Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Nur dem Rechtsbestand angehörige Bescheide können Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahrens seinSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter bekämpft mit seiner nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 10. November 1987, drei nach der Geschäftszahl bezeichnete Bescheide und beantragt gleichzeitig die Beigebung eines Rechtsanwaltes.
Nach Aufforderung durch den VfGH legte der Bf. fristgerecht Ablichtungen jener drei Bescheide vor, deren Anfechtung er offenbar beabsichtigt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.1.1987, Z Pst 2276/N/86 Tri/fl, wurde über den Beschwerdeführer gemäß §34 AVG 1950 eine Ordnungsstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Haft in der Dauer von 30 Stunden verhängt, weil sich der Bf. bei der Abfassung eines Einspruches gegen ein Straferkenntnis einer beleidigenden Schreibweise bedient hätte.
Die Wiener Landesregierung wies zwar mit Bescheid vom 21. Oktober 1987, Z MA 70-11/302/87, die dagegen erhobene Berufung des Bf. gemäß §66 Abs4 iVm §63 Abs3 AVG 1950 mangels begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurück, erklärte jedoch gleichzeitig den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Jänner 1987 von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß §68 Abs4 lita AVG 1950 iVm §24 VStG 1950 wegen Unzuständigkeit dieser Behörde als nichtig.
Die Beschwerde bezüglich des dritten bekämpften Bescheides (Wr. Landesregierung v. 21.10.1987, Z MA 70-11/303/87/Str) ist hg. zur Zahl B1203/87 protokolliert.
Gemäß Art144 Abs1 B-VG und §82 Abs1 VerfGG können nur dem Rechtsbestand angehörige Bescheide Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahrens sein. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.1.1987 wurde jedoch von der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 21.10.1987, Z MA 70-11/302/87 für nichtig erklärt. Mangels eines existenten Bescheides war sohin die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Oktober 1987, Z MA 70-11/302/87, richtet, ist dem Einschreiter entgegenzuhalten, daß die bel. Beh. - wenn auch nicht auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers, sondern in Ausübung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen - den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid für nichtig erklärte. Durch diesen Bescheid wurde die den Bf. belastende Ordnungsstrafe beseitigt. Der Einschreiter ist somit durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt mangels Legitimation zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9686/1983).
Da infolgedessen die vom Bf. beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1201.1987Dokumentnummer
JFT_10119774_87B01201_00