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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juni 1989, Zl. 242.026/2-II/9/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Ausweis der vorgelegten Akten bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 25. November 1988, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurück. Begründend führte sie aus, der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 25. November 1988 sei vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 1988 übernommen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei erst am 1. Februar 1989 eingebracht worden, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, geht aber auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seiner Berufung wegen Verspätung nicht ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 ist die Berufung von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Der die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinende Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 25. November 1988 ist einem in den Verwaltungsakten enthaltenen, vom Beschwerdeführer selbst unterfertigten Vermerk zufolge vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 1988 übernommen worden. Die für die Erhebung eines Rechtsmittels offenstehende, zweiwöchige Frist endete demgemäß am 15. Dezember 1988. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene und von ihm selbst als "nachträgliche" bezeichnete Berufung wurde laut Poststempel erst am 1. Februar 1989, also erst geraume Zeit nach Ablauf der Berufungsfrist, zur Post gegeben. Demgemäß hat die belangte Behörde diese Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Da somit eine Entscheidung in der Beschwerdeangelegenheit bereits vorliegt, konnte ein gesonderter Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010076.X00Im RIS seit
17.10.1990