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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / FristenLeitsatz
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides bzw. bei in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakten ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser BehinderungSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter wendet sich mit der nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde gegen diverse Amtshandlungen von Organen des Gendarmeriepostens Seefeld am 25. September 1987.
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides bzw. bei in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakten - wie im vorliegenden Fall - ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§82 Abs1 und 2 VerfGG 1953).
Hier ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 6. November 1987 abgelaufen, die Beschwerde wurde aber erst am 20. November 1987 zur Post gegeben.
Da somit die vom Bf. beabsichtigte Rechtsverfolgung - angesichts der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde - offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO i.V.m. §35 Abs1 VerfGG 1953).
Die Beschwerde selbst war gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1264.1987Dokumentnummer
JFT_10119774_87B01264_00