Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der NV gegen den auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 26. September 1989, Zl. IVc 7022/7100 B, betreffend Berichtigung der Bemessung und Rückforderung von Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 17. August 1987 beim Arbeitsamt L die Gewährung von Karenzurlaubsgeld. Sie befinde sich im Anschluß an die am 12. Juni 1987 erfolgte Geburt ihres unehelichen Sohnes Franz R im Karenzurlaub. Im Antragsformular gab sie als ihren ordentlichen Wohnsitz "L, X-Str. 32" und als Wohnsitz des Kindesvaters Franz V "Y 88" an. Der außereheliche Kindesvater hat nach einer im Akt erliegenden Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft L vom 21. Juli 1987 die Vaterschaft zu dem genannten Kind anerkannt und sich ab 12. Juni 1987 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich S 1.480,-- verpflichtet. Am 27. August 1987 erklärte die Beschwerdeführerin vor dem Arbeitsamt L "ausdrücklich, daß der Kindesvater des Kindes, dessen Geburt Anlaß der gegenständlichen Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist, nicht bei mir wohnt. Er ist weder auf der gleichen Adresse wie ich angemeldet, noch wäre er nach den meldegesetzlichen Bestimmungen auf dieser Adresse anzumelden. Ich nehme zur Kenntnis, daß falsche Angaben die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistungen bewirken."
Die Beschwerdeführerin bezog in der Zeit von
17. August 1987 bis 31. Dezember 1987 ein Karenzurlaub von S 215,90 täglich und vom 1. Jänner 1988 bis 11. Juni 1988 ein solches von S 220,90 täglich.
Mit Bescheid des Arbeitsamtes L vom 31. Jänner 1989 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Karenzurlaubsgeldes im Betrage von S 21.728,-- verpflichtet. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß die Beschwerdeführerin während des Karenzurlaubes an der gleichen Adresse wie der Kindesvater gemeldet gewesen sei; deshalb habe das Karenzurlaubsgeld nur in normaler Höhe gebührt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe nach der Geburt ihres Sohnes am 12. Juni 1987 bei ihren Eltern in L, X-Straße 32, gewohnt. Sie sei erst am 17. Juni 1988 in die Wohnung des Kindesvaters, der ihr die Wohnung zur Gänze überlassen habe und selbst an diesem Tag von seiner Wohnung zu seinen Eltern gezogen sei, übersiedelt. Im Zuge der Vormundschaftsfeststellung sei sie von einer Sozialarbeiterin in der Wohnung des Kindesvaters aufgesucht worden; dabei sei das Stammblatt ausgefüllt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie mit dem Kindesvater ein sehr gutes Verhältnis gehabt, da es unmittelbar nach der Geburt des Kindes gewesen sei. Dadurch habe ohne weiteres der Eindruck entstehen können, daß sie sich längere Zeit in der Wohnung aufgehalten habe. Sie bestreite auch nicht, daß sie öfters "zu diesem Zeitpunkt beim Kindesvater verblieb". Es sei ihr Fehler gewesen, daß sie damals ihre ständige Wohnadresse bei ihren Eltern nicht angegeben habe. Dieser Umstand ändere aber nichts an der Tatsache ihres ordentlichen Wohnsitzes und Aufenthaltes bis 17. Juni 1988 bei ihren Eltern.
Im Berufungsverfahren teilte die Marktgemeinde Y mit, daß sich die Beschwerdeführerin am 21. Juni 1986 in "Y 88,
2. Wohnsitz" gemeldet habe. Am 17. Juni 1988 sei diese Zweitwohnsitzmeldung in einen ordentlichen Hauptwohnsitz umgemeldet worden. Ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich an der angegebenen Adresse aufgehalten habe, sei von der Meldebehörde nicht festzustellen. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 21. Juni 1989, sie könne die Angaben der Gemeinde vollinhaltlich bestätigen. Sie habe sich jedoch öfters - wie schon in der Berufung angegeben - beim Kindesvater aufgehalten, da sie stets ein gutes Verhältnis zueinander gehabt hätten. Ihr ordentlicher Wohnsitz und überwiegender Aufenthaltsort sei im fraglichen Zeitraum jedoch L, X-Straße 32, gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides aus, daß 1. die Bemessung des Karenzurlaubsgeldes für die Zeit vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1987 von S 215,90 täglich auf S 144,40 täglich und vom 1. Jänner 1988 bis 11. Juni 1988 von S 220,90 täglich auf S 147,70 täglich gemäß § 24 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 29 Abs. 1 AlVG rückwirkend berichtigt werde, und daß 2. der aus der rückwirkenden Leistungsberichtigung resultierende Übergenuß in der Höhe von S 20.655,-- gemäß § 25 Abs. 1 in Zusammenhalt mit § 29 Abs. 1 AlVG rückgefordert werde. Begründend wurde ausgeführt, es sei entscheidend, daß die Beschwerdeführerin und der außereheliche Kindesvater im Zeitraum vom 17. August 1987 bis 11. Juni 1988 de facto an der gleichen Adresse in Y 88, angemeldet gewesen seien, auch wenn es sich hiebei im Falle der Beschwerdeführerin nur um einen Zweitwohnsitz gehandelt habe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum (zwischenzeitlich habe sie den außerehelichen Kindesvater geheiratet) als nicht alleinstehend im Sinne des § 27 AlVG gegolten. Wegen der überdies zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters im Zeitraum vom 17. August bis 31. August 1987 (er habe in diesem Zeitraum noch seinen ordentlichen Präsenzdienst geleistet) habe die Beschwerdeführerin zwar in diesem Zeitraum Anspruch auf das erhöhte Karenzurlaubsgeld gehabt; für die Zeit vom 1. September 1987 bis 11. Juni 1988 sei es jedoch entsprechend dem § 24 Abs. 2 AlVG rückwirkend zu berichtigen gewesen. Ferner sei ermittelt worden, daß die Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Behörde die Tatsache, daß sie mit dem Kindesvater im entscheidungsrelevanten Zeitraum an der gleichen Adresse angemeldet gewesen sei, verschwiegen habe. Sie habe daher entsprechend dem § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz des aus der rückwirkenden Leistungsberichtigung resultierenden Übergenusses im Betrag von S 20.655,-- verpflichtet werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 27 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 594/1983 erhalten verheiratete Mütter und nicht alleinstehende Mütter, sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 3 und 5 des § 27 leg. cit. vorliegen (was im Beschwerdefall ausscheidet), ein niedrigeres Karenzurlaubsgeld (§ 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 leg. cit.) als alleinstehende Mütter (§ 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 leg. cit.). Nach dem im Beschwerdefall allein relevanten ersten Tatbestand des § 27 Abs. 4 AlVG gilt als nicht alleinstehend eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des unehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre.
Nach der gemäß § 29 Abs. 1 AlVG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 24 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem die Bemessung des Karenzurlaubsgeldes rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Bei einer solchen Berichtigung ist nach der gemäß § 29 Abs. 1 sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 25 Abs. 1 leg. cit. der Empfänger des Karenzurlaubsgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Im Beschwerdefall ist vorerst unter dem Gesichtspunkt des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG strittig, ob die Beschwerdeführerin deshalb, weil sie unter anderem in einem Teilzeitraum ihres Karenzurlaubes aus Anlaß der Geburt des genannten Kindes vom 1. September 1987 bis 11. Juni 1988 mit dem Vater des unehelichen Kindes an der gleichen Adresse angemeldet war, als nicht alleinstehend im Sinne des ersten Tatbestandes des § 27 Abs. 4 AlVG galt und sich daher der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach § 27 Abs. 2 leg. cit. als nicht begründet herausgestellt hat.
Die Beschwerdeführerin bestreitet dies mit der Begründung, sie habe im relevanten Zeitraum tatsächlich bei ihren Eltern in L gewohnt und nicht mit dem Kindesvater in Gemeinschaft gelebt. In Y 88 habe lediglich eine Meldung als Nebenwohnsitz bestanden. Entscheidendes Kriterium nach § 27 Abs. 4 AlVG sei wohl, wo sich tatsächlich der zentrale Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde. Dies sei zweifelsohne L gewesen. Die belangte Behörde bzw. schon die erstinstanzliche Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über die entsprechenden Umstände Erhebungen zu pflegen bzw. die Beschwerdeführerin dahingehend aufmerksam zu machen, daß sie einen Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen habe. In der Verletzung dieser Anleitungspflicht werde ein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt. Eine Aufklärung oder irgendein Hinweis auf den meldepflichtigen Umstand eines Wohnsitzwechsels sei nicht erfolgt.
Den Einwänden kommt keine Berechtigung zu. Über den Zweck der Neufassung des § 27 Abs. 4 (sowie des § 39 Abs. 2) AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 594/1983 wird im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (84 Blg. NR 16. GP, Seite 2) ausgeführt, daß die Regelung vor der Novelle, wonach ledige Mütter das höhere Karenzurlaubsgeld bzw. die Sondernotstandshilfe auch dann erhielten, wenn sie mit dem Kindesvater des außerehelichen Kindes zusammenlebten, von der Öffentlichkeit kritisiert worden sei. Die Novelle sehe daher eine Gleichstellung dieses Kindesvaters mit einem Ehegatten in beiden Bereichen vor. Die Ansprüche der wirklich alleinstehenden Mütter würden dadurch nicht geschmälert. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 4 erster Tatbestand AlVG in Verbindung mit den zitierten Gesetzesmaterialien gelten ledige Mütter schon dann als nicht alleinstehend, wenn sie und der Kindesvater des außerehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972 an der gleichen Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Bei Zutreffen dieses Umstandes ist nicht mehr zu prüfen, ob die Elternteile tatsächlich zusammenleben (im Sinne des Bestehens einer Lebensgemeinschaft) oder einen gemeinsamen Haushalt führen (vgl. dazu die zu der ebenfalls durch die Novelle BGBl. Nr. 594/1983 geänderten Bestimmung des § 39 Abs. 2 AlVG ergangenen Erkenntnisse vom 15. Oktober 1984, Zl. 84/08/0202, vom 10. November 1988, Zl. 87/08/0011, und vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0127.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es unmaßgeblich, ob die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum mit dem Kindesvater "in Gemeinschaft" gelebt hat und ob sich "der zentrale Mittelpunkt der Lebensinteressen" in der Wohnung des Kindesvaters oder in jener ihrer Eltern befunden hat; entscheidend ist nur, ob die Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972 an der gleichen Adresse gemeldet war. Dies traf aber zu. Denn die Beschwerdeführerin hat zunächst nicht bestritten, ua. auch im relevanten Zeitraum mit dem Kindesvater an der gleichen Adresse gemeldet gewesen zu sein. Daß sie aber außer an der Adresse des Kindesvaters noch an jener ihrer Eltern gemeldet war benahm der (auch in dieser Zeit aufrechterhaltenen) Meldung nicht den Charakter einer solchen nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, da zwar der "überwiegende Aufenthaltsort" der Beschwerdeführerin nicht die Wohnung des Kindesvaters war, sie sich jedoch "öfters ... beim Kindesvater ... aufgehalten" hat (so nach der Niederschrift vom 21. Juni 1989) bzw. "öfters ... beim Kindesvater verblieb" (so in der Berufung). Ebensowenig wie in dem dem Erkenntnis vom 15. Oktober 1984, Zl. 84/08/0202, zugrundeliegenden Beschwerdefall bietet auch die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlaß, an der Sachlichkeit der gesetzlichen Vermutung zu zweifeln, daß die dem Meldegesetz 1972 entsprechende Meldung der Mutter an derselben Adresse wie der Kindesvater - nach der Lebenserfahrung - einen gewissen Grad einer Haushaltsgemeinschaft indiziert, der die Wirtschaftskraft eines solchen Haushaltes über jenen einer gänzlich alleinstehenden Mutter stellt. Daß der Vollzug einer Regelung aber vereinzelt zu Härtefällen führt, läßt sie noch nicht als unsachlich erscheinen.
Aus den genannten Gründen bedurfte es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keiner weiteren Erhebung "entsprechender Umstände". Unter Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unverständlich ist der Vorwurf an die belangte Behörde bzw. die erstinstanzliche Behörde, sie hätten die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam machen müssen, daß sie einen Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen habe. Denn ein "Wohnsitzwechsel" (mit melderechtlichen Konsequenzen) trat teils vor dem maßgeblichen Zeitraum, nämlich bei der Anmeldung am 21. Juli 1986, teils erst danach, nämlich am 17. Juni 1988 nach Abmeldung an der Adresse der Eltern der Beschwerdeführerin, ein.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 29 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2, 27 Abs. 4 AlVG angenommen.
Gegen die Bejahung eines Rückforderungstatbestandes nach § 25 Abs. 1 AlVG wendet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 1437 ABGB ein, sie hätte zu einem entsprechenden Vorbringen angeleitet werden müssen. Denn zweifelsohne sei die rechtsunkundige Beschwerdeführerin (hinsichtlich des Verbrauches des empfangenen überhöhten Karenzurlaubsgeldes) als gutgläubig anzusehen, sodaß sie sich zu Recht darauf berufen könne, diese Zahlungen gutgläubig verbraucht zu haben. Auch nach dem Sinn des Gesetzes wäre der Rückersatz für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte.
Auch dieser Einwand ist unbegründet. Denn die Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Karenzurlaubsgeld über ihren Wohnsitz und jenen des Kindesvaters in Verbindung mit ihrer Erklärung vom 27. August 1987 stellten eine Verschweigung maßgebender Tatsachen (nämlich des Umstandes, daß sie überdies mit dem Kindesvater an dessen Adresse gemeldet war) dar, durch die der Bezug des erhöhten Karenzurlaubsgeldes herbeigeführt wurde. Ob sie deshalb "gutgläubig" war, weil sie etwa meinte, es müsse diese Meldung deshalb nicht angeführt werden, weil sie auch an der Adresse ihrer Eltern gemeldet sei und dies ihr "Hauptwohnsitz" oder ihr "ordentlicher Wohnsitz" sei, ist ohne Belang (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 22. Mai 1990, Zl. 90/08/0021, AW 90/08/0005). Die Angaben im Antragsformular sollen nämlich die Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht (vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse vom 21. November 1989, Zl. 88/08/0287, und vom 12. Dezember 1989, Zl. 88/08/0285), weshalb das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus die Beschwerdeführerin meinte, die darin gestellten Fragen nicht vollständig beantworten zu müssen, von ihr zu tragen ist. Selbst wenn aber der Rückersatz "eine besondere Härte für die Beschwerdeführerin darstellen sollte, vermag dies mangels einer gesetzlichen Grundlage eine Verpflichtung zum Rückersatz nach § 25 AlVG nicht auszuschließen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080286.X00Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009