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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann über die Beschwerde der S GmbH & Co KG gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1988, Zl. R/1-V-86185/1, betreffend Abtragungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Spitz an der Donau), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Dezember 1985 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 2 Z.3 der NÖ Bauordnung 1976 den Auftrag, die auf den Parzellen Nr. n1 und n2, KG Spitz, errichteten Baulichkeiten (Förderungs- und Verladeanlage mit Betonfundamenten und Stahlkonstruktion) bis 30. April 1986 abzubrechen. Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. Juli 1986 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1986 der Bescheid vom 28. Juli 1986 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Begründend führte die Behörde im wesentlichen aus, daß der bekämpfte baupolizeiliche Auftrag nicht ausreichend konkretisiert sei und auch nicht erkennen lasse, aus welchen Gründen die Baubehörde die von ihm erfaßte Anlage als bewilligungspflichtig beurteilt habe. Insbesondere sei die Frage, ob eine baubehördliche Bewilligung im Falle der nachträglichen Antragstellung erteilt werden könne, durch das Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen zu klären.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 18. November 1987 der Berufung der Beschwerdeführerin abermals keine Folge gegeben und gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO den Abbruch der auf der Parzelle Nr. n1, KG Spitz, errichteten Baulichkeit (zwei Punktfundamente aus Ortsbeton samt Tragkonstruktionen und damit verbundenes Bandgerüst samt Gurtförderung) binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Abbruchauftrages angeordnet. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. In ihr wird ausgeführt, daß es sich bei der von der Beschwerdeführerin errichteten Anlage um eine Einrichtung handle, die nach dem Schiffahrtsanlagengesetz zu beurteilen und für die eine Bewilligung nach diesem Gesetz auch erteilt worden sei. Aus dem Schiffahrtsanlagengesetz ergebe sich, daß bei Schiffahrtsanlagen keine Zuständigkeit der Gemeinde als Baubehörde gegeben sei, sondern daß alle diese Anlagen berührenden baulichen Maßnahmen dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entzogen seien und über sie ausschließlich von der dafür zuständigen Behörde, nämlich in erster Instanz vom Landeshauptmann, entschieden würde. Die Baubehörde gehe daher zu Unrecht davon aus, daß ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung eine Anlage errichtet worden sei und verfüge rechtswidrig den Abbruch dieser Baulichkeit. Wenn die Baubehörde darauf verweise, daß die Baulichkeit auf Grünlandparzellen errichtet worden sei, sei dazu festzustellen, daß die Baubehörde offensichtlich schon bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes nicht gesetzmäßig gehandelt habe, da die gegenständlichen Parzellen schon seit Jahrzehnten gewerblich genutzt würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Marktgemeinde erstatteten Gegenschriften erwogen:
Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin nächst der Betriebsausfahrt auf die Donauuferstraße (B 3) ein Gurtförderband errichtet hat und diese Förderanlage dergestalt hergestellt wurde, daß neben einer Stahlkonstruktion, die unmittelbar in das Donauufer eingebracht wurde, Punktfundamente auf der Parzelle n1 KG Spitz errichtet wurden. Weiters ist unbestritten, daß für das Grundstück n1, KG Spitz, im rechtswirksamen örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Spitz/Donau die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Landwirtschaft" festgelegt ist und für die Gurtförderungsanlage wohl eine Bewilligung nach dem Schiffahrtsanlagengesetz, nicht jedoch eine Baubewilligung erteilt wurde.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 (NÖBO) in der Fassung LGBl. Nr. 8200-4 (das war die Fassung, die der Gemeinderat bei Erlassung des Bescheides vom 18. November 1987 anzuwenden hatte) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für bauliche Vorhaben aller Art ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck. Nach § 1 Abs. 2 werden durch dieses Gesetz weder die Zuständigkeiten des Bundes noch jene Vorschriften berührt, wonach für ein bauliches Vorhaben eine andere Bewilligung zu erwirken ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht hinreichend klar, ob neben einer Baubewilligung für ein konkretes Vorhaben auch andere Bewilligungen zu erwirken sind ("Kumulation") oder ob eine "andere Bewilligung" das Erfordernis einer baurechtlichen Bewilligung zu ersetzen vermag ("Spezialität"). So ist einerseits klargestellt, daß etwa gewerbliche Betriebsanlagen sowohl einer gewerberechtlichen Genehmigung als auch einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1956, Slg. 2977) und die Entscheidungen der beiden Behörden unabhängig voneinander zu ergehen haben (vgl. das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1956, Slg. Nr. 4080/A). Andererseits bedürfen Eisenbahnanlagen (nicht jedoch Bauten "bahnfremder Dritter") nur einer eisenbahnbehördlichen, nicht jedoch auch einer baubehördlichen Bewilligung (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1955, Slg. 2905).
Der Grund für diese differenzierte Behandlung liegt in der Schwierigkeit der Abgrenzung des Zuständigkeitsbereiches des Bundes in gewissen Sachbereichen von der an sich grundsätzlich gegebenen Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheit des Baurechts (Art. 15 Abs. 1 und 5 B-VG). Verschiedentlich hat der Verfassungsgerichtshof in früheren Erkenntnissen (VfSlg. 2192) die Auffassung vertreten, daß durch einen Kompetenztatbestand im Sinne der Art. 10 bis 15 B-VG, der eine Materie mit dem Wort "Wesen" ("Paßwesen", "Forstwesen") umschreibt, das betreffende Verwaltungsgebiet aus der allgemeinen Länderkompetenz herausgenommen wird, sodaß auch bei einer scheinbaren Überschneidung von Bundes- und Landeskompetenz für eine Landeszuständigkeit kein Raum bleibt. Später ist der Verfassungsgerichtshof von dieser Auffassung abgerückt und hat auch in "Wesensfällen" wieder die sogenannte Versteinerungstheorie vertreten (VfSlg. 4206, 5833), deren Grundgedanke darin besteht, daß, sofern sich aus dem B-VG nicht anderes ergibt, die in den Kompetenzartikel des B-VG verwendeten Ausdrücke (Zuständigkeitstatbestände) im Zweifel in der Bedeutung zu verstehen sind, in der sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Zuständigkeitsnorm nach dem jeweiligen Stand der Rechtsordnung verstanden wurden.
Vorläufer des Schiffahrtsanlagengesetzes, BGBl. Nr. 12/1973, i.d. F. BGBl. Nr. 534/1978, waren die §§ 6 und 7 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes 1935 i.d.F. BGBl. Nr. 230/1967. Diese Bestimmungen lösten eine Verordnungsermächtigung im § 2 des Schiffahrtspolizeigesetzes BGBl. Nr. 121/1927 ab. Schon nach diesem Gesetz waren nur die Gesichtspunkte der Regelung und Sicherung des Verkehrs sowie der Verhütung von Beschädigungen der Ufer- und Wasserbauten bestimmend.
Zur Auslegung des Kompetenztatbestandes "Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Schiffahrt ....." Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG aus der einfachgesetzlichen Rechtslage im Versteinerungszeitpunkt ist die Verordnung des Handelsministeriums vom 31. August 1874, RGBl. Nr. 122, von Bedeutung. Diese erklärte in ihrem § 11 bestimmte Landungsplätze (Anhang A) als öffentliche und fügte hinzu:
"An anderen Stellen dürfen die Schiffe behufs der Ein- oder Ausladung in der Regel nicht anlegen. ......"
§ 12 der Verordnung begründete in seinem Abs. 1 die Zuständigkeit der betreffenden Statthalterei für "die Bewilligung zur regelmäßigen Benützung von Uferstellen zu neuen Landungsplätzen".
Abs. 2 erklärte Landes-Wasserrechtsgesetze für anwendbar, wenn "zur Herstellung des Landungsplatzes Wasser- oder Uferbauten beabsichtigt werden".
Abs. 3 bestimmte:
"Sind schließlich mit dem Landungsplätze auch Hochbauten verbunden, so sind bezüglich derselben die Vorschriften der Bauordnung maßgebend. ....."
Zum Versteinerungszeitpunkt war somit zu unterscheiden:
Öffentliche Landungsplätze wurden gemäß § 11 der Verordnung vom Handelsminister festgesetzt.
Bei nicht-öffentlichen Landungsplätzen
a) bedurfte gemäß § 12 der Verordnung die bloße Benutzung des Ufers der schiffahrtsbehördlichen Bewilligung,
b) waren Wasser- oder Uferbauten beabsichtigt, so war nach Maßgabe wasserrechtlicher Vorschriften zusätzlich eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich,
c) waren Hochbauten (also nach dem damaligen Stand der Bauordnung bewilligungspflichtige Vorhaben) vorgesehen, so war nach Maßgabe der Bauordnung für diese zusätzlich eine baurechtliche Bewilligung erforderlich.
Im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2977, in dem es für den Gerichtshof für die Grenzziehung zwischen Gewerberecht und Baurecht ausschlaggebend war, daß die Gewerbebehörde bei ihrer Entscheidung nach der im Versteinerungszeitpunkt maßgebenden Rechtslage nur bestimmte gewerberechtliche Gesichtspunkte zu prüfen hatte und daß die Gewerbeordnung 1859 auf das Erfordernis einer zusätzlichen baurechtlichen Bewilligung Bezug nahm, kann es in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht zweifelhaft sein, daß dasselbe auch für das Verhältnis zwischen Schiffahrtsanlagenrecht und Baurecht - jedenfalls was die nicht-öffentlichen Landeplätze im Sinne des § 12 der Verordnung RGBl. Nr. 122/1874 betrifft - gilt. Bei nichtöffentlichen Schiffahrtsanlagen herrscht somit zwischen Baurecht und Schiffahrtsrecht der Grundsatz der Kumulation.
§ 2 Abs. 2 des Schiffahrtsanlagengesetzes, BGBl. Nr. 12/1973, i.d.F. BGBl. Nr. 534/1978, lautet:
"(2) Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen. Öffentliche Schiffahrtsanlagen sind:
a) Anlagen, die allen Wasserfahrzeugen im Rahmen der durch gesetzliche Vorschriften verfügten Beschränkungen zur Verfügung stehen;
b) Anlagen, die vom Bund oder von einem Land zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs betrieben werden;
c) Schiffahrtszeichen, sofern sie diesem Bundesgesetz unterliegen."
Die gegenständliche Anlage wurde auf Grund privater Initiative im ausschließlich betrieblichen Interesse der Beschwerdeführerin errichtet, sie ist auch nicht dem allgemeinen Schiffsverkehr gewidmet und daher jedenfalls eine nicht öffentliche (private) Anlage.
Das Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, i.d.F. BGBl. Nr. 534/1978, enthält entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Regelung der Frage, ob Schiffahrtsanlagen auch anderer Bewilligungen bedürfen oder eine schiffahrtsrechtliche Bewilligung andere Bewilligungen ersetzt. Eine derartige Bestimmung, die einer landesgesetzlichen Regelung keinen Raum mehr ließe, wäre nach den obigen Ausführungen auch verfassungsrechtlich bedenklich.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO bedarf die Errichtung von Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten, einer Bewilligung der Baubehörde.
Bei der am 9. März 1987 an Ort und Stelle von der Baubehörde durchgeführten Verhandlung führte der beigezogene Bausachverständige aus, daß es sich bei der gegenständlichen Baulichkeit um eine Anlage handle, welche nicht ohne statische und konstruktive Fachkenntnisse errichtet werden könne. Durch ihre Größe seien Gefahren für Personen und Sachen sowie die Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht auszuschließen. Auch eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sei zu erwarten. Ein agrartechnischer Amtssachverständiger erachtete in seinem Gutachten vom 13. Mai 1987, daß die gegenständliche Baulichkeit gewerblichen Zwecken diene und für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich sei. Auf Grund dieser beiden Gutachten, welchen die Beschwerdeführerin trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegentrat, konnte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zutreffend davon ausgehen, daß es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage nach § 92 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO handelt und diese Anlage für die bestimmungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung entsprechend § 19 Abs. 4 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) nicht als erforderlich angesehen werden kann. Die gegenständliche Anlage steht zwar im Zusammenhang mit der Nutzung einer Materialgewinnungsstätte (Steinbruch) im Sinne des § 19 Abs. 2 ROG; die Fläche auf der die Betonfundamente errichtet sind, ist aber im Flächenwidmungsplan nicht als Materialgewinnungsstätte (als zulässige Sondernorm der Nutzungsart im Grünland) ausgewiesen, sondern, wie bereits erwähnt, als Grünland mit der Nutzungsart Landwirtschaft.
Gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO hat die Baubehörde den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen, wenn für die Baulichkeit keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und eine solche auch im Falle der nachträglichen Antragstellung nicht erteilt werden könnte. Da die ohne Baubewilligung errichtete Anlage mit der im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft nicht im Einklang steht, ist der Gemeinderat zu Recht davon ausgegangen, daß auch im Falle einer nachträglichen Antragstellung eine baubehördliche Bewilligung nicht hätte erteilt werden können.
Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes hegt der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht, bedingt doch allein der Umstand, daß eine Fläche durch längere Zeit widmungswidrig verwendet wurde, noch keinen sachlichen Zwang zur Änderung des Flächenwidmungsplanes.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich das Beschwerdevorbringen in allen Punkten als unbegründet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Marktgemeinde betrifft die im Aufwandersatzpauschale bereits enthaltene Umsatzsteuer sowie nicht erforderliche Stempelgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050023.X00Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009