TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/16 89/08/0141

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §46 Abs4;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des N gegen den aufgrund des Beschlusses der Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 27. Jänner 1989, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer vom Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen (nicht datierten) Niederschrift wurde diesem am 17. August 1988 eine Beschäftigung als Zahlkellner bei der Firma P. GmbH mit einem monatlichen Einkommen von S 10.000,-- bis S 12.000,-- brutto ab 29. August 1988 angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei jedoch nach den Angaben des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht zustande gekommen: Er habe anläßlich seiner Vorstellung in der P. GmbH. am 22. August 1988 einen Fragebogen ausfüllen müssen, in dem er unter anderem seinen letzten Verdienst im Hotel I von S 21.000,-- brutto habe angeben müssen. Nach einer längeren Wartezeit habe ihm der "Chef" gesagt, daß er bei ihm nicht so viel verdienen könne, und ihm das Tronc-System erklärt. Der Beschwerdeführer habe ihm angeboten, probeweise als Aushilfskraft zu arbeiten. Daraufhin habe der "Chef" angegeben, daß er ihn am 27. August 1988 brauchen würde. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, daß er an diesem Tag bereits eine Aushilfe im Hotel I habe, ihm aber ab 2. September 1988 zur Verfügung stehen könnte. Daraufhin habe der "Chef" das Gespräch abgebrochen und gesagt, daß er mit dem Beschwerdeführer nichts reden könne, und sei gegangen. Zu der dem Arbeitsamt übermittelten Darstellung der P. GmbH vom 13. September 1988 ("Wir haben Herrn N einen Verdienst von öS 10.000,-- bis öS 12.000,-- im Tronc-System angeboten und wollten ihn mit 29.8.1988, 17.00 Uhr einstellen. Herr N will nicht kommen, da er anderweitige Verpflichtungen mit Aushilfen und Teilzeitbeschäftigungen für diesen Zeitraum eingegangen ist. Die Verdiensterwartungen von Herrn N wurden mit öS 21.000,-- brutto angegeben.") erklärte der Beschwerdeführer, daß die Angaben nicht richtig seien. Er habe die Stelle nicht abgelehnt, er habe sogar arbeiten wollen. Aber mit dem "Chef" könne man nicht reden.

Mit Bescheid vom 7. November 1988 sprach das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien aus, daß der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für die Zeit vom 29. August 1988 bis 25. September 1988 verloren habe. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer eine vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung abgelehnt habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Begründung. Er sei bereit gewesen, die ihm zugewiesene Stelle anzutreten. Am 26. August 1988 sei er im Restaurant vorstellig geworden. Auf die Frage nach seinem bisherigen Verdienst habe er wahrheitsgemäß (ca. S 21.000,--) geantwortet. Daraufhin habe ihm der "Chef" S 9.000,-- bis S 10.000,-- nach dem Tronc-System und nicht, wie im Schreiben an das Arbeitsamt angegeben worden sei, S 10.000,-- bis S 12.000,-- offeriert. Als der Beschwerdeführer als Gegenvorschlag eine Probezeit angeboten habe, habe er zur Antwort bekommen: "Da Sie anscheinend nicht arbeiten wollen, bin ich nicht mehr an Ihnen interessiert." Von einer Ablehnung könne daher im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

In der von der belangten Behörde am 7. Dezember 1988 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer Nachstehendes an:

"Ich war bei der mir vom Arbeitsamt zugewiesenen Stelle (P. GmbH) vorstellen. Die Angaben der Firma, mich bei einem Verdienst von S 10.000,-- - 12.000,-- (brutto) im Tronc-System einzustellen sind richtig. Das hätte ich auch akzeptiert. Ich war der Ansicht, diese Beschäftigung werde eine Dauerstelle bedeuten, doch ließ der Firmenchef im Gespräch durchblicken, daß er seinerseits nur an einer fallweisen Aushilfstätigkeit - zumindest am Anfang - interessiert sei. Bei Bewährung hätte er mich später fix angestellt. Auch damit war ich noch einverstanden. Das Zustandekommen scheiterte aber an folgendem Punkt: Zur Überbrückung meiner Arbeitslosigkeit war ich mehrere aushilfsweise Tätigkeiten eingegangen (u.a. I, M etc.). Dabei hatte ich mit dem Hotel I vereinbart, am 27. u. 28.8.1988 und alle weiteren Tage bis einschließlich 1.9.1988 auszuhelfen. Da es nicht meine Art ist, eingegangene und versprochene Termine kurzfristig abzusagen, bot ich dem Firmenchef der P. GmbH an, mich erst ab 2.9.1988 einzustellen. Dies lehnte er ab. Vom

28.8. bis 1.9.1988 war ich bei verschiedenen Firmen aushilfsweise beschäftigt: Hotel I. Seit 2.11.1988 bin ich in

einer Dauerstellung bei Firma U ... beschäftigt."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, es habe auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 1988 von einer neuerlichen Stellungnahme der P. GmbH abgesehen werden können, weil der Beschwerdeführer selbst (ungeachtet anderer, in teilweisem Widerspruch dazu stehender Sachverhaltsdarstellungen) bestätigt habe, daß ihm ein Beschäftigungsverhältnis mit Beginn 29. August 1988 angeboten worden sei, dessen Antritt zu diesem Zeitpunkt er aber verweigert habe. Sinn und Zweck des Arbeitsamtes sei es, dem Arbeitslosen eine zumutbare Beschäftigung zu vermitteln. Dabei müsse es sich um eine konkrete, den Zustand der Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG handeln. Dabei sei auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung der Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend sei. Dies könne dadurch erreicht werden, daß dem Arbeitslosen eine längerfristige, dauernde Beschäftigung angeboten werde. Dies scheine auch im vorliegenden Fall gegeben gewesen zu sein, da der Beschwerdeführer selbst die Möglichkeit einer fixen Anstellung - wenngleich nach einer eventuellen Probezeit - niederschriftlich bestätigt habe. Diese Möglichkeit habe er aber selbst einer kurzfristigen Beschäftigung zuliebe vereitelt. Die Annahme, daß er an einer längerdauernden, seine Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit nicht interessiert sei, sei daher nach Auffassung der belangten Behörde nahegelegen. Er sei während seiner Arbeitslosigkeit immer wieder kurzfristige, aushilfsweise Tätigkeiten eingegangen, um seine Arbeitslosigkeit sinnvoll zu überbrücken. Ihm hätte jedoch bewußt sein müssen, daß diese aushilfsweisen, der Überbrückung seiner Arbeitslosigkeit dienenden Tätigkeiten dann hintanzustellen seien, wenn das Angebot einer auf Dauer gerichteten, seine Arbeitslosigkeit auf längere Zeit ausschließenden Tätigkeit eintreffen würde. In diesem Fall erscheine die Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung im Vergleich zum Dauerdienstverhältnis nachrangig zu sein und könne keinen triftigen Grund für die Nichtannahme eines längerfristigen Dienstverhältnisses darstellen. In diesem Sinn habe er eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung durch den Nichtantritt zum angebotenen Zeitpunkt verweigert, weshalb der Tatbestand des § 11 AlVG (gemeint des § 10 Abs. 1 leg. cit.) erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 AlVG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 615/1987, lautet:

"(1) Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes anzuhören."

Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf den Anspruch auf Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei auch bei Zugrundelegung der Feststellungen der belangten Behörde eine Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vorgelegen. Sie müsse sich auf die Annahme der Beschäftigung an sich richten. Im Beschwerdefall sei es dem Beschwerdeführer nur nicht möglich gewesen, den Beginn des Dienstverhältnisses einzuhalten, weil er bereits andere Verpflichtungen gehabt habe. Er sei jedoch bereit gewesen, das Dienstverhältnis per 2. September 1988 zu begründen. Die im § 10 Abs. 1 AlVG angeführte Zumutbarkeit "umfaßt die Weigerung an sich", sodaß dem Beschwerdeführer nicht ein Vertragsbruch und die frühere Annahme der Beschäftigung am 29. August 1988 hätte zugemutet werden können; im Gegenteil: es hätte dem Betriebsinhaber zugemutet werden müssen, mit dem Beginn des Dienstverhältnisses bis 2. September 1988 zuzuwarten, wenn er den Beschwerdeführer hätte anstellen wollen. Tatsächlich scheine er aber an ihm nicht interessiert gewesen zu sein, weil er ja auch in seiner Begründung für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses (im Schreiben vom 13. September 1988) nicht diesen Grund, sondern unrichtigerweise eine Diskrepanz in den Entgeltvorstellungen angegeben habe. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung sei aber das Verfahren auch mangelhaft geblieben. So sei eine Stellungnahme des Betriebsinhabers zur Aussage des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 1988 unterlassen und ihm dadurch nicht vorgehalten worden, daß der Beschwerdeführer mit dem angebotenen Verdienst von S 10.000,-- bis S 12.000,-- einverstanden gewesen sei, und er zwar nicht am 29. August, wohl aber am 2. September 1988 bereit gewesen sei, das Beschäftigungsverhältnis anzutreten. Die belangte Behörde habe auch nicht erörtert und überprüft, welche Konsequenz die Nichteinhaltung der vom Beschwerdeführer bereits eingegangenen Verpflichtungen für die Zeit vom 29. August bis 1. September 1988 für ihn gehabt hätte; nur so hätte der Schluß gezogen werden können, ob für ihn der Antritt der neuen Dienststelle bereits am 29. August 1988 zumutbar gewesen sei oder nicht. Die belangte Behörde führe auch nicht aus, wie ein "Hintanstellen" der vom Beschwerdeführer eingegangenen aushilfsweisen Tätigkeiten hätte bewirkt werden sollen, welche Konsequenzen dies für ihn gehabt hätte und ob ihm dies zumutbar gewesen wäre. Im Fall der sofortigen Annahme der Beschäftigung (bei der P. GmbH) hätte er sich jedenfalls vertragsbrüchig und schadenersatzpflichtig gegenüber jenem Unternehmen gemacht, bei dem er sich zur Überbrückung seiner Arbeitslosigkeit bereits vertraglich verpflichtet gehabt habe. Da das vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigungsverhältnis zunächst auch nur auf Probezeit hätte begründet werden sollen, sei nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer seine Situation tatsächlich verbessert und nicht etwa verschlechtert hätte. Normalerweise würden Beschäftigungsverhältnisse zu Beginn eines Monates begonnen, sodaß der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsbeginn am 29. August 1988, 17.00 Uhr überrascht worden sei und nicht damit gerechnet habe. Schließlich hätte die belangte Behörde auch erörtern und darüber Feststellungen treffen müssen, ob und aus welchem Grund für den Betriebsinhaber der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 2. September 1988 nicht möglich gewesen sei.

Was zunächst die Beschwerdeeinwände zum Grund des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der P. GmbH betrifft, so übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde ohnedies von seiner diesbezüglichen Darstellung in der Niederschrift vom 7. Dezember 1988 ausgegangen ist. Darnach sei der Beschwerdeführer mit einem Verdienst von S 10.000,-- bis S 12.000,-- brutto im Tronc-System sowie, wie er in der Beschwerde zugesteht, mit einem anfänglichen Probedienstverhältnis einverstanden gewesen; das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses sei aber nur daran gescheitert, daß der "Firmenchef" der P. GmbH das Anbot des Beschwerdeführers, ihn wegen der vereinbarten Aushilfstätigkeit im Hotel I vom 27. August 1988 bis 1. September 1988 erst ab 2. September 1988 einzustellen, abgelehnt habe. Dieses Anbot habe der Beschwerdeführer deshalb gemacht, da es nicht seine Art sei, "eingegangene und versprochene Termine kurzfristig abzusagen".

Ausgehend von dieser Darstellung des Ablaufes des Vorstellungsgespräches am 22. August 1988 hat die belangte Behörde mit Recht eine mangelnde Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers in der Form einer Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, bejaht.

Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die im § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht) bestimmt § 11 (in Ergänzung dazu), daß eine solche Sanktion unter anderem auch denjenigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke, nämlich den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten; demgemäß hat das Arbeitsamt nach § 46 Abs. 4 AlVG über Ansprüche auf Geldleistungen erst zu entscheiden, wenn eine solche Vermittlung nicht möglich ist. §§ 10 Abs. 1 und 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch, sei es durch die Weigerung, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sei es durch die Vereitlung der Annahme einer solchen Beschäftigung, zu verhindern sucht (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 90/08/0084, und vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0106).

Den genannten Gesetzeszwecken entsprechend muß sich der Arbeitslose, der eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einstellen, eine ihm angebotene, im Sinne der Abs. 2 bis 4 des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren, d.h. bezogen auf eben diesen in seinen geforderten Spezifikationen zumutbaren Arbeitsplatz arbeitswillig sein (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 23. Februar 1984, Zl. 81/08/0209, vom 9. April 1987, Zl. 86/08/0088, vom 20. Mai 1987, Zl. 86/08/0211, vom 14. März 1989, Zl. 89/08/0012, und vom 18. April 1989, Zl. 88/08/0065).

Ein Arbeitsloser ist aber in diesem Sinn nicht arbeitswillig, wenn er sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene, im Sinne der Abs. 2 bis 4 des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung (eine Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung in diesem Sinn wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten) nicht an dem für den Beginn der Beschäftigung vorgesehenen Termin anzutreten. Denn in diesem Fall ist er eben nicht bereit, die zugewiesene, unter anderem auch durch ihren Beginn konkretisierte Beschäftigung anzunehmen. Ob demjenigen, der die Begründung eines Dienstverhältnisses anbietet, zumutbar wäre, mit dem Beginn des Dienstverhältnisses zuzuwarten, d.h. dem Arbeitslosen ein anderes, weil hinsichtlich des Beginnes geändertes Beschäftigungsverhältnis anzubieten, ist mangels einer diesbezüglichen Regelung für die Verwirklichung des Tatbestandes der Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ohne Bedeutung. Deshalb liegt auch die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit nicht vor. Wegen der genannten Verpflichtung des Arbeitslosen, sich während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit auf entsprechende Anbote zumutbarer Beschäftigungen einzustellen, und unter Bedachtnahme auf die im Hinblick auf den bisherigen beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers vorauszusetzende Kenntnis der zeitlichen Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen im Gast- und Schankgewerbe änderte es am Tatbestand einer Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG nichts, daß der Beschwerdeführer deshalb, weil seiner Auffassung nach Beschäftigungsverhältnisse normalerweise zu Beginn eines Monates anfingen (was die belangte Behörde mit Recht in der Gegenschrift in Zweifel zieht), mit dem Arbeitsbeginn am 29. August 1988, 17.00 Uhr "überrascht" worden sei.

Bleibt zu prüfen, welche Bedeutung der vom Beschwerdeführer behaupteten Vereinbarung einer Aushilfstätigkeit im Hotel I vom 27. August bis 1. September 1988 zukommt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 1981, Zl. 08/2059/79, ausgesprochen hat, ist aus dem Regelungszusammenhang der §§ 7 sowie 9 bis 12 AlVG abzuleiten, daß nur Beschäftigungen für jene Zeiträume einer Vermittlung zugänglich sind, in denen der Anspruchswerber arbeitslos ist. Hat er jedoch wieder eine Beschäftigung gefunden, die ab einem bestimmten Tag anzutreten sein wird, und ist hierüber zwischen ihm und dem künftigen Dienstgeber ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, dann entbehrt eine ihm vermittelte Beschäftigung, für die der vermittelte, die Arbeitskraft nachfragende Betrieb eine nicht nur auf die restliche Dauer der Arbeitslosigkeit beschränkte, sondern darüber hinausgreifende Dauer zur Bedingung der Aufnahme macht, voraussetzungsgemäß der Zuweisungstauglichkeit. Zeiträume, für die eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitslosen zur Dienstleistung besteht, sind einer unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG stehenden Beschäftigungsvermittlung nicht zugänglich. Die Weigerung, eine solche vom vermittelten Betrieb ausdrücklich als Dauerbeschäftigung bedungene Beschäftigung anzunehmen, bzw. das Nichtzustandekommen eines vermittelten Beschäftigungsverhältnisses dieser Art kann im Hinblick auf die vertragliche Bindung des Anspruchswerbers gegenüber seinem zukünftigen Arbeitgeber nicht zu Lasten des Arbeitslosen gehen. Eine derartige Beschäftigung fällt somit überhaupt nicht unter den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 AlVG und braucht daher auch von den in der Legaldefinition des § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich umschriebenen Gründen für die Unzumutbarkeit einer vermittelten Beschäftigung nicht erfaßt zu werden.

Nach dieser vom Verwaltungsgerichtshof aus in seiner späteren Rechtsprechung aufrecht erhaltenen Grundsätzen (vgl. die Erkenntnisse vom 13. September 1985, Zl. 85/08/0077, vom 30. September 1985, Zl. 85/08/0083, vom 9. April 1987, Zl. 86/08/0088, und vom 12. Februar 1988, Zl. 86/08/0194) setzt eine mangelnde Zuweisungstauglichkeit - unabhängig von der Art und Dauer der vom Arbeitslosen gefundenen neuen Beschäftigung - jedenfalls voraus, daß erstens eine rechtsverbindliche Vereinbarung vorliegt, die vom Arbeitslosen im Hinblick auf die ihm vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung nicht ohne für ihn ungünstige rechtliche Konsequenzen aufgelöst werden kann, und daß zweitens die von der rechtsverbindlichen Vereinbarung betroffene Beschäftigung Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG ausschließt. Ist letzteres nicht der Fall, so kann - unter Bedachtnahme auf den schon genannten systematischen Zusammenhang zwischen den beiden Leistungsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Arbeitswilligkeit - auch eine rechtsverbindliche Vereinbarung einer neuen Beschäftigung (die Arbeitslosigkeit nicht ausschließt) einer vom Arbeitsamt zugewiesenen Beschäftigung nicht die Zuweisungstauglichkeit nehmen. Vielmehr hat der Arbeitslose in solchen Fällen - entsprechend der schon mehrfach genannten Verpflichtung, sich auf Zuweisungen zumutbarer Beschäftigungen durch das Arbeitsamt entsprechend einzustellen - durch entsprechende rechtliche Gestaltungen der vereinbarten Beschäftigung dafür vorzusorgen, daß die übernommene (die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende) Beschäftigung seine Arbeitswilligkeit im Sinne der §§ 9 bis 10 AlVG nicht beeinträchtigt. Hat er dies verabsäumt, so sind allfällige daraus für ihn erwachsende rechtliche Konsequenzen weder für die Zuweisungstauglichkeit seiner neuen Beschäftigung durch das Arbeitsamt noch für die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG von Belang.

Ob im Beschwerdefall diese einer Zuweisungstauglichkeit entgegenstehenden Momente gegeben waren, braucht aber nicht geprüft zu werden. Denn die im Erkenntnis vom 4. Dezember 1981, Zl. 08/2059/79, dargelegten Grundsätze können vor dem Hintergrund der obgenannten Gesetzeszwecke nicht uneingeschränkt auf (wenn auch rechtsverbindliche) Vereinbarungen von nur wenige Tage umfassenden (wenn auch Arbeitslosigkeit ausschließenden) Aushilfstätigkeiten übertragen werden. Derartige (in bezug auf den Zuweisungszeitpunkt künftige) Beschäftigungen sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann für die Zuweisungstauglichkeit einer neuen Beschäftigung durch das Arbeitsamt und für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Arbeitslosen im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ohne Bedeutung, wenn die vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung nicht nur im Sinne der Absätze 2 bis 4 des § 9 AlVG zumutbar, sondern auch für eine nicht von vornherein ebenfalls nur auf wenige Tage beschränkte Dauer in Aussicht genommen ist. Andernfalls (also bei einer einseitigen Akzentsetzung auf die fehlende Arbeitslosigkeit während der künftigen, vom Arbeitslosen selbst gefundenen Beschäftigung bzw. Beschäftigungen) würde dem Arbeitsamt die ihm obliegende Verpflichtung, den Arbeitslosen primär (vor der Zuerkennung von Geldleistungen an ihn) wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, in einer mit den Gesetzeszwecken nicht mehr in Einklang stehenden Art (nicht arbeitsmarktbedingt) erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht; der gesetzliche Vorrang der Vermittlungstätigkeit vor der Zuerkennung von Geldleistungen würde so ins Gegenteil verkehrt werden.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer gefundenen Aushilfstätigkeit (auch dann, wenn eine rechtsverbindliche Vereinbarung vorgelegen und die Beschäftigung Arbeitslosigkeit ausgeschlossen haben sollte) mit Recht die Eignung abgesprochen, der ihm zugewiesenen Beschäftigung bei der P. GmbH die Zuweisungstauglichkeit zu nehmen. Dadurch, daß das (an sich als "fixe Anstellung" gedachte) Beschäftigungsverhältnis zunächst nur als Probedienstverhältnis hätte begründet werden sollen, verlor es nicht den nach den obigen Ausführungen erforderlichen Dauercharakter, ist doch damit nicht eine garantierte Aufrechterhaltung der Beschäftigung durch eine nicht nur kurze Zeit, sondern das Fehlen einer der Beschäftigung von vornherein innewohnenden zeitlichen Beschränkung dieser Art gemeint. Zum Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde führe nicht aus, wie ein "Hintanstellen" der vom Beschwerdeführer eingegangenen aushilfsweisen Tätigkeiten hätte bewirkt werden sollen, welche Konsequenzen dies für ihn gehabt hätte und ob ihm dies zumutbar gewesen wäre, ist zu bemerken, daß er - so wie nach den obigen Darlegungen bei der Vereinbarung von Beschäftigungen, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließen - schon beim Eingehen dieser Verpflichtung zur Erbringung von Aushilfstätigkeiten seiner Obliegenheit, sich auf Zuweisungen zumutbarer Beschäftigungen durch das Arbeitsamt einzustellen, durch entsprechende rechtliche Gestaltungen hätte Rechnung tragen müssen.

Hat aber die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen des Tatbestandes der Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG bejaht, so entspricht auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nur "für die Dauer der Weigerung" eintrete - der ausgesprochene Verlust dieses Anspruches auf die Dauer von vier Wochen dem § 10 Abs. 1 AlVG.

Der Beschwerde ist aber darin beizupflichten, daß das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben ist, weil die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht jene Erwägungen dargelegt hat, aus denen sie das (nach dem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/08/0084, von Amts wegen zu prüfende) Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine allfällige Nachsicht vom Ausschluß des Bezuges von Notstandshilfe im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG verneint hat. Zwar stellt der in der Beschwerde genannte Umstand, daß sich die Weigerung des Beschwerdeführers nicht prinzipiell auf die Annahme einer Arbeitsstelle bezogen, sondern nur den Beginn des Dienstverhältnisses betroffen und auch dies nur eine Differenz von ein paar Tagen beinhaltet habe, keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG dar; berücksichtigungswürdig können vielmehr, wie der Verwaltungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, nur solche Gründe sein, die dazu führen, daß der Ausschluß vom Bezug von Geldleistungen nach dem AlVG nach § 10 Abs. 1 (oder § 11) AlVG den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Ob solche Gründe aber im Beschwerdefall vorlagen, läßt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides mangels jeglicher Ausführungen dazu nicht entnehmen. Auch hat die belangte Behörde nach der Aktenlage jede Erörterung über diese von ihr von Amts wegen zu klärende Frage mit dem Beschwerdeführer zu unterlassen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, allerdings begrenzt durch das Kostenbegehren des Beschwerdeführers.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080141.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten