TE Vfgh Beschluss 1988/2/26 B1264/87

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Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Fristen
VfGG §82

Leitsatz

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides bzw. bei in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakten ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter wendet sich mit der nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde gegen diverse Amtshandlungen von Organen des Gendarmeriepostens Seefeld am 25. September 1987.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides bzw. bei in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakten - wie im vorliegenden Fall - ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§82 Abs1 und 2 VerfGG 1953).

Hier ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 6. November 1987 abgelaufen, die Beschwerde wurde aber erst am 20. November 1987 zur Post gegeben.

Da somit die vom Bf. beabsichtigte Rechtsverfolgung - angesichts der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde - offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO i.V.m. §35 Abs1 VerfGG 1953).

Die Beschwerde selbst war gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1264.1987

Dokumentnummer

JFT_10119774_87B01264_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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