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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde
1. des A und 2. der Umweltinitiative eV, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. März 1990, Zl. 12/02-1435/9-1990, betreffend Zuerkennung der Parteistellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beiden Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21. November 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Mit diesem war der Antrag der beiden Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung in dem bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung anhängigen Veranstaltungsstättenverfahren nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 für den Salzburg-Ring (Gemeinde Koppl und Plainfeld) gemäß § 8 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 17 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 abgewiesen worden.
Die belangte Behörde vertrat nach Wiedergabe der eben zitierten Gesetzesstellen sowie unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen die Auffassung, die Frage der Parteistellung sei im vorliegenden Fall nach der materiellen Vorschrift des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987 zu lösen. Schutzzweck des § 17 leg. cit. sei aber ausschließlich das öffentliche Interesse, woraus sich ergebe, daß den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme. Auch § 364 a ABGB ändere nichts daran, weil er auf andere als gewerbebehördliche Genehmigungen nicht anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Einräumung der Parteistellung nach § 8 AVG 1950 in einem Verfahren nach § 17 Salzburger Veranstaltungsgesetz verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 8 AVG 1950 lautet:
"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
§ 17 Abs. 1 und 6 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987, LGBl. Nr. 71, lauten auszugsweise:
"(1) Veranstaltungsstätten dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Soweit nicht ohnedies baurechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, muß für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung Sorge getragen sein und haben für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer an der Veranstaltung Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte vorhanden zu sein ..."
"(6) Im Genehmigungsbescheid sind die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die in den Abs. 1 bis 3 angeführten öffentlichen Interessen gewahrt erscheinen. Hiebei können Ausnahmen von den durch Verordnung getroffenen Bestimmungen zugelassen werden, wenn im Einzelfall durch andere Maßnahmen die zumindest gleiche Gewähr für die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen sowie von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung gegeben ist ..."
Vorauszuschicken ist, daß nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre § 8 AVG 1950 darüber, wann von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, keine Vorschriften enthält und demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, allein anhand des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes nicht gelöst werden kann. Die Parteistellung muß vielmehr aus der jeweils maßgebenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden (vgl. dazu z.B. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, in E 8-12 zu § 8 AVG 1950 angeführte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz 118), wobei als Partei auch eine Person in Betracht kommt, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (vgl. Ringhofer aaO. E 18), was aber voraussetzt, daß der Verwaltungsbehörde im konkreten Fall die Wahrung der Privatrechte vom Gesetz ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist (vgl. Ringhofer aaO. E 20 ebenso Walter-Mayer aaO. Rz 121).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen, jeweils zu dem mit § 17 Abs. 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 ergangenen und daher im vorliegenden Fall durchaus einschlägigen Erkenntnissen vom 28. November 1972, Zlen. 2403/71, 2/72, und vom 7. September 1983, Zl. 82/01/0314, ausgesprochen, daß das Verfahren auf Genehmigung einer Betriebsstätte nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz ausschließlich öffentlichen Interessen dient und daß aus § 17 Abs. 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 die Parteistellung von Anrainern von Betriebsstätten nicht abgeleitet werden kann. Von dieser Rechtsprechung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, abzugehen, bietet weder der Hinweis der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/04/0119, noch die auf gewerberechtliche Vorschriften gestützten Beschwerdeargumente Anlaß.
Dazu kommt, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Veranstaltungswesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1984, Slg. NF Nr. 11336/A) dort, wo den Anrainern ausdrücklich Parteistellung in baurechtlichen Vorschriften eingeräumt wird und den entsprechenden Vorschriften über das Veranstaltungswesen nichts dergleichen zu entnehmen ist, zu erschließen ist, daß der Landesgesetzgeber damit eine Parteistellung für Anrainer in Sachen des Veranstaltungswesens nicht einräumen wollte. Diese in dem zuletzt zitierten, zum Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetz LGBl. 251/1970 unter Hinweis auf § 118 Abs. 8 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 ergangenen, hg. Erkenntnis ausgesprochene Rechtsmeinung hat auch für das Verhältnis des § 17 Abs. 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 zu § 7 Abs. 1 Z. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes zu gelten, wo den Nachbarn ausdrücklich Parteistellung bzw. subjektive öffentliche Rechte eingeräumt werden.
Im übrigen sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken aufgetreten, daß das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig ist.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteSalzburg-RingEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010082.X00Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010