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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §54b Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 1990, Zl. II/3-4204-90, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung der Berufung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen liegt dem vorliegenden Antrag eine "Geldstrafe von S 1.650,--" zugrunde. Der Antragsteller bringt zur Begründung seines Aufschiebungsbegehrens vor, er sei "nicht in der Lage, die über ihn verhängte Geldstrafe aus seinen Ersparnissen oder aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten, sondern muß hiefür einen Kredit in Anspruch nehmen, sodaß mit dem sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden ist".
Mit diesem Vorbringen ist der Antragsteller dem nach § 30 Abs 2 VwGG bestehenden Gebot zur Konkretisierung seines Antrages mangels konkreter, auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogener Angaben über allfällige gesetzliche Sorgepflichten, die von ihm bezogenen Einkünfte und seine Vermögensverhältnisse (vgl dazu näher den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg 10381 A) nicht nachgekommen. Der Gerichtshof ist von sich aus nicht in der Lage zu beurteilen, ob dem Antragsteller im Falle des Vollzuges der Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesstelle droht.
Dazu kommt, daß die Behörde auf Antrag bei Vorliegen triftiger Gründe die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilzahlungen gestatten kann (§ 54b Abs 3 VStG 1950) und überdies Geldstrafen gemäß § 14 VStG 1950 nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet wird (vgl etwa den Beschluß vom 29. März 1990, Zl. AW 90/10/0010).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990100058.A00Im RIS seit
17.10.1990