenbergleithner Gemeindestraße ein. Die Kreuzungstrompete sei auf Grund des engen Einmündungsradius entsprechend aufgeweitet, sodaß auch die Benützung durch die Fußgänger auf der Kurvenaußenseite ohne Zusatzmaßnahmen nicht gefahrlos möglich sei. Bei km 18,2, das sei etwa 80 m vor der beschriebenen Kurve, befinde sich das Wohnhaus der Familie M direkt am Fahrbahnrand links im Sinne der Kilometrierung, sodaß in diesem Bereich an die Errichtung eines Gehsteiges an der Kurvenaußenseite nicht gedacht werden könne. Außerdem sei in diesem Bereich rechts im Sinne der Kilometrierung der Gehsteig bereits vorhanden. Überdies führte der Amtssachverständige aus, es sei überprüft worden, ob eine Begegnung von zwei Lkws im Bereich der gegenständlichen Kurve möglich sei. Diese Überprüfung habe ergeben, daß diese Begegnung nur dann möglich sei, wenn der Gehsteig nicht in Richtung Fahrbahn, sondern in Richtung der bestehenden privaten Mauer verlaufe, da sonst eine nötige Fahrbahnerweiterung nicht mehr möglich sei. Hinsichtlich der geplanten Errichtung des Gehsteiges sei zu vermerken, daß sowohl vor als auch nach der Kurve bereits ein Gehsteig bestehe. Der Fußgänger sei daher gezwungen, im Bereich der Innenkurve, wo noch dazu die Sicht auf Grund des relativ dichten und hohen Bewuchses mit Gebüschen am schlechtesten sei, die bestehende Fahrbahn mitzubenützen. Die Errichtung des Gehsteiges sei demnach für die Sicherheit der Fußgänger unbedingt erforderlich. Die vorgesehene Breite von 1,5 m sei für die Begegnung zweier Personen unter Umständen sogar mit Kinderwagen unbedingt erforderlich. Zu der vorgeschlagenen, lediglich 1 m breiten Gehsteigerrichtung außerhalb der bestehenden Gartenmauer der Beschwerdeführer und einer Verziehung des Gehsteiges vor dem Haus zur bestehenden Gred führte der Amtssachverständige ergänzend aus, auf Grund der Überprüfung der erforderlichen Fahrbahnbreite mit Schleppkurven, die die gefahrlose Begegnung von zwei Lkws im Bereich der Kurve möglich machten, hätte die Errichtung des Gehsteiges an der Kurveninnenseite die Verrückung des Fahrbahnrandes nach außen zur Folge. Dazu wäre im Bereich der Liegenschaften der Gemeinde und der Familie M die Einlösung von Grundflächen nötig. Weiters sei die Einengung der Gehsteigbreite auf 1 m nur in kurzen Bereichen zumutbar. Diese Engstelle mit einer Breite von rund 95 cm sei auf eine Länge von ca. 15 m vor dem Haus der Beschwerdeführer schon gegeben und sollte nicht über die gesamte Kurve weiter ausgedehnt werden. Zum Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit der Bauausführung wurde bemerkt, daß für die Errichtung des Gehsteiges innerhalb oder außerhalb der Gartenmauer etwa die gleichen Baukosten anfielen und für die Kosten des Grunderwerbes und der Einlösung der Gartenmauer ähnlich hohe Kosten durch die Einlösung der Grundflächen an der Kurvenaußenseite - auch hier wäre eine Gartenmauer einzulösen - entstehen würden. Für die vorgeschlagene Variante der Gehsteigführung an der Kurvenaußenseite sei ebenfalls eine Einlösung von Grundflächen samt der Gartenmauer der Familie M erforderlich. Weiters wäre, da im Bereich des Wohnhauses der Familie M die Errichtung des Gehsteiges nicht mehr möglich sei, weil sich die Hausmauer vor der Kante bereits am Fahrbahnrand befinde, ein Fußgängerübergang vor dem Haus der Beschwerdeführer erforderlich. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der schlechten Sicht sei jedoch ein Fußgängerübergang an dieser Stelle den Fußgängern nicht zuzumuten und aus verkehrstechnischer Sicht abzulehnen. Weiters sei die Einmündungstrompete der Katzenbergleitner Gemeindestraße mit den Schleppkurven untersucht worden; dabei habe sich herausgestellt, daß die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Anordnung einer Verkehrsinsel nicht möglich sei. Die derzeit bestehende Breite der Einbindungstrompete von 21 m für die Katzenbergleitner Gemeindestraße, stelle einen Gefahrenpunkt für die querenden Fußgänger dar. Zusätzlich sei zu bemerken, daß durch die Einbeziehung dieser Gemeindestraße in das oberösterreichische Radwegekonzept als Inn-Radwanderweg eine wesentliche Zunahme des Radverkehrs eingetreten sei. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Gemeinde Kirchdorf am Inn, wonach im Gemeindegebiet die Bewilligung für die Errichtung einer Bauschuttdeponie erteilt worden sei und deshalb mit einem verstärkten Lkw-Aufkommen zu rechnen sei, scheine es umso wichtiger, die Gefahrenstelle für die Fußgänger in dieser unübersichtlichen Kurve ehestmöglich auszuschalten und den dafür erforderlichen Gehsteig zu errichten. Im Hinblick darauf, daß der Gehsteig verstärkt als Schulweg benützt werde, sei festzustellen, daß gerade für Schulkinder eine Mindestbreite von 1,50 m erforderlich sei. Diese Mindestbreite ergebe sich daraus, daß sich Schüler nicht regelmäßig in Reihen dahinbewegten, sondern zum Herumtollen neigten. Eine Einengung des Gehsteiges auf eine Breite von lediglich 95 cm auf einer Länge von 15 m und darüber hinaus über die gesamte Länge von ca. 30 m auf 1 m ergebe für die Sicherheit der Schulkinder einen großen Nachteil.

Der belangten Behörde kann nun keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie dieses Gutachten, dem die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten, als schlüssig erachtete. Aus diesem Gutachten geht durchaus nachvollziehbar hervor, daß ein nur 1 m breiter Gehsteig hier nicht ausreicht und eine Gehsteigführung an der Kurvenaußenseite, die ein Überqueren der Straße erfordern würde, aus Gründen der Verkehrssicherheit der Fußgänger und insbesondere der Schulkinder abzulehnen ist und auch die Einlösungskosten in etwa gleich hoch wären. Wenn die belangte Behörde bei der erforderlichen Interessenabwägung zu dem Schluß gelangte, die vorgesehene Gehsteigerrichtung liege wegen der damit verbundenen Verbesserung bzw. beträchtlichen Erhöhung der Verkehrssicherheit im überwiegenden öffentlichen Interesse, hat sie damit den angefochtenen Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.

Durch die Nichtbeiziehung eines Privatsachverständigen aus dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik hat die belangte Behörde das Verfahren nicht mit einem Mangel belastet. Die Behörde hat gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 die zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Der Amtssachverständige war offensichtlich auch in der Lage, die erforderlichen Kriterien zu beurteilen; zu welchem konkreten anderen Ergebnis ein Privatsachverständiger allenfalls gelangt wäre, wurde in der Beschwerde nicht ausgeführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit dem zitierten Erkenntnis vom 17. Juni 1980 ausgesprochen, daß das LStVG 1975 keine Regelung enthält, die es der Landesregierung verbieten würde, den Baubescheid zugleich mit dem auf den dort getroffenen Feststellungen aufbauenden Enteignungsbescheid zu erlassen. Durch den gleichzeitigen Abspruch über die beantragte Baubewilligung und die Enteignung liegt demnach eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht vor. Die Überprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Zulässigkeit der Trassenführung ist auch bei dieser Vorgangsweise nicht ausgeschlossen.

Ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen "Enteignungsbescheid" in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, also in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sind, hat der Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Z. 1 B-VG im Hinblick auf die insoweit bestehende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (Art. 144 B-VG) nicht zu prüfen.

Die Notwendigkeit der Heranziehung der Enteignungsflächen für den Bau des im Projekt festgelegten Gehsteiges ergibt sich sowohl aus den Einreichunterlagen als auch aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen. Diese Notwendigkeit - bezogen auf das bewilligte Bauprojekt - wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der allfälligen Gefahr eines Einsturzes des Hausbrunnens sind nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Hausbrunnen wird durch das eingereichte Projekt nicht unmittelbar berührt. Sollte es dennoch im Zuge der Bauführung zu einer Beschädigung des Brunnens kommen, so müssen die Beschwerdeführer ihre diesbezüglichen Ansprüche allenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beweiswürdigung Ermessen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050131.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten