TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/17 90/01/0068

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Veröffentlicht am 17.10.1990
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Index

L44005 Feuerwehr Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
FeuerwehrG Slbg 1978 §40 Abs5;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der X AG gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. März 1990, Zl. 1/02-28.466/4-1990, betreffend Ausstattung mit zusätzlichen Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz auf der Felbertauerntunnelstrecke, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mittersill vom 20. November 1985 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 4 des Salzburger Feuerwehrgesetzes 1978, LGBl. Nr. 59, und § 22 Abs. 1 lit. a der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118 in der gegenwärtigen Fassung, verpflichtet, auf ihre Kosten ein schweres Lösch-Rüstfahrzeug mit kompletter Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde Mittersill bereitzustellen.

In einem weiteren Bescheid derselben Behörde und vom selben Tag wurde unter Anwendung derselben Gesetzesbestimmungen folgendes ausgesprochen:

"I. Die X-AG wird verpflichtet, auf ihre Kosten folgende Ausrüstungsgegenstände der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde Mittersill bereitzustellen:

Ein Vorausfahrzeug mit kompletter Ausrüstung

Dieses Fahrzeug hat folgenden Mindestanforderungen zu genügen:

Für diesen Zweck muß ein wendiges, schnelles sowie geländegängiges Fahrzeug mit einer feuerwehrspeziellen Ausrüstung für den Soforteinsatz bei Bränden und Verkehrsunfällen zur Verfügung stehen. Dieses Fahrzeug muß drei Männern Platz bieten. Die Ausrüstung ist auf Rollschüben unterzubringen. Fest eingebaut muß ein 5 KVA-Stromerzeuger sein. Weiters ist das Fahrzeug mit hydraulichem Rettungsgerät wie Spreizer, Schere sowie ausfahrbarem Lichtmast und entsprechendem Kleingerät auszustatten.

II. Der im Abschnitt I festgehaltene Ausrüstungsgegenstand ist sofort zu bestellen und sogleich nach Lieferung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides der Freiwilligen Feuerwehr Mittersill zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung des Ausrüstungsgegenstandes hat zwecks Sicherstellung der technischen Eignung im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrverband Salzburg zu erfolgen."

Gegen diese Bescheide berief die Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Mittersill vom 7. Mai 1987 wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mittersill vom 20. November 1985, womit ein schweres Lösch-Rüstfahrzeug mit kompletter Ausrüstung vorgeschrieben worden war, aufgehoben, hingegen die Berufung gegen den Bescheid derselbe Behörde vom 20. November 1985, womit ein Vorausfahrzeug mit kompletter Ausrüstung vorgeschrieben worden war, abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Darlegungen in der Berufung, daß die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Tunnelbereich über eine entsprechende Ausbildung in der Brandbekämpfung und für technische Hilfeleistungen verfügen, sowie die Tatsache, daß von der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit im Tunnelbereich ein stets einsatzbereites Feuerlöschfahrzeug mit entsprechender Ausrüstung bereitgehalten werde, müsse ebenso Berücksichtigung finden, wie die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden der Behörde erster Instanz. Die letzten drei Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr auf der Felbertauernstraße hätten gezeigt, daß alle Einsätze von der Freiwilligen Feuerwehr Mittersill bewältigt hätten werden müssen. Wie in der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide ausgeführt sei, verfüge die Freiwillige Feuerwehr über die notwendigen Ausrüstungen - die Geräte für ein schweres Lösch-Rüstfahrzeug seien von der Gemeinde Mittersill inzwischen angeschafft worden -, sodaß für das ebenfalls vorgeschriebene Vorausfahrzeug aber nach wie vor ein dringender Bedarf bestehe, der mit den laufenden Einsätzen auf der Felbertauernstraße unabdingbar sei. Dies zeige auch eine Statistik, wonach die Freiwillige Feuerwehr Mittersill seit 1980 zu zahlreichen Hilfeleistungen auf der Felbertauernstraße gerufen worden sei. Alle diese Hilfeleistungen seien auf der Felbertauernstraße im Gemeindebereich Mittersill gewesen, sodaß auch die Zuständigkeit der Marktgemeinde Mittersill im Sinne des Art. 118 Abs. 2 B-VG im eigenen Wirkungsbereich gegeben sei. Die Anwendung des Salzburger Feuerwehrgesetzes auf die Beschwerdeführerin für den Teil der Felbertauernstraße im Gemeindebereich Mittersill sei daher rechtens, die örtliche Zuständigkeit der Marktgemeinde Mittersill liege zweifelsfrei vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie im wesentlichen ausführte, die angeführte Unfallstatistik sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Behörde hätte es unterlassen, in der Begründung des Bescheides auf die maßgebliche Rechtsfrage einzugehen, ob das vorgeschriebene Vorausfahrzeug ausschließlich im Hinblick auf einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Anlage erforderlich sei. Aus dem Hinweis, die Marktgemeinde Mittersill habe ein schweres Lösch-Rüstfahrzeug mittlerweile angeschafft, könne abgeleitet werden, daß dieses Fahrzeug ganz offensichtlich nicht ausschließlich für die Anlage der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen sei, zumal es nach der vorgegebenen Intention sonst kaum von der Gemeinde Mittersill angeschafft worden wäre. In konsequenter Fortsetzung dieser Überlegung bestehe auch keine Notwendigkeit für die Anschaffung eines Vorausfahrzeuges. Daran ändere auch die im Bescheid angegebene Statistik nichts, aus der im übrigen hervorgehe, daß in den letzten Jahren nicht mehr als zwei bis vier Einsätze jährlich erforderlich gewesen seien. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, daß eine derart geringe Anzahl von Einsätzen die Annahme der im § 40 Abs. 4 des Salzburger Feuerwehrgesetzes normierten ausschließlichen Erforderlichkeit rechtfertige. Diese Gesetzesstelle "könne nicht anders verstanden werden, als die Möglichkeit der Vorschreibung bestimmter Ausrüstungsgegenstände ausschließlich im Hinblick auf solche Betriebe oder Anlagen geschaffen" worden sei, als deren spezifische "Gefahrengeneigtheit" dies erforderlich mache. Hiefür spreche auch Satz 4 des § 40 Abs. 4 leg. cit. in Zusammenhang mit Abs. 3, wonach die Zustimmung des Inhabers des Betriebes bzw. der Anlage erforderlich sei, wenn das Gerät für andere Zwecke als jenen des entsprechenden Einsatzes verwendet werden solle. Im gegenständlichen Falle könnte also das Vorausfahrzeug anderswo als auf der Felbertauernstraße ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin nicht eingesetzt werden. Darüber hinaus erhebe sich noch die Frage, wer für Ersatz zu sorgen habe, wenn das der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Vorausfahrzeug bei einem Einsatz verunglücke und z.B. Totalschaden erleide. Im Sinne der Auslegung des Salzburger Feuerwehrgesetzes durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Mittersill wäre die Beschwerdeführerin dann wohl verpflichtet, jeweils ein neues Fahrzeug anzuschaffen und der Freiwilligen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Es sei einsichtig, daß solches vom Gesetz nicht gewollt sein könne.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 1990 wurde die Vorstellung abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des § 40 Abs. 1, 2 und 4 des Salzburger Feuerwehrgesetzes im wesentlichen ausgeführt, bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die gemeindebehördlichen Entscheidungen allenfalls in ihren Rechten verletzt worden sei, sei davon auszugehen, daß es sich bei der Felbertauernstraße um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße der X-AG mit Untertunnelung des Alpenhauptkammes handle, die als wichtige europäische Nord-Südverbindung, insbesondere in den Saisonzeiten einen starken Kraftfahrzeugverkehr aufweise. Aus dieser Verkehrsfrequenz resultiere demnach zwangsläufig eine relativ hohe Unfallhäufigkeit mit Personen- und Sachschaden, wie aus der in Begründung des gemeindebehördlichen Bescheides zweiter Instanz enthaltenen Statistik der Freiwilligen Feuerwehr Mittersill hervorgehe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, aus dieser Statistik gehe weder der Ort der Einsätze hervor noch könne daraus ein Zusammenhang mit dem Verkehrsaufkommen abgeleitet werden, sei nicht stichhältig, da diese Kriterien nichts daran ändern, daß sich diese Unfälle auf dem Abschnitt der Felbertauernstraße ereignet hätten, der in den Zuständigkeitsbereich der Marktgemeinde Mittersill falle und demnach die Einsatz- und Hilfeleistungsverpflichtung der Freiwilligen Feuerwehr Mittersill oblegen sei. Wenn die Beschwerdeführerin weiters die Ausschließlichkeit und Notwendigkeit des Vorausfahrzeuges für Einsätze im Felbertauerntunnel bestreite und dies mit der relativ geringen Verkehrsfrequenz auf der Felbertauernstraße im Vergleich zu dem Verkehrsaufkommen auf den Bundesstraßenabschnitten im Gemeindebereich von Mittersill begründe, sei hiezu auszuführen, daß sich, wie die von der Aufsichtsbehörde durchgeführten ergänzenden Erhebungen beim Landesfeuerwehrkommando Salzburg ergeben hätten, die Notwendigkeit der Bereitstellung eines Vorausfahrzeuges für Tunneleinsätze und nicht auch für Einsätze im Bundesstraßenbereich zwingend erforderlich sei. Dazu komme, daß auf Grund der Geländegängigkeit des Einsatzfahrzeuges mit Allradantrieb zum Zwecke des Einsatzes auf der Felbertauernstraße mit großem Höhenunterschied und auf Grund der Ausrüstung des Vorausfahrzeuges unter anderem auch mit Atemschutzgeräten für Sofortmaßnahmen bei Verkehrsunfällen im Tunnelbereich davon ausgegangen werden könne, daß die Kriterien für die Vorschreibung der Beistellung dieses Fahrzeuges durch die Feuerpolizeibehörde gemäß § 40 Abs. 4 Feuerpolizeigesetz gegeben seien. An der Notwendigkeit der Bereitstellung des Vorausfahrzeuges ändere auch die Tatsache nichts, daß die Beschwerdeführerin in letzter Zeit eine Betriebslöschtruppe aufgestellt und ein stets einsatzbereites Feuerlöschfahrzeug mit entsprechender Ausrüstung bereitgestellt habe, da sich dieses Einsatzfahrzeug auf der Südrampe des Felbertauerntunnels befinde und im Brandfalle für Bergungsarbeiten im Tunnel jedenfalls eine rauchfreie Zufahrt auf beiden Tunnelseiten sichergestellt sein müsse. Auf Grund all dieser Erwägungen komme die Aufsichtsbehörde daher zur Auffassung, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung Mittersill in ihren Rechten nicht verletzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in ihrem Recht, nicht mit der Anschaffung eines Vorausfahrzeuges mit kompletter Ausrüstung belastet zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß § 40 des Salzburger Feuerwehrgesetzes 1978, LGBl. Nr. 59 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1987 geändert worden ist. Die für den vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:

"(1) Die Kosten des Feuerwehrwesens tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsträger der Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen sachlichen Ausrüstung ist Aufgabe der Gemeinde. Alle daraus entstehenden Kosten hat, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinde zu tragen. Ferner hat die Gemeinde für die Kosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Feuerwehren an fachlichen Schulungen entstehen.

(4) Die Beschaffung und Erhaltung der vorwiegend für den überörtlichen Einsatz bestimmten Ausrüstung obliegt dem Landesfeuerwehrverband. Wird eine solche Ausrüstung einer Feuerwehr zur Verfügung gestellt, so hat diese für die Unterbringung, die laufende Wartung und Pflege sowie Bedienung zu sorgen. Hierüber und über die Anforderung des Gerätes für Einsätze und Übungen anderer Feuerwehren ist mit der betreffenden Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

(5) Sind bestimmte Ausrüstungsgegenstände ausschließlich im Hinblick auf einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Anlage erforderlich, so kann die Feuerpolizeibehörde, sofern solche Vorsorge nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften erlassen werden kann, den Inhaber des Betriebes bzw. der Anlage oder darüber Verfügungsberechtigten zur Bestellung derselben verhalten. Vor einer solchen Vorschreibung sind der Bezirksfeuerwehrkommandant und der Ortsfeuerwehrkommandant zu hören. Eine solche Verpflichtung kann nicht ausgesprochen werden, wenn im Betrieb eine Betriebsfeuerwehr aufgestellt und diese entsprechend ausgerüstet ist. Bleiben solche Ausrüstungsgegenstände nicht im Betrieb oder bei der Anlage untergebracht, gilt hiefür Abs. 4 sinngemäß, wobei die Verwendung der Geräte für andere Zweck als des Brandschutzes des betreffenden Betriebes oder der Anlage an die Zustimmung des Inhabers des (der)selben gebunden werden kann. Werden die Ausrüstungsgegenstände im Betrieb oder bei der Anlage verwahrt, so haben sie für die sie bedienende Feuerwehr rasch und auch im Einsatzfall sicher erreichbar zu sein. Die laufende Wartung und Pflege obliegt diesfalls dem Beistellenden."

Die teilweise unrichtige Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmung, für sich allein betrachtet, belastet den Bescheid noch nicht mit Rechtswidrigkeit. Nach der Aktenlage steht fest, daß eine Betriebsfeuerwehr im Sinne des § 17 leg. cit. bei der Anlage der Beschwerdeführerin nicht eingerichtet ist, daß aber von ihr besondere Ausrüstungsgegenstände und geschultes Personal zur Gefahrenabwehr bei Unglücksfällen im Tunnelbereich der Felbertauernstraße bereitgestellt worden sind. Zweifellos bedarf der Betrieb einer solchen Anlage eines erhöhten Betriebsbrandschutzes. Nach § 40 Abs. 5 leg. cit. war daher vor allem zu prüfen, ob für diese Anlage (Felbertauerntunnel) über die bisher von der Beschwerdeführerin bereitgestellten besonderen Ausrüstungsgegenstände hinaus weitere Ausrüstungsgegenstände für eine wirksame Gefahrenabwehr bei Einsätzen im Tunnel erforderlich sind. Daher ist für die hier zu lösende Rechtsfrage eine Untersuchung der Verkehrsfrequenzen auf den Straßen im Bereich der Marktgemeinde Mittersill oder der benachbarten Tauernautobahn im Vergleich zur Felbertauernstraße ebensowenig von Bedeutung wie die Tatsache der höheren Beitragsleistung eines anderen ähnlichen Betriebes (siehe die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Äußerung des Landesfeuerwehrkommandos Salzburg vom 18. Mai 1988). Auch der Grad der sachlichen Ausrüstung der Feuerwehr (§ 36 leg. cit.) ist im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen entsprechenden Ausstattung irrelevant.

Zur Begründung der Erforderlichkeit der Vorschreibung eines Vorausfahrzeuges mit kompletter Ausrüstung für den ausschließlichen Einsatz in der Felbertauerntunnelstrecke führte die belangte Behörde lediglich aus, das von der Beschwerdeführerin bereitgestellte Einsatzfahrzeug befinde sich auf der Südrampe und im Brandfall müsse für Bergungsarbeiten im Tunnel jedenfalls eine rauchfreie Zufahrt auf beiden Tunnelseiten sichergestellt sein. Daraus läßt sich aber nicht erkennen, daß die vom Gesetz (§ 40 Abs. 5 leg. cit.) geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Denn die Stationierung des Einsatzfahrzeuges der Beschwerdeführerin auf der Südrampe des Tunnels schließt ohne weitere Feststellungen noch nicht den Einsatz dieses Fahrzeuges auf der Nordrampe aus. Eine rauchfreie Zufahrt zu beiden Tunnelseiten kann ein der Feuerwehr Mittersill zur Verfügung zu stellendes Vorausfahrzeug auch nicht sicherstellen, wobei aus einem im Akt der Gemeinde liegenden Protokoll vom 6. Dezember 1984 über die

113. Aufsichtsratssitzung (Seite 8) hervorgeht, daß die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den Rauch entsprechend zu steuern. Ob dies zutrifft, wurde nicht festgestellt. Außerdem fehlt der mit der Vorschreibung von Ausrüstungsgegenständen nach § 40 Abs. 5 leg. cit. vom Gesetz her notwendig verbundene Abspruch über die örtliche Stationierung der vorzuschreibenden Ausrüstungsgegenstände, weil damit die im § 40 Abs. 4 und 5 dargestellten Verpflichtungen bezüglich Pflege und Wartung der Ausrüstungsgegenstände festgelegt werden und eine Klärung der Verwendung der Geräte für andere Zwecke als des Brandschutzes des betreffenden Betriebes oder der Anlage (§ 40 Abs. 5 zweiter Halbsatz des 4. Satzes leg. cit.) herbeigeführt wird.

Da der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da für die Rechtsverfolgung nur die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erforderlich war.

Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010068.X00

Im RIS seit

17.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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