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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §123 Abs1;Betreff
N gegen Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 27. Juni 1990, GZ. 10.085-DK/90, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt X, Betriebsprüfungsabteilung. Er ist Mitglied des Dienststellenwahlausschusses.
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die belangte Behörde auf Grund der gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Disziplinaranzeige vom 11. Mai 1990 beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), ein Disziplinarverfahren einzuleiten und gemäß § 114 Abs. 1 leg. cit. dieses Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerde eine Gegenschrift zu erstatten, machte die belangte Behörde keinen Gebrauch. Sie teilte jedoch mit, daß von der Dienstbehörde zur Zeit die Zustimmung des Dienststellenwahlausschusses eingeholt werde. Überdies sei beabsichtigt, den angefochtenen Bescheid von der Disziplinaroberkommission gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 als nichtig erklären zu lassen.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß gegen ihn ein Disziplinarverfahren ohne Vorliegen der Zustimmung des Dienststellenwahlausschusses nicht eingeleitet werde, gemäß § 28 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung verletzt. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, er sei seit dem Jahre 1983 Mitglied des Dienststellenwahlausschusses. Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides sei die Zustimmung dieses Ausschusses, dem er angehöre, zu seiner disziplinären Verfolgung nicht vorgelegen.
Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 28 Abs. 1 erster Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, idF des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1971, BGBl. Nr. 284/1971, dürfen die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Der Gesetzgeber will mit dieser Vorschrift die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter (§ 3 Abs. 6 PVG) und der Mitglieder der Wahlausschüsse sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der Dienstbehörde. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert.
Von der belangten Behörde wird in ihrer Stellungnahme vom 29. August 1990 nicht bestritten, daß der Beschwerdeführer dem durch § 28 Abs. 1 PVG geschützten Personenkreis angehört.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0066 und vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0080, dargelegt hat, steht außer Zweifel, daß mit den verba legalia "dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden" auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemeint ist. Bei Setzung dieses Verfahrensschrittes ist zum Schutze der von § 28 Abs. 1 PVG erfaßten Organe der Personalvertretung das Verfolgungshindernis ihrer funktionellen Immunität zu beachten.
Die Zustimmung des Ausschusses muß VOR Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Sie ist unter den in Abs. 2 der vorzitierten Bestimmung genannten Voraussetzungen von dem Ausschuß zu erteilen, dem der Betroffene angehört, weil dieser in seiner Zusammensetzung geschützt werden soll.
Das Fehlen dieser vom Gesetz geforderten Tatbestandsvoraussetzung belastet den angefochtenen Bescheid mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Entscheidung selbst konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat erfolgen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090104.X00Im RIS seit
18.10.1990