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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/01/0106Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Anträge 1. des A und 2. der B auf "Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme" betreffend das hg. Verfahren 89/01/0300, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Den Anträgen wird nicht stattgegeben.
Begründung
Zur hg. Zl. 89/01/0300 war eine Bescheidbeschwerde der Zweitantragstellerin gegen die Erledigung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. April 1989, Zl. Stb 30251/30-1989-Stu, betreffend Staatsbürgerschaft anhängig. Das Verfahren wurde mit hg. Beschluß vom 23. Mai 1990, Zl. 89/01/0300-10, wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Dieser Beschluß wurde beiden nunmehrigen Antragstellern am 15. Juni 1990 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit der jetzt vorliegenden Eingabe (datiert vom "31.6.1990", hg. eingelangt am 3. Juli 1990), die sich ausdrücklich nur auf die hg. Geschäftszahl "89/01/0300-10" bezieht, wird "Antrag auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens" gestellt und gleichzeitig die Zuerkennung der Verfahrenshilfe begehrt.
Mit hg. Beschluß vom 1. August 1990 wurde die Zweitantragstellerin unter anderem aufgefordert, binnen zwei Wochen anzugeben, gegen die Versäumung welcher Frist sie Wiedereinsetzung begehrt und warum, sowie aus welchen der im Gesetz (§ 45 Abs. 1 VwGG) genannten Gründe die Wiederaufnahme beantragt wird. Dieser Beschluß wurde der Zweitantragstellerin am 8. August 1990 zu eigenen Handen zugestellt. Eine Antwort darauf erfolgte nicht.
Der Antrag des Erstantragstellers wurde mit hg. Beschluß vom 1. August 1990 dem Sachwalter des Erstantragstellers zur Unterfertigung binnen zwei Wochen übermittelt. Rechtsanwalt Dr. M wurde mit rechtskräftigem Beschluß des BG Wels vom 23. Oktober 1986, Zl. 1 SW 242/84-108, zum Sachwalter bestellt. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (vgl. den hg. AV vom 10. August 1989 im hg. Verfahren 89/01/0299). Der Sachwalter unterfertigte in der Folge den Antrag des Erstantragstellers fristgerecht.
Daraufhin wurde der Erstantragsteller, nunmehr zu Handen seines Sachwalters, mit hg. Beschluß vom 10. August 1990 unter anderem aufgefordert, binnen zwei Wochen anzugeben, gegen die Versäumung welcher Frist er Wiedereinsetzung begehrt und warum, sowie aus welchen der im Gesetz (§ 45 Abs. 1 VwGG) genannten Gründe die Wiederaufnahme beantragt wird.
Hierauf erklärte der Sachwalter in offener Frist, daß er die gestellten Fragen nicht beantworten könne, da der Antrag nicht von ihm gestellt worden sei und er vom Kuranden nicht informiert worden sei.
Daraus folgt, daß beide Antragsteller nicht in der Lage (oder nicht gewillt) sind, ihren Wiedereinsetzungs- bzw. Wiederaufnahmsantrag inhaltlich so zu substantiieren, daß erkennbar wäre, worauf sich die Anträge im einzelnen gründen. Den Anträgen kann daher allein schon deshalb, weil sie inhaltlich mit keinem Wort näher ausgeführt sind, kein Erfolg beschieden sein.
Im Hinblick darauf ist auch eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den gestellten Verfahrenshilfeantrag entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010105.X00Im RIS seit
03.04.2001